C. Schröder
König
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Da sind ja mal sinnvolle Änderungen angekündigt
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14.06.2022 15:30 |
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Solon
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Taron-Arnsberg
Tripel-As
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Die aus meiner Sicht wichtigste Änderung: In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie“eingefügt.
Das bedeutet: Künftig kann Geschäftsführern von erlaubnispflichtigen Unternehmen (z.B. Spielhallen-GmbH´s) das Gewerbe, die Geschäftsführung und Betriebsleitung nebst erweiterter GU gem. § 35 GewO untersagt werden!!
Lange darauf gewartet!!!!
Es kann und konnte ja wohl nicht sein, dass Geschäftsführern erlaubnisfreier GmbH´s gem. § 35 Abs. 7a iVm § 35 Abs. 1 GewO alles untersagt werden konnte, aber Geschäftsführer von erlaubnispflichtigen Betrieben kamen "ungeschoren" davon und konnten lustig mit "neuer GmbH" oder UG wieder anfangen, obwohl sie höchst unzuverlässig waren.
Dem scheint nun ein Riegel vorgeschoben zu sein. Die Problematik wurde schon oft auf unseren Bundesfachtagungen zur Sprache gebracht und nun scheint es "dort oben" gehört worden zu sein (Dank René, stimmts?) :-)
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26.07.2022 11:42 |
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Solon
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EinQuantumRecht
Tripel-As
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Machen wir schon lange so. Ist natürlich aber auch ein großer Aufwand.
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21
28.07.2022 13:38 |
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K.Eckhof
Routinier
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Hallo hier ins Forum,
@Cyra, ja, die Vorschrift ist mit bekannt aber:
ich frage mich, wie die Berichtigungen überhaupt vorgenommen werden sollen.
Bisher hatte ich nicht meldepflichtige Veränderungen in den "aktuellen Angaben" der Akte (wir benutzen GESO) vorgenommen bzw. hatte ich neue GF mit den bekannten Daten erfasst und der Akte zugeordnet. Dann hatte ich wenigstens die aktuellen Daten erfasst, die Gewerbemeldungen sind jedoch erhalten geblieben. Allerdings könnte ich hier außer einer Gewerbeauskunft nichts ausdrucken, geschweige denn, Daten übermitteln.
Es widerstrebt mir, in den hier erfassten Gewerbemeldungen Änderungen vorzunehmen, die hier nicht angezeigt wurden.
Bei den Daten neuer Geschäftsführer fehlen ja ohnehin Geburtsort und Anschrift; da gibt es schon ein Erfassungs- und Übermittlungsproblem.
Und wenn das so sein soll, in welchen Gewerbemeldungen sollte dies erfolgen? In allen hier vorliegenden (Anmeldung und ggf. Ummeldung(en))?
Wie sollten denn die Berichtigungen gegenüber den Gewerbetreibenden und den Empfängern aussehen?
Ein formloses Schreiben?
Eine neue Ausfertigung der Gewerbemeldung(en)?
Eine Gewerbeummeldung von Amtswegen?
Die letzten beiden Punkte fallen m.E. vor allem für den Gewerbetreibenden schonmal aus, da wir ja keine Empfangsbescheinigung für etwas ausstellen können, was wir nicht von ihm erhalten haben.
Wie wird denn dies anderswo gehandhabt? Z.B. bei euch @EinQuantumRecht?
Ich hab das Gefühl, ich steh auf dem Schlauch oder denke zu kompliziert.
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von K.Eckhof: 28.07.2022 14:42.
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28.07.2022 14:40 |
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K.Eckhof
Routinier
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Guten Morgen,
Ich finde und fand schon immer die "Mitteilungspflicht" bei den erlaubnispflichtigen Gewerben keine elegante Lösung, da auch hier keine Gewerbemeldung verpflichtend wird.
Früher hab ich die Personen immer mit in die Akte aufgenommen und gut war. Aber da wir ja nun bei nicht anzeigepflichtigen Änderungen ebenfalls eine Mitteilungspflicht haben wenn uns nicht anzeigepflichtige Tatbestände bekannt werden, wird es zunehmend aufwendig.
