ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich? |
rosebud
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Hi,
Kommt denn auch mit dem neuen UPDATE B75 ein neuer DONGLE ?
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41
19.08.2009 10:16 |
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Solon
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dieter116
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Zitat: |
Original von Esteka
Zitat: |
Original von Meike
bevor Du feststellen (hier schreiben ) kannst, ob und was illegal ist
musst Du wissen, nachweisbar belegen können, was legal ist.
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Warum genügt dafür nicht die abweichende Checksumme? Die richtige wird in der Zulassung genannt. Die Fälschung, die ich gesehen habe, hatte eine andere. |
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War es auch die gleiche Build-Version ?
Das ist entscheidend für die Checksumme.
Wie ein Gerücht besagt, soll diese andere Software aus den in A betriebenen Geräten stammen.
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42
20.08.2009 07:30 |
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Solon
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Esteka
Mitglied
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[quote]Original von dieter116
War es auch die gleiche Build-Version ?
quote]
Wie erkenne ich die "Buildversion"?
Statusmeldung war V1.00 Novoline II Stand
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43
20.08.2009 09:03 |
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GaulPauselman
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Passt ja super, der Löwe brüllt: |
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Sehr gut "getimed".
"sicher gegen Veränderungen aufgebaut". So isses!
Grüsse von der Weser
Dateianhang: |
NOVOLII.pdf (62 KB, 636 mal heruntergeladen)
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45
20.08.2009 14:15 |
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Corleis
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Anbei der ganze Text
Also suchen und anzeigen!
Vielleicht gibt Löwen ja auch Kopfgeld.
Dateianhang: |
Löwen.pdf (51 KB, 458 mal heruntergeladen)
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46
20.08.2009 14:37 |
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alfi1950
Tripel-As
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47
20.08.2009 14:37 |
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Meike
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Gruß an alle,
habt ihr nähere Infos, Ansprechpartner zu der "süddeutschen Großstadt", gerne auch per PN.
Es las sich so, als wenn der Unternehmer / der Aufsteller selbst eine Manipulation an seinem GSG vorgenommen habe.
Weiter steht im Schreiben "und dessen Spielverlauf nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen sollte".
Wisst Ihr was damit gemeint ist?
Welcher Spielverlauf entspricht nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften?
Hatte jmd. die Aufforderung zur Anzeigenerstattung wg. §263 a StGB verstanden?
Wessen Vermögen wurde wie beschädigt?
Gruß
Meike
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48
20.08.2009 17:10 |
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dieter116
König
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Spielrechtlich :
Das mit dem Spielverlauf verstehe ich auch nicht, der Gewinnplan ist nicht Bestandteil der Zulassung.
Enspricht die Software nicht mehr der zugelassenen , hat es natürlich die bekannten Folgen.
Dies müsste natürlich geprüft werden .
Da aber nur ein Teil der Software ( Magicn Spielecontainer ) als zu prüfende Software bei einer 'TÜV- Prüfung' als spielrelevante Software vorgesehen ist, wie verhält es sich dann, wenn die Änderungen an anderen Softwareteilen vorgenommen wurde ?
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Strafrechtlich :
Es ist wahrscheinlich so, dass der Aufsteller durch Ditte etwas verändern lassen hat. Dies gegen Zahlung einer Gebühr.
Also Veränderer nach § 263a Abs.1 , Aufsteller als Mittäter.
Vermögensschädigung für den Spieler, er sollte ja weniger gewinnen.
Selbst wenn nicht, der Veruch ist strafbar.
Meike, wie verhält es sich eigentlich beim § 263 mit der Strafbarkeit bei dem untauglichen Versuch am tauglichen Objekt ?
Wenn die Software garnicht dazu geeignet ist eine Vermögensschädigung herbeizuführen ?
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49
21.08.2009 07:16 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Dieter,
zum §263 a StGB hatte ich hier schon mal auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen, als es um das Leerspielen der Automaten durch Ausnutzung von bugs ging.
Da ist dann der Aufsteller geschädigt und der Schaden bezifferbar.
Das las sich aber so nicht.
Ein Vemögensschaden ist nun mal eine in Geld berechenbare Beeinträchtigung des Vermögens.
Vermögen ist natürlich auch ein Forderungsrecht, aber welches soll das hier sein?
