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Tach ach!
Bei mir tauchen auch immer wieder Leute auf, die im Bereich Wellnessmassage oder auch Bauzeichnung behaupten, das Finanzamt habe bestätigt, dass es sich nicht um eine gewerbliche , sondern eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Aber das taucht nix.

Die Nachfrage ergibt nämlich regelmäßig, dass das Finanzamt eine solche Bestätigung nicht ausgesprochen hat, sondern vielmehr der Steuerpflichtige seine Tätigkeit dort selbst als freiberufliche Tätigkeit qualifiziert hatte.

Problem: Falls aus den Angaben nicht auf den ersten Blick hervor geht, dass es sich um [u]keine[/u] freiberufliche Tätigkeit handeln kann (bei einer ungenauen Angabe "Massage" könnte ja beides möglich sein), wird der Steuerpflichtigte zunächst wie vom ihm angegeben eingestuft. Eine Prüfung dieser vorläufigen Einstufung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung!
Wenn abzusehen ist, dass der steuerlich angemeldete Betrieb ohnihin keine Gewerbesteuer entrichten muss, [u]verzichtet das Finanzamt sogar ganz auf eine Prüfung[/u] hinsichtlich der Einstufung als freiberuflich oder gewerblich, um einen - aus steuerlicher Sicht - unnötigen Rechtsstreit und Verwaltungsaufwand in dieser Frage zu vermeiden.

Der in meinem Fall angegebene Begriff Massagetherapeut impliziert einen medizinischen Hintergrund der Tätigkeit. Daher war dem Finanzamt auch kein Vorwurf zu machen. Die Betroffene konnte sich nicht auf Vertrauenschutz berufen und erhielt einen Bußgeldbescheid.

   

Alla Hopp dann,

Jonny Controlletti



Gepostet am 10.01.2007 um 12:23 von:
Benutzer: Stadt-NW-Jonny Controlletti
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