unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 12 von 12 Treffern
Autor Beitrag
Thema: Untersagung nach § 16 Handwerksordnung
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 54
Hits: 69.552
RE: Betriebsschließung bei Handwerksbetrieb 29.11.2007 11:38 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Ingolstadt
Die Maßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben (Auskunftsanforderung § 17 HwO, Ordnungswidrigkeiten nach § 117, 118 HwO).


Tach ach!
Hierzu möchte ich bemerken, dass die Durchführung von OWi-Verfahren nicht Vorraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer HW-Untersagung ist. Das Owi-Verfahren ist nämlich unabhängig vom Verwaltungsverfahren und darüber hinaus keine geeignete Maßnahme den gewünschten Erfolg (sofortige Einstellung der unerlaubten Handwerksausübung) zwangsweise herbeizuführen. Das geht nur über das Verwaltungsrecht mit seinen Möglichkeiten der Vollstreckung (Zwangsmittel, Betriebsschließung, Versiegelung, Wegnahme d. Werkzeugs), während das OWi-Verf. lediglich einen bereits erfolgten Verstoß ahndet.

Natürlich soll das Bußgeld in entsprechender Höhe den Betroffenen dazu anhalten, sich zukünftig gesetzestreu zu verhalten. Oftmals kommt diese Einsicht aber erst, wenn es dann tatsächlich zum Zahlvorgang kommt, was aber bei Ausschöpfung des Rechtsweges viele viele Monate dauern kann.
Natürlich sollte das OWi-Verf. parallell zum Verwaltungsverf. betrieben werden.

Manchmal macht die Einstellung der Arbeiten im Rahmen der HWW-Untersagung
mehr Eindruck auf den Betroffenen, da er die Folgen sofort spürt (Ansehensverlust, Rückhaltung der Zahlung vom Auftraggeber, Ausbleiben von Folgeaufträgen). Ich denke hier z.B. an die sog. "Dachhaie" die von Haus zu Haus ziehen und vorzugsweise alte Menschen versuchen über den Tisch zu ziehen. Die kann man nur so stoppen.

Allahopp dann, gute Jagd



Jonny Controlletti
Thema: Kleintierbörse
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 2
Hits: 1.662
RE: Kleintierbörse 28.11.2007 14:52 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!

Genau! Zu den Bedingungen, die bei einer solchen Tierbörse einzuhalten sind (in Erlaubnis mit aufnehmen) findet man nähere Infos in den TVT-Merkblättern, die Gutachterlichen Charakter haben (Käfigmindestgrößen, Höchstbesatz usw).



Allahopp dann



Jonny Controletti
Thema: "Medizinische Interviews"
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 5
Hits: 4.074
RE: "Medizinische Interviews" 07.02.2007 11:19 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Thomas Mischner

Laut Auskunft des Finanzamtes soll es sich zwar um eine freiberufliche Tätigkeit handeln, aber das ist für das Gewerberecht bekanntlich nicht bindend.


Tach ach!
ich habe das so verstanden dass Ihnen keine Bestätigung des Finanzamtes vorliegt, sondern die Antragstellerin selbst behauptete, vom Finanzamt so eingestuft worden zu sein. Solche Behauptungen werden hier auch öfter aufgestellt, als Rechtfertigungsgrund in Bußgeldverfahren.

Die Nachfrage beim Finanzamt ergibt aber regelmäßig, dass eine solche Bestätigung nicht ausgesprochen wurde, sondern vielmehr der Steuerpflichtige seine Tätigkeit dort selbst als freiberufliche Tätigkeit qualifiziert hatte.

Problem: Falls aus den Angaben nicht auf den ersten Blick hervor geht, dass es sich um keine freiberufliche Tätigkeit handeln kann (z. B. bei Tätigkeitsangabe "Massage" es könnte ein freiberuflicher Heilberuf oder eine gewerbliche Wellnessmassage gemeint sein), wird der Steuerpflichtigte zunächst wie von ihm angegeben eingestuft. Eine Prüfung dieser vorläufigen Einstufung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung!
Wenn abzusehen ist, dass der steuerlich angemeldete Betrieb ohnihin keine Gewerbesteuer entrichten muss, verzichtet das Finanzamt sogar ganz auf eine Prüfung hinsichtlich der Einstufung als freiberuflich oder gewerblich, um einen - aus steuerlicher Sicht - unnötigen Rechtsstreit und Verwaltungsaufwand in dieser Frage zu vermeiden.