Dieter, wenn Du meinst, dass der Spieler einen Vermögensschaden, aufgrund möglicher entgangener Gewinne hätte, dann hättte er zuvor ein Forderungsrecht haben müssen.
Das kann ich persönlich aber nicht erkennen.
Oder sieht das jemand anders, dann bitte erklären.
Frage:
Um derartige Veränderungen vorzunehmen, muss man da vorher nicht Daten ausgespäht haben? ( siehe §202 a StGB )
Wenn ich Euch richtig verstanden habe, geht es bei dieser Vorgehensart ( Sparprogramm ) doch maßgeblich um Wettbewerbsvorteile die A gegenüber B hat, oder nicht?
Gruß
Meike
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51
21.08.2009 15:05 |
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Corleis
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Zitat: |
Original von Meike
Vermögen ist natürlich auch ein Forderungsrecht, aber welches soll das hier sein?
Dieter, wenn Du meinst, dass der Spieler einen Vermögensschaden, aufgrund möglicher entgangener Gewinne hätte, dann hättte er zuvor ein Forderungsrecht haben müssen.
Das kann ich persönlich aber nicht erkennen.
Oder sieht das jemand anders, dann bitte erklären.
Frage:
Um derartige Veränderungen vorzunehmen, muss man da vorher nicht Daten ausgespäht haben? ( siehe §202 a StGB )
Wenn ich Euch richtig verstanden habe, geht es bei dieser Vorgehensart ( Sparprogramm ) doch maßgeblich um Wettbewerbsvorteile die A gegenüber B hat, oder nicht?
Gruß
Meike |
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Maike für deine Ausdauer und Hartnäckigkeit beim stellen immer der gleichen Fragen.
Es ist so, daß ein oder mehr Aufsteller eine nicht vom Hersteller autorisierte Software nutzen.
Die Software ist das geistige Eigentum der Group of Novomatic.
Ob die "Veränderungen" tatsächlich Veränderungen sind, oder ob hier eine andere Software aus der Gruppe, vielleicht aus einem anderen Land verwendet wird, kann jetzt die Staatsanwaltschaft prüfen, sofern die Geräte noch bei denen und nicht schon wieder beim Hersteller sind.
Die Geräte der Novomatic Gruppe sind nicht käuflich erwerblich!
Jede Nutzung der Geräte und der gelieferten Software erfolgen unter der Bedingung, daß der Mietgegenstand nicht verändert wird.
Somit ist die Veränderung der Software ein Verstoß gegen das Mietabkommen und ein Eingriff in das geistige Eigentum des Vermieters.
Hier begründet sich der Verstoß gegen §263 a StGB.
Und noch einmal: Nicht alle Geräte sind manipuliert, sondern wenige von wenigen schwarzen Schafen.
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52
21.08.2009 21:03 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo David,
mir liegen diese 123-Parolen wie von gmg nicht, sondern ich gehe systematisch und objektiv prüfbar an Aufgaben / Fragestellungen ran.
Ein Straftatbestand hat nun mal einzelne Tatbestandsmerkmale.
Diese kann man auch nicht mit einer Parole "Es geht doch" wegdiskutieren.
Nur weil jemand ein bestimmtes Symptom festgestellt hat, hat man nicht plötzlich eine Straftat, die man sich mal so denkt.
Jetzt überleg bitte was passiert, wenn bundesweit zu Massenanzeigen aufgerufen wird
und die Anzeigenerstatter sehen sich in einer Kleinstadt XY einem anzeigenaufnehmenden Beamten gegenüber, der genauso hartnäckig und kleinlich nachfragt.
"Wer hat sich denn rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschafft?"
"Welcher Vermögensschaden, ist denn wem entstanden?"
Das sind nunmal die ersten beiden zu prüfenden Tatbestandsmerkmale vom §263a .
Wenn dann der Anzeigenerstatter sagt, weiß ich nicht, interessiert mich nicht, lassen sie mal alles bei der Staatsanwaltschaft durchprüfen, vielleicht finden die noch einen anderen Straftatbestand.
Was glaubst Du, welchen Erfolg diese Anzeige haben wird?
Wie wird mit eingestellten Strafanzeigen in diesem Bereich "gearbeitet"?
Welchen Folgeschaden könnte diese Einstellung für Euch haben?
