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Zum Ende der Seite springen Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
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Text Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

das Bundeskabinett hat heute ein Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, wonach u. a. die in der Zuständigkeit des BMWK liegenden Informationspflichten aus der Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen in Fragen der „Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand auf den Prüfstand gestellt“ werden sollen ...

Da kochen sicherlich bei einigen Erinnerungen hoch an das Dritte Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz - MEG III), wo unter dem politischen Schlagwort „Bürokratieabbau“ den Vollzugsbehörden die Gewerbeüberwachung nicht unwesentlich erschwert wurde - siehe z. B. im internen Thread > Abschaffung der §§ 15a, b GewO - und dass das eine blöde Idee war!. anbeten Bleibt zu hoffen, dass dieses Mal das BMWK mit mehr sachlichem Augenmaß an die Aufgabenstellung des Eckpunktepapiers rangeht und dabei Folgen für den gewerberechtliche Vollzug eine höhere Beachtung erfährt.

Info des BMJ vom 30. August 2023 >

Eckpunktepapier >

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 30.08.2023 16:58 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Solon
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RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 25.10.2023 > “Sonderbericht zum Bürokratieabbau beschlossen“

Sonderbericht der Bundesregierung – "Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20. Legislaturperiode" >

Hierzu wurde auch der Monitoring-Bericht des Statistischen Bundesamtes zur Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau veröffentlicht >

Beim „Schräglesen“ sind mir im vorgenannten Bericht nur wenige „Bürokratieabbau-Vorschläge“ im gewerberechtlichen Sinne aufgefallen - z. B.:

Vorschlag 16101 / Bundessteuerberaterkammer: „Einzige Anlaufstelle bei Neugründungen und Betriebsummeldungen und Meldeumfang reduzieren“
Stellungnahme des BMWK: „Im Rahmen der Start-up-Strategie wird derzeit im BMWK die Schaffung eines One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle, auf der alle Schritte einer Gründung erledigt werden können, geprüft. Eine Erweiterung eines solchen Angebots um Verwaltungsdienstleistungen mit Bezug zu Meldepflichten für bestehende Unternehmen erscheint zum jetzigen Zeitpunkt zu ambitioniert.“
Vorschlag 98101 / Bundesnotarkammer: „Notare als flächendeckende "One-Stop-Shops" zur Beschleunigung der Unternehmensgründung“
Stellungnahme des BMWK: „Die Notwendigkeit den Gründungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen ist zutreffend. Im Rahmen der Start-up-Strategie wird derzeit im BMWK die Schaffung eines One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle, auf der alle Schritte einer Gründung erledigt werden können, geprüft. Vor dem Hintergrund, dass die Mehrheit der in Deutschland gegründeten Unternehmen Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen sind und Notarinnen und Notare nur bei der Eintragung ins Handelsregister eingebunden werden müssen, ist unklar inwieweit diese geeignet sind, die Funktion eines flächendeckenden "One-Stop-Shops" für Unternehmensgründungen in der Praxis tatsächlich zu übernehmen. Grundsätzlich ist die Idee eines One-Stop-Shops für Unternehmensgründungen auch ohne zentrale Rolle der Notarinnen und Notare denkbar.“
Vorschlag 98903 / Bundesnotarkammer: „Notare zeigen der zuständigen Stelle den Beginn einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit an“
Stellungnahme des BMWK: „Es ist nicht ersichtlich, welche Entlastungswirkung für Unternehmen mit der vorgeschlagenen Regelung verbunden sein könnte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist zur Gewerbeanmeldung verpflichtet, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung trifft den Gewerbetreibenden (natürliche oder juristische Personen). Die Gewerbeanmeldung kann in Papierform, vor Ort oder elektronisch über den Portalverbund erstattet werden. Der Gewerbetreibende kann bevollmächtigte Dritte mit der Erstattung der Gewerbeanzeige betrauen. Dies kann z. B. auch der Notar sein, der die Beurkundung einer Unternehmensgründung vornimmt. Sofern sich der Gewerbetreibende eines Notars oder eines anderen Bevollmächtigten bei der Erstattung der Gewerbeanmeldung bedienen will, kann er dies nach geltendem Recht tun. Dies gilt auch für die Anzeigepflicht bei Betriebsbeginn gemäß § 16 Abs. 2 HwO. Danach hat der Gewerbetreibende, der ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 HwO die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen (für den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gilt dies gemäß § 18 Abs. 1 HwO ebenso). Die Pflicht trifft dabei den Betriebsinhaber. Es bleibt diesem jedoch auch nach der gegenwärtigen Rechtslage unbenommen, eine andere Person zu bevollmächtigen. Der Vorschlag dürfte vor diesem Hintergrund daher weder zu einer Entlastung der Verwaltung noch zu einer Beschleunigung von Gründungen beitragen.“[/I]


Beim BMWK-Vorhaben „One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle“ zu schaffen, sollten zuvor auf jeden Fall die Vollzugspraktiker ausreichend Gehör finden (Negativstichwort: automatisierte Empfangsbescheinigung für GewA’s über Verwaltungsportale ohne vorherige ausreichende fachliche Prüfung von Inhalt und Vollständigkeit der Angaben).

Am Referentenentwurf für das BEG IV wird derzeit noch gearbeitet.

__________________
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2 26.10.2023 05:52 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

das Bundesjustizministerium hat diese Woche den Referentenentwurf „Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)“ veröffentlicht.

Mit dem Gesetz sollen 54 Gesetze/Verordnungen geändert werden.

