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Thema: Nächste Änderung der GewO
Andreas Goldmann

Antworten: 36
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29.11.2022 11:48 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo ins Forum!

Zunächst einmal auch von mir ein herzliches Danke @ Puz_zle für die sehr informative Ausarbeitung.

Im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 14 Abs.1 GewO hätte ich doch gleich mal folgende Frage:

Wie werdet Ihr ab dem 01.01.2023 mit solchen Änderungen wie einem in das Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmannsgewerbe umgehen, wenn Inhaberin/Inhaber bereits ein (nicht eingetragenes) Gewerbe für die selbe Betriebsstätte etc. angemeldet haben. Einen Wechsel der Rechtsform stellt das Ganze ja nicht dar und war bisher nicht anzeigepflichtig.

Seit Mai 2022 nehme ich in solchen Fällen Gewerbe-Berichtigungen vor.

Wäre das ab 2023 auch etwas, das man als „Namensänderung“ im weiteren Sinn verstehen kann, und was künftig die Anzeigepflicht für eine gebührenpflichtige Gewerbe-Ummeldung begründet? Der neue Gesetzestext ist da ja sehr kurz gehalten.

Der Name der natürlichen Person ändert sich ja in der Regel damit nicht, eine juristische Person liegt auch nicht vor. Es ändert sich eben nur der Name des Gewerbebetriebes.

Laut dem Hinweis in der BT-Drucksache wird die Anzeigepflicht für die „Namensänderungen sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen“ gelten und es wird auf die Feldnummern 1, 4 und 5 des Vordrucks verwiesen. An eine bloße Änderung des „Namens des Geschäfts“ (was für eine unglückliche Formulierung…) in Feld Nummer 3 hat da man da offenbar nicht gedacht.

Wie geht Ihr demnächst damit um?

Freue mich über jede Antwort!

Schöne Grüße aus Ostwestfalen!

Andreas Goldmann
Thema: Schausteller und Versicherungsnachweis (wann zu erbringen?)
Andreas Goldmann

Antworten: 4
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27.09.2021 10:07 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Moin und Danke für die Info, Kollegin Roesje,

ich vermute, die Dame möchte die RGK schon in der Tasche haben, wenn es demnächst mit der Schaustellerei wieder losgeht, aber bis dahin das Geld für die Versicherung sparen.

Die Gebühren für die unbefristete RGK (hier: 300 Euro) zu bezahlen, scheint nach den bisher geführten Telefonaten kein Problem zu sein. Der Versicherungsbeitrag scheint da höher zu sein...

Einen Zusatz zum Nachreichen des Versicherungsnachweises in den Antrag aufzunehmen ist mir auch schon in den Sinn gekommen. Ich werde die Dame mal fragen, warum sie das so macht, und dann berichten.

Gruß

A. Goldmann
Thema: Schausteller und Versicherungsnachweis (wann zu erbringen?)
Andreas Goldmann

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27.09.2021 08:37 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Moin und Danke @Kollegin SteBa!

Die Antragstellung soll heute erfolgen, nicht erst im nächsten Jahr (ich erwarte die Antragstellerin in den nächsten Minuten). Ich bin noch nicht sicher, was ich ihr bezgl. des Versicherungsnachweises mitteilen werde. Im schlimmsten Fall müsste ich den Antrag auf Eis legen, bis sie den Nachweis erbringt und die Karte erst dann drucken und aushändigen.

Hat jemand schon Erfahrungen mit einer solchen "vorzeitigen" Antragstellung gemacht? Oder mit Erteilung der RGK ohne Versicherungsnachweis, der nachgereicht worden ist?

Bin für jede weitere Information dankbar und warte gespannt ab.

Gruß

A. Goldmann
Thema: Schausteller und Versicherungsnachweis (wann zu erbringen?)
Andreas Goldmann

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Schausteller und Versicherungsnachweis (wann zu erbringen?) 24.09.2021 14:42 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo ins Forenrund!