- da ist jetzt der Skatspieler, nicht der Pokerspieler gefragt -
Wenn Du dann als Anzeigenerstatter sagst, aber das Geldspielgerät hat jetzt manipuliert eine völlig andere Auszahlungsquote als alle anderen. Das ist verboten.
Wäre es dann nicht normal, dass da jmd. völlig hartnäckig nachfragt:
In welchem Gesetz steht das, wo?
Wenn Du zur Kategorie Mensch gehörst, der springt, nur weil jemand laut und energisch ruft "SPRING", dann tu es.
Gruß
Meike
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 22.08.2009 06:44.
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53
22.08.2009 06:42 |
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James22 unregistriert
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@Meike
So wie ich deinen Beitrag verstehe sollte man nicht und kann man nichts dagegen unternehmen
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54
22.08.2009 11:55 |
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Zeus
Tripel-As
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Hallo,
Meike, du hast recht!
Das einzige Problem was die Sparversionen den Aufstellern bereiten könnte, ist eine Vetragsverletztung.
Ein Vermögensschaden besteht nicht, wenn die frisierte Software den langfristigen Stundenverlust von 33 € nicht überschreitet, und auch die restlichen Vorgaben wie den max. Stundenverlust von 80 € und max 500€ Auszahlung pro Stunde einhält.
Und da hat Meike recht, es müsste vom Spieler erst ein Anspruch darauf bestehen. Aber den gibt es nicht. Auch wenn ich selbst manchmal von Kunden höre: Der (Automat) muss doch mal ne Serie geben, er (der Automat) hat schon 10 € gefressen. Antworte ich immer : Der Automat muss nichts !
Wenn die Sparversion auch noch die gleiche Prüfziffern ausgibt, könnte sogar die PTB nicht nachweisen, dass diese Software eine nicht zugelassene ist!
Was sagt uns das?
Falls die Prüfziffern stimmen sollten ist die Sparversion genauso illegal oder legal wie die "normale".
Ob mann dagegen strafrechtlch angehen kann, bezweifle ich.
Ich habe bewusst die Auszahlquoten ausgelassen, da diese keine Rolle spielen. Auch wenn die Sparversion "nur" 60% betragen sollte, ist das irrelevant, da laut Spielverordnung keine Mindestquoten definiert wurden.
Legal ist sogar 0% AQ : Wenn ein Gerät durchgehend mit max. 33 €/h bespielt wird, d.h. 32€ werden stündlich eingeworfen und es werden alle Gewinne abgespielt und nichts ausgezahlt!
Die AQ vom Einwurf/ Auswurf wäre dann 0%, obwohl natürlch das Verhältnis von den Einsätzen/Gewinnen locker über 80% liegen könnte!
Grüße, Zeus
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55
22.08.2009 12:05 |
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Corleis
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Laut SpielV gibt es kein Spiel im Sinne von Spielen mehr.
Die SpielV regelt nur noch den Transfer Punkte<->Geld.
Zu deutsch:
Was auf der Seite des Punktespeichers "hinter" den Punkten passiert ist irrelevat.
Erst die TR4.0 und TR4.1 greifen hier ein, wobei ungeregelt ist wie eine Umstellung der Geräte von TR3.0 nach oben ablaufen soll und könnte.
Wenn Zeuß hier sagt eine Quote von 0% ist ok bei maximal 33€/Std. ist es genau so richtig.
Bis hier ist alles gut.
Aber:
Ein Vermögensschaden ist gegenber dem Vermögen der Novomatic Gruppe entstanden, weil ihr geistiges Eigentum geschädigt wurde.
Anzeigen sollten und müssten also durch den Geschädigten, die Novomatic Gruppe gestellt werden.
Eine kleine Gruppe von Kriminellen hat jetzt bewiesen, daß die Software unsicher ist.
Neues Problem:
Der Vorgang beweist erst einmal nur, daß es gelungen ist die Software der Novomatic zu verändern.
Es ist nicht bewiesen, daß es nicht auch innerhalb der legalen orginal Novomatic Software "Schläferprogramme" und Funktionen gibt, die nicht Bestandteil der Erläuterungen gegenüber der PTB innerhalb des Zulassungsverfahren sind oder waren. Doch erst hier wird es für die Masse an Aufstellern, Spielern und den Gesetzgeber interessant.
Ungeachtet ob es denn so ist oder nicht - was wäre wenn???
