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Zum Ende der Seite springen Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG
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Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG

Moin ,

mit der für Postunternehmen optimierten Begründung:
Zitat:
Die Laufzeitvorgaben für Briefsendungen und Pakete werden angepasst. Vor dem Hintergrund der abnehmenden Bedeutung des Briefversandes als Mittel der schnellen Kommunikation ist ein Festhalten an den bisher in § 2 Nummer 3 PUDLV geregelten Vorgaben, nach denen 80% der an einem Werktag eingelieferten Briefsendungen am folgenden und 95% am zweiten auf die Einlieferung folgenden Werktag zugestellt werden müssen, nicht mehr gerechtfertigt. Statt der Geschwindigkeit soll beim Briefversand in Zukunft stärker die Verlässlichkeit in den Vordergrund gerückt werden. In diesem Sinne sollen in Zukunft 95 Prozent der Briefsendungen spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktagzugestellt werden und 99 Prozent der Sendungen am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag. Der festgelegte Wert bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt. Die gleiche Vorgabe gilt auch für Pakete. Mit dieser Vorgabe wird zugleich eine effizientere Sendungsmengensteuerung ermöglicht. Sendungen können innerhalb der längeren Laufzeit in stärkerem Maße gebündelt werden, was die Einwurfquote je Empfänger erhöhen kann. Damit wird einerseits steigenden Stückkosten bei sinkenden Sendungsmengen entgegengewirkt, aber auch Raum für eine nachhaltigere Postversorgung eröffnet. Insbesondere kann aufgrund der längeren Laufzeiten in Zukunft auf den Einsatz von Nachtflügen im Bereich der Briefbeförderung verzichtet werden.

soll mit dem > Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) die Laufzeitenvorgaben im § 18 PostG-E ausgedehnt werden.

Nach den Artikeln 2 und 3 PostModG-E soll deshalb die bisherige 3-Tage-Fiktion der Zustellung („Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.“) nun in „am vierten Werktag“ im Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes mit Wirkung zum 1. Januar 2025 geändert werden. Die Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetze der Länder müssen dementsprechend dann auch bis zum 1. Januar 2025 angepasst werden.

Infoseite des BMWK zum PostModG >

Dokumente / Verfahren im DIP Bundestag >

__________________
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1 29.12.2023 04:48 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Text RE: Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG

Moin ,

der Bundesrat hat sich am 2. Februar 2024 im 1. Durchgang mit dem PostModG beschäftigt > BR-Drs. 677/23 (Beschluss).

Die ursprünglich vom BMWK geplante Änderung der Berechnung der Zustellungsfiktion von „Tagen“ auf „Werktage“ hält der Bundesrat insbesondere in den sog. Masseverfahren aufgrund der unterschiedlichen Feiertagsregelungen der Bundesländer für zu aufwendig für den Verwaltungsverzug (siehe Nr. 26 ff. der vorgenannten BR-Drs.). Ob das BMWK dieser Argumentation folgt oder die Zustellfiktion postunternehmerfreundlich sogar auf 5 Tage ausdehnt, bleibt abzuwarten …

Auch wäre meines Erachtens im Zuge des PostModG auch die bisherige 3-Tages-Bescheinigungsfrist im § 15 Abs. 1 GewO mal zu überdenken und i. S. der Verwaltungspraxis anzupassen.

__________________
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2 05.02.2024 05:41 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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