Am kommenden Montag, wird jemand bei mir eine Reisegewerbekarte (RGK) für folgende Tätigkeiten beantragen: "Feilbieten von/Ausschank und Abgabe von alkoholfreien Getränken und Süßigkeiten sowie Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart: Puppen- und Kaspertheater, Vorführung und Unterhaltung aller Art, Tierdressuren, artistische Darbietungen aller Art".

Die Tätigkeit wird (vor allem coronabedingt) wahrscheinlich frühestens Anfang 2022 ausgeübt werden können, die RGK soll jetzt schon erteilt werden.

Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Versicherungsnachweises danach gefragt, ob dieser bereits bei der Antragstellung bzw. vor Aushändigung der RGK vorliegen muss oder erst bei tatsächlicher Ausübung des Reisegewerbes nachgereicht werden kann.

Bisher war das nie ein Problem, weil alle Antragsteller den Versicherungsnachweis vor Erteilung der RGK erbracht haben.

Mit dem Landmann-Rohmer, der SchauHV, der ReisegewVWV und der Suchfunktion im Forum habe ich mich schon beschäftigt, leider ohne brauchbare Ergebnisse.

Bei Ziffer 4.4 der ReisegewVWV heißt es: "Für die Ausübung der in § 1 und 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Schaustellertätigkeit aufrechtzuerhalten."

Noch soll aber schaustellerisch nichts ausgeübt oder getätigt werden. Die RGK soll nur jetzt schon beantragt und erteilt werden, damit in Zukunft schnell losgelegt werden kann.

Würdet ihr den Versicherungsnachweis bereits mit dem Antrag verlangen oder wäre das Nachreichen nach Erteilung der RGK auch okay?

Bin gespannt auf Eure Antworten und/oder Hilfestellungen.


Danke im Voraus

A. Goldmann
Thema: Stiftung & Co. KG, p.h.g. Handels Stiftung HRA
Andreas Goldmann

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21.09.2021 10:12 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen Kollege Land,

ich interpretiere die Handelsregisterauszüge so, dass ein neuer p.h.G. dazu gekommen ist (unbestritten mit einer Anmeldung anzeigepflichtig).

Der bisherige p.h.G. (eine AG & Co.KG) ist mit Beibehaltung derselben Handelsregisternummer laut der Handelsregistereintragung vom 28.01.2021 zu einer Stiftung & Co.KG (= wie vorher immer noch eine Kommanditgesellschaft, deshalb keine neue Rechtsperson) gemacht worden ist. Deshalb ist das für mich eine reine Umbenennung (wie eine Namensänderung durch Eheschließung).

Das habe ich für die hier angezeigte Zweigniederlassung für mich wie gestern beschrieben gelöst und bin da aber eher ergebnisorientiert herangegangen, damit mein Gewerberegistereintrag den aktuellen "Gesamtstand" präzise wiedergibt.

Das Ausscheiden des p.h.G. beim p.h.G. habe ich in der Inhaberkartei nachrichtlich vermerkt. Das war schon einmal als 2. Vertretungsebene beschrieben worden. Damit werden sich die Kollegen im Gewerbeamt der Firmensitze/Hauptniederlassungen bestimmt schon genug abgemüht haben.... Eine Anzeigepflicht für die hier ansässige Zweigniederlassung sehe ich da nach wie vor nicht.

Es wäre natürlich schöner, wenn die Firmengeflechte nicht so vielschichtig wären und man bei einem sehr detaillierten Blick darauf nicht immer verwirrter wird, aber so ist das offenbar gewollt.

Grüße aus Steinhagen (Westf.)

A. Goldmann
Thema: Stiftung & Co. KG, p.h.g. Handels Stiftung HRA
Andreas Goldmann

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20.09.2021 15:24 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo Roesje!

Ich habe diesen verzwickten Fall inzwischen für mich durch Bescheinigung einer Anmeldung (Eintritt eines neuen p.h.G.) und Erteilung eines gebührenfreien Gewerberegisterauszuges für die umbenannte "Hauptgesellschaft" (von AG & Co. KG in Stiftung & Co. KG) und den umbenannten p.h.G. (ebenfalls von AG & Co. KG in Stiftung & Co. KG) gelöst.