Alla Hopp dann

Jonny Controlletti
Thema: Domina-Studio
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 4
Hits: 24.277
RE: Domina-Studio 02.02.2007 13:15 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!
wenn bei uns mehrere Prostituierte gleichzeitig oder im Wechsel (alle paar Wochen oder Monate kommt üblicherweise eine andere) in einer Wohnung ihre Dienstleistungen anbieten, wird diese "Vergnügungsstätte" als bordellähnlicher Betrieb eingestuft. Der Betreiber dieses Betriebes - also derjenige, der die Zimmer oder Betten an die Prostituierten vermietet oder sich an deren Gewinn beteiligt - muss sich dann gewerblich melden. Zumeist mit "gewerbliche Vermietung von Räumen" (eventuell mit Zusatz: ...zur Ausübung der Prostitution). Darüber hinaus besteht eine gewerbliche Meldepflicht der einzelnen Prostituierte nach der derzeit herrschenden Meinung der Rechtsgelehrten nicht (aber in dem Bereich ist ja schließlich alles im Fluss).

Wenn also die Betreiberin des Domino-Betriebes nicht nur selbst ihre Dienstleistungen anbietet, sondern die Räume an andere Amazonen vermietet oder an deren Gewinn beteiligt ist, müsste sie m.E. einen bordellähnlichen Betrieb gewerblich anmelden.

Zitat:
Original von Bresgen
Ich würde die Anmeldung auch entgegennehmen, zumal hier eine Domina meinem Kollegen mal lang und breit erklärt hat, dass sie beileibe keine Prostituierte ist, sondern dass Domina etwas ganz anderes ist !


Die Gründe, die für eine Verneinung der gewerblichen Meldepflicht der einzelnen Prostituierten angeführt werden, fallen m.E. weg, wenn die Prostituierte gar keine ist. Insofern müsste sich diese Domina auch gewerblich melden, wenn sie Einzelkämpferin ist.

Auch mir gegenüber erzählte eine Domina, dass sie keine Prostituierte ist, sondern
"Leiterin eines Institutes zur alternativen Körperwahrnehmung" Applaus


Alla Hop dann

Jonny Controlletti


Wie sangen schon die Phudys? : "Geh zu ihr - lass deinen Drachen steigen."

Da fällt mir noch ein Gedicht von Heinz Erhardt ein (sozusagen als Warnung):

Ein Mädchen wollte Pilze pflücken,
dabei musste sie sich bücken.

Jetzt stillt se.

Scheiß Pilze!
Thema: nochmalige Akteneinsicht
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 2
Hits: 3.363
RE: nochmalige Akteneinsicht 24.01.2007 17:22 Forum: Gewerberecht


Tach ach!

Neustadt, 17:14 MEZ, -1,8 ° C, 55% Luftfeuchtigkeit - und die Frisur sitzt!

Hallo Kollege aus der schönen Pfalz,
nach RdNr. 10 zu § 147 I StPO ist der Verteidiger im gesamten Vorverfahren zur Akteneinsicht berechtigt. Die dort genannte Beschränkung gem. § 147 II trifft nicht zu. Auch sonst habe ich keine Beschränkungen gefunden (RiStBV 160, 182ff, 213) die für deinen Fall zutreffen würden. Das werte ich so, dass auch eine wiederholte Akteneinsicht gewährt werden muss, wenn nicht gravierende Gründe dagegen sprechen. Dies käme m. E. höchstens dann in Frage, wenn das Verfahren durch ständige Einsichtsanträge verschleppt wer würde o. ä..

Zur Not könnte der Betroffene auch einen anderen Verteidiger der Anwaltskanzlei wählen, der dann wohl auf jeden Fall wieder Einsicht nehmen dürfte.

Schon alleine damit die Sache nicht wegen einem Verfahrensfehler scheitert, würde ich daher die Akteneinsicht gewähren. Der Verwaltungsaufwand wird ja mit 12,- € gem. § 107 V OWiG ausreichend vergütet.

Wenn du den RA ärgern möchtest, könntest du ihm höchstens mitteilen, dass seit seiner letzten Einsichtnahme außer dem Bußgeldbescheid nichts mehr dazu gekommen ist. wut Vielleicht gibt er sich dann die Blöße zuzugeben, "schlampig" gearbeitet zu haben Weißnicht
oder er kommt mit dem Grund, es bestehe berechtigtes Interesse an der Überprüfung, ob die Akte vollständig ist bzw. bei der 1. Einsichtnahme Aktenteile vorenthalten wurden. Wenn er dann aber den Antrag zurück nimmt gibts für die fast gleiche Arbeit (Kopien sind ja schon gemacht) keine 12,- €.

