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Hallo ins Forum!

Zunächst einmal auch von mir ein herzliches Danke @ Puz_zle für die sehr informative Ausarbeitung.

Im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 14 Abs.1 GewO hätte ich doch gleich mal folgende Frage:

Wie werdet Ihr ab dem 01.01.2023 mit solchen Änderungen wie einem in das Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmannsgewerbe umgehen, wenn Inhaberin/Inhaber bereits ein (nicht eingetragenes) Gewerbe für die selbe Betriebsstätte etc. angemeldet haben. Einen Wechsel der Rechtsform stellt das Ganze ja nicht dar und war bisher nicht anzeigepflichtig.

Seit Mai 2022 nehme ich in solchen Fällen Gewerbe-Berichtigungen vor.

Wäre das ab 2023 auch etwas, das man als „Namensänderung“ im weiteren Sinn verstehen kann, und was künftig die Anzeigepflicht für eine gebührenpflichtige Gewerbe-Ummeldung begründet? Der neue Gesetzestext ist da ja sehr kurz gehalten.

Der Name der natürlichen Person ändert sich ja in der Regel damit nicht, eine juristische Person liegt auch nicht vor. Es ändert sich eben nur der Name des Gewerbebetriebes.

Laut dem Hinweis in der BT-Drucksache wird die Anzeigepflicht für die „Namensänderungen sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen“ gelten und es wird auf die Feldnummern 1, 4 und 5 des Vordrucks verwiesen. An eine bloße Änderung des „Namens des Geschäfts“ (was für eine unglückliche Formulierung…) in Feld Nummer 3 hat da man da offenbar nicht gedacht.

Wie geht Ihr demnächst damit um?

Freue mich über jede Antwort!

Schöne Grüße aus Ostwestfalen!

Andreas Goldmann



Gepostet am 29.11.2022 um 11:48 von:
Benutzer: Andreas Goldmann
Der Original-Beitrag :
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