Warum eine Abmeldung vorgenommen werden soll (wie es auch das nordhein-westfälische Wirtschaftsministerium kommuniziert hat), erschließt sich mir nach wie vor nicht. Es ist kein p.h.G. aus der jetzigen Stiftung & Co. KG ausgeschieden (das wäre für mich zweifelsfrei anzeigepflichtig gewesen), sondern einer umbenannt worden und einer dazugekommen.

Knackpunkt nach Erfassung und Bescheinigung waren die von mir bei der Bearbeitung erfassten Rechtsformen, die hinsichtlich der XGewerbe-Weitermeldungen mehrere Fehlermeldungen ausgelöst hatten. Nach mehreren Änderungsversuchen sind die fraglichen juristischen Personen jetzt wie folgt im hiesigen Gewerberegister eingetragen:

die Stiftung & Co. KG mit genau dieser Angabe;
die Handels Stiftung (lauf öffentlicher Bekanntmachung des Registergerichts eine Stiftung des bürgerlichen Rechts) mit der Angabe "Alle übrigen Rechtsformen". Damit waren die Fehlermeldungen Geschichte, die Datenübertragung scheint funktioniert zu haben.

Hoffentlich hilft das weiter.

Viele Grüße

A. Goldmann

P.S. Ich nutze die Software eines bekannten norddeutschen Anbieters...
Thema: Stiftung & Co. KG, p.h.g. Handels Stiftung HRA
Andreas Goldmann

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17.06.2021 18:01 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Am frühen Abend ein frühsommerliches Hallo in die Forenrunde!

Auch mir liegt eine Gewerbe-Ummeldung des fraglichen Discounters vor, der Beiblätter mit den Personalien des ausgeschiedenen sowie seitenweise Handelsregisterauszüge diverser juristischer Personen beigefügt sind.

Ich habe viel Zeit gebraucht, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass nach meiner Ansicht lediglich eine einzige Gewerbeanzeige zu erstatten ist, nämlich die Anmeldung für den neu eingetretenen persönlich haftenden Gesellschafter (die im Handelsregister in Abteilung A eingetragene Handels Stiftung) mit dem Grund "Gesellschaftereintritt". Als gesetzliche Vertreter werde ich die im HR eingetragenen Vorstände (3 natürliche Personen) erfassen.

Der Austritt der bisherigen Aktiengesellschaft (die später auch noch formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden ist) hat auch mich zunächst zu dem Ergebnis gebracht (verleitet), dass auch eine Gewerbe-Abmeldung nötig sei. Dieser Austritt betrifft allerdings nur die schon zitierte 2. Vertretungsstufe.

Die AG war gar nicht p.h.G. der - ich nenne sie mal - "Hauptgesellschaft" (bisher AG & Co. KG, jetzt Stiftung & Co.KG), sondern ihrerseits p.h.G. des bis Anfang 2021 einzigen p.h.G. der Hauptgesellschaft (im Folgenden "1. p.h.G.", weil auf 1. Stufe).

Diese 1. p.h.G. wurde ebenso wie die Hauptgesellschaft von einer AG & Co. KG in eine Stiftung & Co. KG geändert. Das stellt für mich keinen anzeigepflichtigen Vorgang dar. Beides waren und sind weiterhin Kommanditgesellschaften
, die unter den selben HR-Nummern weitergeführt werden (also: kein Rechtsformwechsel).

Der Name beider juristischen Personen hat sich geändert (AG/Stiftung), also: Aktualisierung des Gewerberegisters wie nach der Eheschließung von Gewerbetreibenden, die danach anders heißen.

Für mich stellt sich die Frage somit nicht, ob ich es mit einer rechtsfähigen Stiftung zu tun habe und ob für diese überhaupt eine Anmeldung erfolgen kann.

Interessanter ist die Frage, welche Gebühren für die Gewerbe-Anmeldung aufgrund des eingangs erwähnten Gesellschaftereintritts nach der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgebührenordnung zu erheben sind.

Der neue p.h.G. ist eine Stiftung, das ist eindeutig eine juristische Person (ob nach bürgerlichem oder anderem Recht ist mir dabei egal). Nach Tarifstelle 12.1.3 b) des Gebührentarifs zur Allg. VerwGebO NRW sind damit auf jeden Fall 33,00 € fällig.