Da die Verfahrensherrschaft bei Antragstellung noch bei der Verwaltungsbehörde lag, wirst du wohl gegebenenfalls einen ablehnenden Bescheid erteilen müssen (RiStBV 1)

Also, im Zweifel für den Angenagten.

Weiterhin gute Jagd

Jonny Controlletti
Thema: Prüfungsrechte 34a GewO
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 17
Hits: 18.772
RE: Bewachungsgewerbe: Prüfungsrechte/Verhinderung der Gewerbeausübung 11.01.2007 14:36 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!

Vielen Dank für die Hinweise. Da ich meinen ursprünglichen Beitrag nicht mehr ändern kann (es kommt die Meldung Data Base Error...) setze ich den Link einfach hier:

Thema: Verhinderung der Fortführung der Ausübung eines Bewachungsgewerbes
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 11
Hits: 15.855
Verhinderung der Ausübung des Bewachungsgewerbes 11.01.2007 14:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!
Danke für die Hinweise! Da ich meinen früheren Beitrag nicht mehr ändern kann ( es kommt die Meldung Data Base Error ...)

Setze ich den Link einfach hier:

:guckst du hier:
Thema: Massagegewerbe
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 19
Hits: 237.506
Wellnessmassagen 10.01.2007 12:23 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!
Bei mir tauchen auch immer wieder Leute auf, die im Bereich Wellnessmassage oder auch Bauzeichnung behaupten, das Finanzamt habe bestätigt, dass es sich nicht um eine gewerbliche , sondern eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Aber das taucht nix.

Die Nachfrage ergibt nämlich regelmäßig, dass das Finanzamt eine solche Bestätigung nicht ausgesprochen hat, sondern vielmehr der Steuerpflichtige seine Tätigkeit dort selbst als freiberufliche Tätigkeit qualifiziert hatte.

Problem: Falls aus den Angaben nicht auf den ersten Blick hervor geht, dass es sich um keine freiberufliche Tätigkeit handeln kann (bei einer ungenauen Angabe "Massage" könnte ja beides möglich sein), wird der Steuerpflichtigte zunächst wie vom ihm angegeben eingestuft. Eine Prüfung dieser vorläufigen Einstufung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung!
Wenn abzusehen ist, dass der steuerlich angemeldete Betrieb ohnihin keine Gewerbesteuer entrichten muss, verzichtet das Finanzamt sogar ganz auf eine Prüfung hinsichtlich der Einstufung als freiberuflich oder gewerblich, um einen - aus steuerlicher Sicht - unnötigen Rechtsstreit und Verwaltungsaufwand in dieser Frage zu vermeiden.

Der in meinem Fall angegebene Begriff Massagetherapeut impliziert einen medizinischen Hintergrund der Tätigkeit. Daher war dem Finanzamt auch kein Vorwurf zu machen. Die Betroffene konnte sich nicht auf Vertrauenschutz berufen und erhielt einen Bußgeldbescheid.



Alla Hopp dann,

Jonny Controlletti
Thema: Verhinderung der Fortführung der Ausübung eines Bewachungsgewerbes
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 11
Hits: 15.855
Verhinderung der Gewerbeausübung 09.01.2007 15:41 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!
Zum Thema Bewachungsgewerbe/Prüfungsrechte gibt auch Ausführungen unter
' (Sorry, da ich nur im nichttechnischen Dienst beschäftigt bin, weiß ich nicht, wie man einen Link installiert. Derangesprochene Beitrag befindet sich unter Prüfungsrechte § 34 a GewO

Alla Hopp dann

Jonny Controlletti
Thema: Prüfungsrechte 34a GewO
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 17
Hits: 18.772
Bewachungsgewerbe: Prüfungsrechte/Verhinderung der Gewerbeausübung 09.01.2007 15:11 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!
Gerade habe ich festgestellt, dass zu diesem Thema an anderer Stelle bereits Ausführungen gemacht wurden:

