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Hallo hier ins Forum,

@Cyra, ja, die Vorschrift ist mit bekannt aber:
ich frage mich, wie die Berichtigungen überhaupt vorgenommen werden sollen.
Bisher hatte ich nicht meldepflichtige Veränderungen in den "aktuellen Angaben" der Akte (wir benutzen GESO) vorgenommen bzw. hatte ich neue GF mit den bekannten Daten erfasst und der Akte zugeordnet. Dann hatte ich wenigstens die aktuellen Daten erfasst, die Gewerbemeldungen sind jedoch erhalten geblieben. Allerdings könnte ich hier außer einer Gewerbeauskunft nichts ausdrucken, geschweige denn, Daten übermitteln.
Es widerstrebt mir, in den hier erfassten Gewerbemeldungen Änderungen vorzunehmen, die hier nicht angezeigt wurden.
Bei den Daten neuer Geschäftsführer fehlen ja ohnehin Geburtsort und Anschrift; da gibt es schon ein Erfassungs- und Übermittlungsproblem.
Und wenn das so sein soll, in welchen Gewerbemeldungen sollte dies erfolgen? In allen hier vorliegenden (Anmeldung und ggf. Ummeldung(en))?


Wie sollten denn die Berichtigungen gegenüber den Gewerbetreibenden und den Empfängern aussehen?
Ein formloses Schreiben?
Eine neue Ausfertigung der Gewerbemeldung(en)?
Eine Gewerbeummeldung von Amtswegen?

Die letzten beiden Punkte fallen m.E. vor allem für den Gewerbetreibenden schonmal aus, da wir ja keine Empfangsbescheinigung für etwas ausstellen können, was wir nicht von ihm erhalten haben.


Wie wird denn dies anderswo gehandhabt? Z.B. bei euch @EinQuantumRecht?

Ich hab das Gefühl, ich steh auf dem Schlauch oder denke zu kompliziert.



Gepostet am 28.07.2022 um 14:40 von:
Benutzer: K.Eckhof
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=122754#post122754


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