Diese Stiftung hat 3 Vorstände. Würde ich zwei davon als "weitere gesetzliche Vertreter" im Sinne der Tarifstelle 12.1.3 c) ansehen, kämen pro Person jeweils 13,00 € dazu, insgesamt würde die Gebühr dann also 59,00 € betragen.

Das wäre eindeutig so, wenn der neue p.h.G. eine GmbH mit 3 Geschäftsführern wäre. Für die Stiftung wäre ich persönlich auch mit "nur" 33,00 € zufrieden.

Wer hat noch eine Idee zur Gebührenerhebung in diesem wirklich verzwickten Fall? Bin für alles offen, kann nur bei der Hitze nicht mehr ganz klar denken und mache Feierabend!

Hoffentlich sind meine obigen Gedankengänge nachvollziehbar...
Thema: Foodstyling und Mediengestaltung - freiberuflich oder Gewerbe?
Andreas Goldmann

Antworten: 2
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19.02.2021 12:01 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und Danke Roesje,

ja, das ist genau so: Die Dame richtet nur an bzw. her, fotografieren übernimmt jemand anderes. Ob und was sie studiert hat, habe ich bisher noch nicht nachgefragt.

Mein Bauchgefühl geht in beiden Bereichen aber auch eher in Richtung Anzeigepflicht nach § 14 GewO.

Schönes Wochenende!

A. Goldmann
Thema: Foodstyling und Mediengestaltung - freiberuflich oder Gewerbe?
Andreas Goldmann

Antworten: 2
Hits: 203.184
Foodstyling und Mediengestaltung - freiberuflich oder Gewerbe? 19.02.2021 11:08 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen ins Forum,

auch wenn man meint, nach vielen Jahren schon einmal fast alles bei Gewerbe-Anmeldungen bescheinigt zu haben, kommt doch - zum Glück - immer mal was Neues.

Da hätte ich doch gerne mal Unterstützung zu folgender Frage:

Mich hat eine Dame kontaktiert, die sich als Foodstylistin selbständig machen möchte. Sie wird Nahrungsmittel (und was man dafür halten soll) soweit herrichten, dass ein Fotograf diese ablichten kann.

Bei Bedarf möchte sie auch Speisekarten und ähnliches gestalten (deshalb Mediengestaltung) und ggfs. beide Produkte/Dienstleistungen als selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb anbieten.

Der Landmann-Rohmer hat bei den beiden Stichworten im Betreff genauso wenig geholfen wie die Suche hier im Forum (einschl. Lexikon).

Deshalb meine Frage:
Ist Foodstyling nach vorherrschender Meinung ein Gewerbe oder Kunst o.ä. (ein Studiengang hierfür ist mir nicht bekannt)?
Ist auch die Gestaltung von Speisekarten als freiberuflich oder als Gewerbe einzustufen („Irgendwas mit Medien“ kann man ja studieren)?

Ich bin gespannt auf Eure/Ihre Einschätzungen und sage schon mal Danke im Voraus!
Thema: Co-Working Spaces = anzeigepflichtige Betriebsstätte?
Andreas Goldmann

Antworten: 8
Hits: 257.624
14.06.2019 10:02 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin zurück!

Ist der Aufwand, den ich als kurzfristiger Vermieter habe, von den eigentlichen Tätigkeiten her nicht derselbe, wenn auch mit höherer Schlagzahl? Ob ich zwanzigmal im Jahr einen Mietvertrag abschließe, Übergaben und Abnahmen mache oder 1 x in zwanzig Jahren ist doch von den Abläufen her gleich, nur eben häufiger...

Was sich inzwischen durch nochmaliges Telefonat mit dem Anfrager geklärt hat, ist die Tatsache, dass gelegentlich auch Catering-Leistungen für den Mieter/Pächter erbracht werden sollen, falls dies gewünscht ist. Das würde das Ganze für mich natürlich anzeigepflichtig machen.

