Forum-Gewerberecht

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In § 6 Abs. 1 GewO wird Bezug auf die "die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe" genommen. Aus der Kommentierung (z.B. Landmann/Rohmer) ergibt sich dann, dass auch die "Heilshilfsberufe" wie z.B. der Masseur darunter fallen und somit die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht bzw. nur bei ausdrücklicher Erwähnung anwendbar sind. Es existieren z.B. für den Beruf des Masseurs bereits andere bundesgesetzliche Regelungen.

Hat aber jemand z.B. in einem Wochenendseminar einen Massagekurs besucht und meint nun selbst Massagen gegen Entgelt anbieten zu müssen, so ist diese Tätigkeit als gewerblich einzustufen, da es sich hier nicht um medizinische Massagen sondern eher um sogenannte "Wellnessmassagen" handelt.

Das Verlangen von Entgelt für die Massagen ist aber kein ausschlaggebendes Kriterium für die Gewerblichkeit, da beide Arten von Masseuren für ihre Leistungen auch bezahlt werden wollen und daher auch beide Geld für die Massagen verlangen.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 01.10.2020 um 14:25 von:
Benutzer: SteBa
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