In sofern vertrete ich weiterhin die Meinung, dass Geschäftsführerwechsel grundsätzlich mit einer GewA2 anzeigepflichtig sein sollten.
Und Tatsache fehlt uns durch die nun fehlenden Bekanntmachungen des HR eine sehr wichtige Quelle.
Ich wünsche allen einen schönen Tag!
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11.08.2022 07:45 |
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Delius
Haudegen
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@Puz_zle
Danke aus Helmstedt für die äußerst hilfreiche Gegenüberstellung. Der Gesetzestext ist, eigentlich wie immer, sehr unübersichtlich.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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21
17.11.2022 07:25 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Werter Kollege,
vielen Dank für den Fleiß bei der wertvollen Ausarbeitung. Das ist top.
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17.11.2022 09:08 |
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Bendino
Routinier
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Manchmal wünsche ich mir eine like-Funktion.
Vielen Dank für die Ausarbeitung.
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21
18.11.2022 08:24 |
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Andreas Goldmann
Eroberer
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Hallo ins Forum!
Zunächst einmal auch von mir ein herzliches Danke @ Puz_zle für die sehr informative Ausarbeitung.
Im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 14 Abs.1 GewO hätte ich doch gleich mal folgende Frage:
Wie werdet Ihr ab dem 01.01.2023 mit solchen Änderungen wie einem in das Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmannsgewerbe umgehen, wenn Inhaberin/Inhaber bereits ein (nicht eingetragenes) Gewerbe für die selbe Betriebsstätte etc. angemeldet haben. Einen Wechsel der Rechtsform stellt das Ganze ja nicht dar und war bisher nicht anzeigepflichtig.
Seit Mai 2022 nehme ich in solchen Fällen Gewerbe-Berichtigungen vor.
Wäre das ab 2023 auch etwas, das man als „Namensänderung“ im weiteren Sinn verstehen kann, und was künftig die Anzeigepflicht für eine gebührenpflichtige Gewerbe-Ummeldung begründet? Der neue Gesetzestext ist da ja sehr kurz gehalten.
Der Name der natürlichen Person ändert sich ja in der Regel damit nicht, eine juristische Person liegt auch nicht vor. Es ändert sich eben nur der Name des Gewerbebetriebes.
Laut dem Hinweis in der BT-Drucksache wird die Anzeigepflicht für die „Namensänderungen sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen“ gelten und es wird auf die Feldnummern 1, 4 und 5 des Vordrucks verwiesen. An eine bloße Änderung des „Namens des Geschäfts“ (was für eine unglückliche Formulierung…) in Feld Nummer 3 hat da man da offenbar nicht gedacht.
Wie geht Ihr demnächst damit um?
Freue mich über jede Antwort!
Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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21
29.11.2022 11:48 |
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VoPi
Routinier
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Danke für die Info Puz zle.
Beste Grüße und Wünsche für das Jahr 2023 sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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21
03.01.2023 08:13 |
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VoPi
Routinier
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Habe zwischenzeitlich auch den zugehörigen Referenten-Entwurf gefunden.
Vielen Dank nochmal und beste Grüße mailt VoPi aus "Struceberch"
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36
03.01.2023 11:32 |
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C. Schröder
König
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Lieben Dank den fleißigen Bienchen.
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21
04.01.2023 15:52 |
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H. Allgaier
Doppel-As
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In dem Fall empfehle ich beim Softwareanbieter nachzufragen. Prinzipiell lese ich das so, dass nur Gewerbetreibende gemeldete werden sollen, die einen Aufenthaltstitel haben.
__________________ Schöne Grüße aus der Mark.
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21
21.11.2023 17:35 |
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Ullrich
Tripel-As
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Vielen Dank für die schnelle und fundierte Rückmeldung. Dann werde ich mich mit unserem Programmanbieter mal in Verbindung setzen.
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21
23.11.2023 07:02 |
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Puz_zle
Foren Gott
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Umsetzung § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) GewO |
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bereits seit 1. Januar 2023 besteht die AnzeigePFLICHT, eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden gleichzeitig bei der Gewerbebehörde anzuzeigen. Zudem wurden mit Wirkung zum 20. April 2023 die zwingend zu verwenden Mustervordrucke GewA 1 und GewA 2 in der > GewAnzV geändert. Eine Verletzung dieser Vorschriften stellt jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar.