Wenn man außerdem mal die Mieter-/Pächterseite betrachtet, könnte eine doch längerfristige Überlassung der Büroräume auch dazu führen, dass eine unselbständige Zweigstelle angemeldet werden muss.

Für weitere Meinungen wäre ich dankbar!
Thema: Co-Working Spaces = anzeigepflichtige Betriebsstätte?
Andreas Goldmann

Antworten: 8
Hits: 257.624
Co-Working Spaces = anzeigepflichtige Betriebsstätte? 13.06.2019 17:30 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

an mich wurde die Frage herangetragen, ob die mehr oder weniger kurzzeitige Untervermietung eines Büroraumes an immer wieder wechselnde Mieter (also auf Neudeutsch: das entgeltliche Anbieten von "Co-Working-Spaces") eine anzeigepflichtige Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 GewO darstellt.

Ich halte das für Verwaltung eigenen Vermögens, da der Vermieter auch der Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist. Oder kommt es auf etwaige, zusätzlich erbrachte Dienstleistungen an, wie z.B. der Frühstücksservice bei der Vermietung von Ferienwohnungen?

Hat schon jemand Erfahrungen mit diesem Konstrukt gemacht?
Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen
Andreas Goldmann

Antworten: 50
Hits: 2.496.846
05.12.2018 12:30 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo Kollege Kissau und alle anderen NRWler!

Das betreffende Gesetz- und Verordnungsblatt wurde laut Veröffentlichung auf recht.nrw.de "Ausgegeben zu Düsseldorf am 05. Dezember 2018", demnach gelten die neuen Gebühren wohl erst ab morgen. Oder sieht das jemand anders?

Ach ja, noch nebenbei: Den Hinweis zur "Verkündigung" fand ich herrlich passend vorweihnachtlich... großes Grinsen

In diesem Sinne: Schöne, einträgliche Adventszeit!

A. Goldmann
Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen
Andreas Goldmann

Antworten: 50
Hits: 2.496.846
05.12.2018 12:16 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Danke @Roland Kissau!

Dann ist das ja doch noch was geworden mit der schon zum 01.11.2018 geplanten Erhöhung der Verwaltungsgebühren.

Ich habe in den letzten 4 Wochen, zuletzt vor 10 Minuten, immer wieder einen Blick in die unter https://recht.nrw.de veröffentlichte Fassung der Verwaltungsgebührenordnung geworfen und darin noch keine Änderungen gefunden...

Wann war denn die Verkündung der Änderungsverordnung?

Vermutlich haben einige Gewerbetreibenden das Glück gehabt, noch die "alten" Gebühren bezahlt zu haben, obwohl die geänderten Tarife schon gegolten haben... Aber das ist wohl systembedingt.

Aktuelle Verständnisfrage dazu: Wenn jetzt z.B. eine GmbH mit drei Geschäftsführern angemeldet wird, müsste das Ganze also insgesamt 59,00 Euro Kosten, richtig?

Das wäre gegenüber den 20,00 Euro, die bisher zu zahlen waren, ja eine ziemliche Steigerung...
Thema: Verkauf zubereiteter Speisen auf Weihnachtsmärkten
Andreas Goldmann

Antworten: 4
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21.09.2018 08:37 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Moin und Danke für die Antworten!

An das Gaststättenrecht hatte ich bisher noch gar nicht gedacht, zumal der Herr Jäger bisher nur von den Speisen und nicht vom Verabreichen von Getränken gesprochen hat. Die reine Speisewirtschaft ist doch nach Bunderecht nicht mehr erlaubnispflichtig, oder?

Ich werde den für das gaststättenrechtlichen Dinge zuständigen Amtskollegen mal befragen, was das NRW-Recht hierzu so hergibt...

Schönen Freitag noch und schönes Wochenende!

