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Thema: Führungszeugnis und GZR von Amts wegen |
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Wenn Sie FZ + GZR von Amts wegen einholen, dann müssen Sie sich doch nicht an die Behörde wenden, wo die beiden ihren Wohnsitz haben.
Die Unterlagen können Sie doch direkt beim Bundesamt beantragen.
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Thema: Schankwirtschaft als Tanzlokal erlaubt? |
Bendino
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Zitat: |
Original von Martin Halbinger
Ich keinne ein Urteil aus Bayern, nach dem bei bis zu 24 Vergnügungsveranstaltungen / Jahr (Konzerte, Tanzabende usw) in einer Gaststätte noch von einer Gaststättennutzung ausgegangen wird, darüber wird es dann als Vergnügungsstätte mit den entsprechenden Folgen (z. B. auch planungsrechtliche Zulässigkeit in bestimmten Gebieten) gewertet. |
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Würden Sie dies bitte mal heraussuchen.
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Thema: Schankwirtschaft als Tanzlokal erlaubt? |
Bendino
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Dann fällt mir nur der Beschluss des BVerwG vom 22.7.1988 – 1 B 89/88, welcher auf die Würdigung der Umstände im Einzelfall verweist. Aber bei 8 Veranstaltungen im Monat, was ja faktisch zwei pro Woche bedeutet ist von regelmäßigen Veranstaltungen auszugehen.
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Thema: Schankwirtschaft als Tanzlokal erlaubt? |
Bendino
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Ich würde mit dem Begriff "Events" auch Tanz- und Musikveranstaltungen verbinden. Allerdings wäre schon interessant, warum die Anlage eingepegelt wurde.
Eine Untersagung würde ich nicht gleich vornehmen und ihn vorher mit der Aufforderung zur Vorlage eines Betriebskonzeptes einbestellen. Auf dessen Grundlage würde ich das weitere Vorgehen besprechen, was erst einmal auf der Stellung eines Änderungsantrages ausgerichtet sein würde. Mein Ziel wäre es, die Betriebsart genauer zu definieren, denn "Events" kann alles und nichts sein.
Untersagen kann man dann immer noch, wenn er sich nicht darauf einlässt.
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Thema: Gesetz zur Regelung des Sicherheitsgewerbes > Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) |
Bendino
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Zitat: |
Original von Roesje
"Es fehlt häufig an einer routinierten und professionellen Abarbeitung der für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung erforderlichen Prozesse. In der Folge führt dies zu einer späteren Einsetz-
barkeit der Beschäftigten und auch zu einer Mehrbelastung der Behörden durch
umfangreiche Rückfragen. Das Wohnsitzprinzip hat sich nicht bewährt. Securitas
plädiert deshalb dafür, die Zuständigkeit für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen
wieder auf die Behörden am Betriebssitz der Sicherheitsunternehmen zu übertra-
gen."
aus der Stellungnahme Securitas Holding, der ich zum zitierten Auszug vollumfänglich zustimmen kann
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Früher hatte man nur einen Ansprechpartner, was halt bequem war. Ob es der Behörde aber gefallen hat, deren tausende Beschäftigte allein zu prüfen, möchte das Unternehmen aber nicht betrachten. Es ist hier bedeutend ruhiger geworden, seit dem wir die großen Unternehmen mit zentralen Betriebssitz in Berlin-Mitte nicht mehr betreuen müssen.
Das Wohnsitzprinzip ist schon eine bessere Sache, zumal sich die ZVP auch meist über die Regionalen Behörden gestaltet und nicht Bundesweit Unterlagen abgefordert werden müssen.
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Thema: GmbH in Liquidation (Meldung erforderlich?) |
Bendino
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Zitat: |
Original von SonjaB
Ich habe eine GmbH & Co. KG, wo die Gesellschafterin (GmbH) von Amts wegen gelöscht wurde (Vermögenslosigkeit). Im Handelsregisterauszug zur GmbH & Co. ist eingetragen, dass die Gesellschaft nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wurde.
