Forum-Gewerberecht
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[quote][i]Original von K.Eckhof[/i]
Es widerstrebt mir, in den hier erfassten Gewerbemeldungen Änderungen vorzunehmen, die hier nicht angezeigt wurden.
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Die "Pflicht" zur Aufnahme nicht ummeldepflichtiger Änderungen ins Gewerberegister und Weiterleitung an die Empfängerstellen (§ 14 Abs. 8 GewO) ergibt sich aus GewAnzVwV sowie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) Datenschutz-Grundverordnung.
Dazu wird das Formular GewA 4 genutzt (s. Anlage)
Die Änderungen können sowohl vonseiten des Gewerbetreibenden als auch von Amts wegen initiert werden.
In unserem Fachverfahren gibt es seit einigen Wochen die Möglichkeit, die Änderungen ins Gewerberegister einzutragen und entsprechende Mitteilungen zu versenden.
Gepostet am 28.07.2022 um 15:17 von:
Benutzer: Taron-Arnsberg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=122756#post122756
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