Gruß

Andreas
Thema: Verkauf zubereiteter Speisen auf Weihnachtsmärkten
Andreas Goldmann

Antworten: 4
Hits: 56.116
Verkauf zubereiteter Speisen auf Weihnachtsmärkten 20.09.2018 17:53 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo,

brauche mal Hilfe in folgendem Fall:

Ein Jäger aus der hiesigen Gemeinde hat sich überlegt, auf dem Weihnachtsmarkt der Nachbarstadt Wildgerichte zum Verkauf anzubieten. Nach jetziger Planung erstmalig in diesem Jahr, wenn's gut läuft, auch in den Folgejahren. Wenn's noch besser läuft, auch in anderen Orten. Aber immer nur jahreszeitlich begrenzt zur Weihnachtszeit.

Das Fleisch für die Gerichte käme aus seinem Revier.

Kann er dafür ein stehendes Gewerbe anmelden (Etwa: "Abgabe von zubereiteten Speisen auf Veranstaltungen")? oder fehlt es da an der dauerhaften Ausübung? Nach dem 5. Weihnachtsmarkt würde ich dieses TBM dann doch als gegeben annehmen.

Braucht er eine Reisegewerbekarte auch bei nur einem Einsatz pro Jahr?

Die Regelung zur Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 a Abs. 1 Nr. 2 für den "Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd" bezieht sich nach meiner bisherigen Recherche ja nur auf Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe (zerlegt, gesalzen oder geräuchert).

Der betreffende Markt wird nicht von der Kommune, sondern einem privaten Anbieter ausgerichtet. Ich gehe von einer Festsetzung nach § 69 GewO aus. Genaueres konnte wegen eines Sachbearbeiterwechsels in der Nachbarstadt noch nicht ermittelt werden.

Wenn dem so ist, greift doch der § 68 a GewO (auch ohne Reisegewerbekarte), oder nicht?

Bin mit Reisegewerberecht noch nicht lange zuhause und habe mangels Fallzahlen sehr wenig praktische Erfahrung.

Wer kann da helfen?

Danke im Voraus!

Gruß

Andreas Goldmann
Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen
Andreas Goldmann

Antworten: 50
Hits: 2.496.846
04.09.2018 16:26 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen!
Mir ist gerade so danach, für NRW noch kurz meinen "Senf" dazuzugeben. Bisher war nur von der Gebühr für die Empfangsbescheinigungen, also die "Originale", die Rede. In NRW gibt es im Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung allerdings auch die "benachbarte" Tarifstelle 12.1.4 mit folgendem Wortlaut: "Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden Gebühr: Euro 10", weshalb wir diese 10,00 Euro für Zweitschriften von An- und Ummeldungen kassieren. Die Zweitschriften von Abmeldungen werden - ebenso wie die Empfangsbescheinigungen hierfür - gebührenfrei erteilt.

Ich weiß aber auch, dass einige kreative Kolleginnen und Kollegen nach Tarifstelle 30.5 ("Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen Gebühr: Euro 0 bis 500") auch hierfür Gebühren erheben.

Vermutlich gibt es auch bei den Zweitschriften generell große Unterschiede in den einzelnen Bundesländern.

Hoffe, mein Beitrag sprengt den Rahmen der erbetenen Auskünfte nicht und dient eher der Abrundung des Themas!
Thema: Medizinisches Versorgungszentrum als GmbH = Gewerbe?
Andreas Goldmann

Antworten: 13
Hits: 138.391
29.05.2018 12:34 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin und Respekt @Thomas für die ausführliche Darstellung. Ich halte es auch schon seit Jahren so, dass die ausgeübte Tätigkeit und nicht die Rechtsform ein entscheidendes Kriterium für die Anzeigepflicht ist.

Ein von einer GmbH betriebenes MVZ war bisher für mich im Bereich Heilberufe/Heilhilfsberufe angesiedelt und wäre beim Erbringen medizinischer Versorgungsleistungen o. ä. auch als GmbH nicht anzeigepflichtig.

Was steht denn als Unternehmensgegenstand im Handelsregister? Vielleicht werden ja tatsächlich andere, als den freien Berufen zuzurechnende Tätigkeiten ausgeübt?

Dann würde eine Gewerbeanzeige nicht nur Sinn machen, sondern auch vorgeschrieben sein...
Thema: Anmeldung einer AG & Co. OHG mit zwei GbR's als p.h.G.
Andreas Goldmann

Antworten: 4
Hits: 77.744
25.04.2018 12:41 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Das kann ich zwar rechtlich nachvollziehen (ist gebührentechnisch ja auch besser fürs Gemeindesäckel), aber was trage ich dann in Feld 1 ein?