Die Gmbh & Co KG muss ja gemeldet bleiben. Aber was trage ich jetzt als Gesellschafter ein? |
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Nach meinem Kenntnisstand ist die Löschung von Amts wegen durch die Gewerbebehörde ist rückgängig zu machen.
Nach einer Auflösung infolge der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG bleibt die Gesellschaft rechts- und parteifähig (vgl. MüKo-GmbH/Berner, 4. Aufl. 2022, § 60 Rn. 123 m.w.N.). Erst nach Abschluss des Amtslöschungsverfahrens nach § 394 FamFG gilt die Gesellschaft als nicht mehr existent.
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Thema: Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen |
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Zitat: |
Original von doni-tom
Zum Stichwort "befristete Gaststättenerlaubnis" habe ich nur gefunden dass diese nur bei Übernahme bestehender Gastronomien übergangsweise für 3 Monate erteilt wird bis die endgültige Konzession erteilt wird. Scheint mir deshalb im dargestellten Fall nicht anwendbar zu sein
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Bringen Sie bitte "befristete Erlaubnis" (§ 3 Abs. 2 GastG) nicht mit "vorläufiger Erlaubnis" (§ 11 Abs. 1 GastG) durcheinander.
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Thema: Sicherheitszertifikat |
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Mir wird seit heute angezeigt, dass das Sicherheitszertifikat abgelaufen ist.
Zitat: |
Dieser Server konnte nicht nachweisen, dass es sich bei ihm um www.forum-gewerberecht.de handelt. Das Sicherheitszertifikat ist gestern abgelaufen. Dies kann auf eine Fehlkonfiguration oder einen Angreifer zurückzuführen sein, der Ihre Verbindung abfängt. Die Uhr Ihres Computers steht aktuell auf Donnerstag, 25. Mai 2023. Falls diese Angabe nicht korrekt ist, sollten Sie die Uhr Ihres Systems korrigieren und anschließend diese Seite aktualisieren.
Weiter zu www.forum-gewerberecht.de (unsicher) |
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Thema: Unzuverlässigkeit Bewacher |
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Ein solcher Antrag ist im BWR wegen unvollständiger Angaben zurückzuweisen.
Komm doch mit solchen Fragen in den nichtöffentlichen Forenbereich.
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Thema: Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen |
Bendino
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Zitat: |
Original von EinQuantumRecht
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Der rechtlich wahrscheinlich richtigste Weg:
Demjenigen mitteilen, dass die Unterrichtung definitiv vorliegen muss. Dann muss er möglicherweise weite Strecken aufnehmen aber vielleicht hat ne andere IHK noch nen früheren Termin frei.
VG
PS, da war Steba mal wieder schneller
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Für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis ist das Vorhandensein eines Unterrichtungsnachweises nicht notwendig. (Metzner/Thiel, 7. Aufl. 2023, GastG § 4 Rn. 119)
Eine vorläufige Erlaubnis könnte unter den Bedingungen erteilt werden.
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Thema: Gewerbemeldung durch Prokuristin |
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Hm..., der Kollege Mischner hatte sich schon dazu geäußert.
Der Kommentar zum § 49 HGB gibt auch nichts anderes her, als das der Prokura gestattet ist: "in neue Branchen gehen, auch den alten Geschäftszweig ändern (str.), Zweigniederlassungen errichten oder schließen und dies anmelden (Anmeldepflichtige → § 13 Rn. 10), den Geschäftssitz verlegen, Canaris § 12 Rn. 14 (Baumbach/Hopt/Merkt, 40. Aufl. 2021, HGB § 49 Rn. 1)"
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Thema: Anträge gem. § 34 c und i GewO einer Verwaltungs GmbH |
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Wenn die GmbH & Co. KG, welche keine Rechtspersönlichkeit besitzt Tätigkeiten im Sinne der §§ 34c u. 34i GewO ausüben möchte, dann muss die Verwaltungs GmbH als Komplementärin die Erlaubnisse beantragen. Dazu sind die Gesellschaft selbst und die GF zu überprüfen.
Sollte die Verwaltungs GmbH die Tätigkeiten ausüben wollen ohne das ein Bezug zur Gewerbetätigkeit der GmbH & Co.KG besteht, ergibt sich in der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nichts anderes.
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