Gewerberechtliche Relevanz haben dabei nach meinem ersten „Überfliegen“:

Zitate aus den jeweiligen Gesetzesbegründungen:
Zitat:
„Änderungen des BGB (Artikel 13 Nummer 3, 14, 15, 16 und 17), des HGB (Artikel 1 Nummer 4), der Bundesnotarordnung (BNotO; Artikel 11 Nummer 1) und der Versteigererverordnung (VerstV; Artikel 15) erlauben es künftig, öffentliche Versteigerungen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form (vor Ort und virtuell) durchzuführen.“

„Die Regelungen zur Schlichtungskommission in den Absätzen 4 bis 6 und 10 des § 16 HwO sind in der Praxis nicht mehr erforderlich, da die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern entsprechende Fälle einvernehmlich vor Ort lösen. Diese Reglungen können daher aufgehoben werden.“

„Nach § 24 Absatz 1 BNotO ist es Notarinnen und Notaren berufsrechtlich gestattet, auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auch die sonstige Betreuung der Beteiligten zu übernehmen und diese insbesondere vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Durch den neuen Satz 3 soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Befugnis insbesondere auch die Übernahme von Anzeige- und Mitteilungspflichten, die von Gründerinnen und Gründern im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen zu erfüllen sind, im Nachgang der eigentlichen notariellen Urkundstätigkeit umfasst; gleiches gilt für das Stellen von in diesem Zusammenhang erforderlichen Anträgen. Die dazu jeweils zu nutzenden Übermittlungswege richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Fachgesetze. Die vorgeschlagene Regelung ist insoweit technikoffen ausgestaltet, als dass unter Beteiligung der Notarinnen und Notare sowie der jeweils zuständigen Stellen künftig auch – im Sinne einer „Ende-zu-Ende-Digitalisierung“ – technische Wege und Verfahren entwickelt werden können, auf beziehungsweise in denen die erforderlichen Anträge und Meldungen in maschinenlesbarer Form durch die Notarinnen und Notare an die zuständigen Stellen zur automatisierten Weiterverarbeitung übermittelt werden können.Inhaltlich betrifft die Klarstellung insbesondere – in Abhängigkeit von der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens – die nachfolgenden Pflichten, die von Gründerinnen und Gründern regelmäßig zu erfüllen sind: Anzeigen zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen nach § 137 Absatz 1 AO; Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO; Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 14 Absatz 1 GewO; Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach § 16 Absatz 1 und 2 HwO; Anzeigepflichten bei Unternehmensbeginn im Zusammenhang mit der Unfallversicherung nach § 192 Absatz 1 SGB VII.Entsprechend der systematischen Verortung der Neuregelung in § 24 Absatz 1 BNotO-E ist die Übernahme der in Satz 3 bezeichneten Handlungen durch die Notarin oder den Notar den notariellen Betreuungs- und Vertretungstätigkeiten zuzuordnen, die durch Notarinnen und Notare lediglich auf Antrag der Beteiligten und nur im durch diese vorgegebenen Umfang durchgeführt werden. Demgemäß handelt es sich auch nicht um eine notarielle Tätigkeit, zu deren Übernahme die Notarin oder der Notar nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BnotO verpflichtet wäre. Sowohl das Angebot der von Satz 3 umfassten Leistungen seitens der Notarinnen und Notare als auch die Inanspruchnahme durch die Urkundsbeteiligten soll daher in deren jeweilige Entscheidung gestellt werden.Durch die beabsichtigte Klarstellung soll für Gründerinnen und Gründer die niedrigschwellige Möglichkeit gefördert werden, für sämtliche Fragen und Handlungen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen mit der Notarin oder dem Notar als „One-Stop-Shop“ einen zentralen Ansprechpartner zu haben. Insbesondere für Erst- oder ausländische Gründerinnen und Gründer sollen so die Verfahrensabläufe vereinfacht werden.“


Infoseite des BMJ zum Gesetzesvorhaben >

RefE BEG IV vom 11. Januar 2024 >

Bis zum 2. Februar 2024 können Stellungnahmen zum RefE BEG IV per Mail an BEGIV@bmj.bund.de abgegeben werden

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3 13.01.2024 06:12 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

die Bundesregierung hat gestern den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie beschlossen. Der Entwurf wird in erster Beratung voraussichtlich am 26. April 2024 im Bundesrat behandelt.

PM und weiter Info’s des BJM vom 13. März 2024 >

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. März 2024 >

Das Dokument enthält keine für mich sichtbaren Verbesserungen in der Rechtsetzung im Gewerberecht und zur Entlastung für die Gewerbebehörden ...

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4 14.03.2024 05:54 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 26. April 2024 mit dem Entwurf des BEG IV im ersten Durchgang beschäftigten. Die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum BEG IV liegen dazu als BR-Drs. 129/1/24 vom 15. April 2024 nun vor >

Die Empfehlungen enthalten auch eine Änderung zur Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO: bei einer vollständigen Sitzverlegung in einen anderen Meldebezirk soll die Gewerbeabmeldung für den früheren Betriebssitz von der neu zuständigen Gewerbebehörden entgegengenommen und dann an die bisher zuständige Behörde über den IT-Standard XGewO übermittelt werden. Näheres dazu im Forums-Thread > [/B]Nächste Änderung der GewO[/B]

Dokumente / Verlauf BEG IV im DIP-Bundestag >

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5 17.04.2024 20:55 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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