XY OHG (vertreten durch die A&B GbR mit Sitz in A-Stadt - bestehend aus Herrn A und Herrn B -, und die C&D GbR mit Sitz in C-Stadt, bestehend aus Herrn C und Herrn D-) und erfasse im weiteren Verlauf immer nur den Namen eines GbR-Gesellschafters? Da blickt doch am Ende keiner mehr durch...
Thema: Anmeldung einer AG & Co. OHG mit zwei GbR's als p.h.G.
Andreas Goldmann

Antworten: 4
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RE: Anmeldung einer AG & Co. OHG mit zwei GbR's als p.h.G. 25.04.2018 12:31 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und Danke Jascha!

Die grundlegende Frage, die ich trotzdem immer noch habe ist die: Müssen es 4 Anmeldungen sein oder reichen 2? Jeder p.h.G (2 GbR's) besteht hier ja aus jeweils 2 natürlichen Personen.

Eigentlich geht es ja nur um einen einzigen Betrieb (die OHG), bei dessen Anmeldung ich auf nachvollziehbare Weise dokumentieren will, dass zwei p.h.G. vorhanden sind (so steht's auch im Handelsregister).

Für jeden p.h.G. eine eigene Anmeldung (wie bei Personengesellschaften üblich) sollte doch reichen...

Wie ich das rein EDV-technisch ins Gewerberegister "einbaue" hat sich inzwischen geklärt. An dieser Stelle noch einmal danke an Frau Schmidt in/aus Brandenburg!

Hat sonst noch jemand eine Meinung oder Idee dazu? Gelesen haben's ja schon einige von Euch, geantwortet bisher nur 2...

Bin immer noch für konkrete Hinweise und Vorschläge dankbar!

Gruß aus OWL

A. Goldmann
Thema: Anmeldung einer AG & Co. OHG mit zwei GbR's als p.h.G.
Andreas Goldmann

Antworten: 4
Hits: 77.744
Anmeldung einer AG & Co. OHG mit zwei GbR's als p.h.G. 12.04.2018 16:33 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

ich könnte mal wieder gute Ratschläge bei folgendem Problem gebrauchen:

Laut HR-Eintragung wurde der Sitz einer AG & Co. OHG bei gleichzeitiger Änderung der Komplementäre (bisher: eine AG und eine GmbH & Co. KG, jetzt: zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit jeweils zwei natürlichen Personen als Gesellschafter).

Bei meinem ersten Versuch, die Daten nachvollziehbar in das Gewerberegister (eines Anbieters aus Achim ) einzutragen, habe ich die GbR's jeweils als "juristische Personen" erfasst, um dann auch die Personalien der jeweiligen Gesellschafter erfassen zu können. Soweit so gut. Im Ergebnis erhalte ich bei 2 Anmeldungen (eine für jede GbR) zweimal das Formblatt GewA1 und zwei Beiblätter mit den Daten der Gesellschafter der jeweiligen GbR.

Habe mich über dieses Ergebnis (mit dem kleinen Trick, die GbR als juristische Person zu kennzeichnen) zunächst sehr gefreut, sieht nämlich ordentlich und vollständig aus.

Je mehr ich darüber nachdenke, komme ich zu dem Schluss, dass es vielleicht auch 4 Anmeldungen sein müssten, da bei einer GbR ja jeder Gesellschafter anzeigepflichtig ist.

Bei meinem aktuellen Ergebnis müsste ich die beiden Formulare (GewA1 und Beiblatt) jeweils nur von beiden Gesellschaftern der betroffenen GbR unterschreiben lassen.

Wenn ich die 4 Gesellschafter einzeln anmelden lasse, kann ich die GbR's als Komplementäre nicht ohne weiteres auf den Ausdrucken erscheinen lassen.

Wer hatte eine solche Konstellation schon mal und kann mir mit Rat und Tat zu Seite stehen?

Danke im Voraus!

A. Goldmann
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