<table cellpadding="8" align="center" style="width: 100%" border="0" cellspacing="1" class="tableoutborder"> <tbody> <tr> <td align="middle" class="mainpage"> <table cellpadding="4" style="width: 100%" border="0" cellspacing="1" class="tableinborder"> <tbody> <tr align="left"> <td class="tablea"> <!--StartFragment--> <img alt="" border="0" src="images/smilies/guckstduhier.gif" onclick="smilie(' ')" title="" onmouseover="this.style.cursor='hand';"> <!--EndFragment--> </td> </tr> </tbody> </table> </td> </tr> </tbody> </table>
(Tja, leider bin ich im nichttechnischen Dienst tätig und weiß daher nicht, wie man einen Link herstellt. Aber der angesprochene Beitrag befindet sich unter "Verhinderung der Fortführung der Ausübung eines Bewachungsgewerbes")

Alla Hopp dann

Jonny Controlletti
Thema: Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 16
Hits: 20.411
§ 15 Abs. 2 GewO / Ende der Tat 08.01.2007 16:24 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!
Es dürfte sich hier wohl um eine Dauerordnungswidrigkeit handeln. Eine Einstellung der Ordnungswidrigen Tat ist für den Erlass eines Bußgeldbescheides nicht erforderlich.
Sonst könnte ja jemand lebenslänglich z. B. Schwarzarbeit gem. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz begehen und müsste nur darauf achten, dass er diese ordnungswidrige Tätigkeit nie beendet (wenn er länger krank wird, isser fällig ' ').

Fraglich ist allerdings, ab wann diese Dauerordnungswidrigkeit nach dem 1. Bußgeldbescheid erneut bebußt werden kann. Auf jeden Fall wohl nach Zustellung des 1. Bußgeldbescheides, weil das für den Betroffenen eine Zäsur darstellt.

Alla Hopp, bis dann

Jonny Controlletti
Thema: Prüfungsrechte 34a GewO
Stadt-NW-Jonny Controlletti

Antworten: 17
Hits: 18.772
Prüfungsrechte § 34 a GewO / Durchsuchungen 08.01.2007 16:04 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Tach ach!
Grundsätzlich stimme ich den Ausführungen von pmcolonia zu. Allerdings empfehle ich, niemals ohne Begleitung eine Durchsuchung durchzuführen!

Wäre ich Betroffener und ausnahmsweise guter Stimmung, würde ich den Durchsucher nicht herein lassen oder nötigenfalls wieder hinaus befördern. Bis der dann mit Verstärkung den 2. Versuch startet, wären die Beweismittel beseitigt.

Bei weniger angenehmen Zeitgenossen könnte auch folgendes passieren:

Ich möchte ja den Teufel nicht an die Wand malen, aber bei einer Durchsuchung dringen Fremde in den "Intimbereich" ein. Die Stimmung ist daher in der Regel emotional aufgeheizt, insbesondere wenn die Durchsuchung im eigenen Heim statt findet (zumeist sind ja Betriebs- und Wohnadresse identisch). Bei solchen Gelegenheiten habe ich auch schon Pornos und Dildos gefunden. Die Betroffenen und Mitbewohner finden das nicht so spaßig wie Außenstehende.

Vielleicht hat der Betroffene ja auch noch mehr auf dem Kerbholz und geht mit einer Waffe auf mich los - und wenn es nur eine Kurzschlusshandlung ist. Besonders hier im Bewachungsgewerbe könnten dabei auch Schusswaffen in Frage kommen. Und das im Bewachungsgewerbe eingesetzte Personal ist ja mitunter auch nicht immer ohne! Jedenfalls möchte ich nicht die Ausnahme sein, welche die Regel bestätigt.

Also empfehle ich, immer ein oder zwei Polizeibeamte zum Eigenschutz mit zu nehmen und eigene Leute, die bei der Suche helfen. Dann kann sich der Leiter der Durchsuchung z. B. intensiver mit dem Betroffenen selbst befassen und beruhigend auf ihn einwirken. Dabei macht der vielleicht vor lauter Aufregung auch Aussagen, die er eigentlich nicht hätte machen wollen.

Leider ist unser Gericht mit den Anordnungen von Durchsuchungen im OWi-Bereich äußerst zurückhaltend.

Alla Hopp, bis dann

Jonny Controlletti
Zeige Beiträge 1 bis 12 von 12 Treffern

Views heute: 152.001 | Views gestern: 422.934 | Views gesamt: 891.180.970


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.120s | PHP: 99.17% | SQL: 0.83%