- ein Jahr (!) nach Inkrafttreten der betreffenden > Gesetzesvorschrift wird jedoch immer noch auf einigen Verwaltungsportalen die Verpflichtung zur Anzeige bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden „verschwiegen“
bzw. gar mit Angaben wie: „Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht anzeigepflichtig. Sie können der Behörde solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um Ihren Namen oder den Ihres Betriebes geht.“ rechtswidrig negiert,
Oder „umschreiben“ die Anzeigepflicht mit der zumindest für mich verwirrenden und alleinstehenden Aussage: “Die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden ist seit dem 01.01.2023 verpflichtend.“ (!??)
Die auf kommunalen Verwaltungsplattformen bereitgestellten Gewerbeanzeigevordrucke entsprechen inhaltlich zum Teil auch nicht immer den aktuellen Vorgaben aus den > Anlagen der GewAnzV.
Insoweit möchte ich auf meinen für die 14. Bundesfachtagung Gewerberecht erarbeiteten und im internen Forumsteil bereitgestellten Beitrag > „Fehlende bzw. unzureichende Umsetzung von Rechtsnormänderungen in den digitalen Verwaltungsangeboten von Bund, Ländern und Kommunalbehörden am Beispiel der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) Gewerbeordnung (GewO) bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden“ erneut aufmerksam machen und einen kritischen Blick auf die eigene Verwaltungshomepage empfehlen ...
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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36
01.01.2024 12:01 |
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Puz_zle
Foren Gott
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Themenstarter
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GewO-Änderung zum 1. November 2025? |
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,
auf der 14. Bundesfachtagung Gewerberecht unterrichteten Vertreter der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) im Vortrag „Neuigkeiten zum Standard XGewerbeordnung“ u. a. über eine geplante Änderung zum Abmeldeverfahren bei vollständiger Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk. Trotz meiner Nachfrage bzw. Anregung ist dieser Beitrag leider bislang weder im > Forum noch im Portal > www.xgewerbeordnung.de zu finden ...
Vorgenannte Änderungsankündigung ist nun Bestandteil der Empfehlungen der Bundesratsausschüsse vom 15. April 2024 zum > Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Die Ausschüsse empfehlen folgende GewO-Änderungen:
Zitat: |
1. In § 14 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung gemäß Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung gemäß Satz 2 Nummer 3 zuständige Behörde, Absatz 8 bleibt unberührt.“
2. In § 55c Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die
Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt. |
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Diese Änderungen sollen erst zum 1. November 2025 in Kraft treten, um den notwendigen zeitlichen Vorlauf zur Umsetzung im IT-Standard XGewerbeordnung gewährleisten zu können.
Zitat: |
aus der Begründung:
„Im Falle der vollständigen Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde müssen Gewerbetreibende nach geltendem Recht am bisherigen Standort der Betriebsstätte die Betriebsaufgabe und am neuen Standort der Betriebsstätte den Betriebsbeginn anzeigen.
Künftig soll in diesen Fällen nur noch eine einzige Anzeige gegenüber der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte verlegt wird. Im Anschluss daran erfolgt über ein Rückmeldeverfahren der Informationsaustausch zwischen der An- und der Abmeldebehörde.
Für die Gewerbetreibenden stellt dieses Verfahren eine Erleichterung dar. Die unterschiedlichen Anzeigevorgänge werden gebündelt und die Gewerbetreibenden müssen sich nicht an unterschiedliche Behörden wenden. Gleichzeitig wird hierdurch die Aktualität der Gewerbekartei verbessert.
Das automatisierte Rückmeldeverfahren orientiert sich an dem in § 33 Bundesmeldegesetz geregelten Verfahren zur Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden bei einem Wechsel des Wohnortes.“ |
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Sofern diese Gesetzesänderung kommt, wäre darüber hinaus meines Erachtens unter Beteiligung der Vollzugsbehörden auch eine rechtzeitige Anpassung der GewAnzV sowie der GewAnzVwV erforderlich.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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51
17.04.2024 20:50 |
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