Dank Maikes hartnäckiger Fragerei hat sich herausgestellt, daß die Geschädigten einer Manipulation durch den Hersteller gar kein klares Gesetz haben, welches ihnen den Rücken stärkt.
Argumente wie "Wettbewerbsverzerrung" oder "Ihr habt uns aber versprochen - heul - maulig und co" bilden einen schwer zu greifenden Straftatbestand.
Vertragliche Verpflichtungen wären auf dem zivilrechtlichen Wege zu klären.
Der Beweis ist auch kaum zu erbringen.
In sofern sollte im Rahmen der Evuluation der SpielV durch den Verordnungsgeber Regeln sowie ein Maßnahmenkatalog erstellt werden, mittels dem die Exekutive bzw die Judikative tätig werden kann/können.
Es muß für jeden Hersteller klar und zweifelsfrei erkennbar sein:
Jede Manipulation zum Schaden der Gäste oder Aufsteller, die durch einen Hersteller in den Umlauf gebracht wird oder die durch einen Hersteller zum Nachteil Dritter eingesetzt wird, muß EXISTENZVERNICHTENDE Folgen haben.
Ich denke hier z.B. an Bußgelder, wie wir sie bisher nur von Microsoft & Co kennen.
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56
22.08.2009 20:55 |
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Meike
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Hallo James,
natürlich sollte "man" etwas dagegen tun.
Nur muss man immer sehr genau schauen wer sollte / müsste etwas tun
und was sollte derjenige tun.
Meiner persönlichen Meinung nach hat weder der Spieler, noch der Aufsteller den Ball.
Die können nur anfeuern, damit der Ball vom Richtigen ins Tor geschossen wird.
Hallo Zeus,
hallo David,
danke,
Symptom erkannt, Ursachen erkannt, die verschiedenen Spielmacher erkannt und jetzt sollten wir
uns gemeinsam intensiv darum "bemühen", dass mit der
richtigen Spielstrategie der Ball ins Tor "Rechtssicherheit für Alle" geschossen wird
Gruß
Meike
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57
23.08.2009 06:39 |
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dieter116
König
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Also Meike hat hier dargelegt, das eine Vermögensschädingung nicht stattfindet oder stattgefunden hat.
Corleis Aussagen diesbezüglich kann ich auch nicht folgen.
Somit fehlt ein Tatbestandsmerkmal des S263a und er kann nicht angewendet werden.
§202a könnte zutreffen, das kann nur bei Bekanntwerden der Vorgehensweise geprüft werden. Ob das auch für den Anwender (Aufsteller) gilt, kann ich so nicht sagen, da dieser ja nicht die Zugangssicherung überwunden hat um sich Daten zu verschaffen.
Anders sieht es mit illegalem Glücksspiel aus.
Ist der Softwareteil , der in der Bauartzulassung steht verändert oder nicht ?
Hierzu muss dieser Softwareteil an den veränderten Geräten geprüft werden.
Sind beide Versionen identisch, ist es, srafrechtlich gesehen, für den Aufsteller alles nichts.
Das würde allerdings belegen, dass Hersteller Geräte mit unterschiedlichen AQs ausliefern bzw. betreiben können.
Corleis Vergleich mit Microsoft finde ich gelungen.
Die (Fast)monopol stellung im Bereich Herstellung und das angestrebte Monopol im Bereich Aufstellung muss unterbunden werden, so wie das durch teilweise Zerschlagung bei MS gemacht wurde.
Das Ganze hier gibt es nicht nur für Novo , sondern auch für einen anderen Herstelleraufsteller, dort soll das genauso gehen.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von dieter116: 23.08.2009 09:13.
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58
23.08.2009 09:05 |
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rosebud
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hi,
natürlich kann ein Hersteller Auszahlquoten/Stundeneinnahmen einstellen - oder glaubt hier jemand, dass sich diese " zufällig" ergeben.
Folgendes Szenario wäre denkbar:
1. Standardmässige Auslieferung eines Gsp mit AQ 85% oder mehr an
den "Normalaufsteller".
2. Betrieb desselben Gerätetyps in eigenen(Hersteller-) Hallen mit z.B.
70% AQ durch Aktivieren eines anderen (Unter-) Programms und
damit doppelt so hohen Stundeneinnahmen, aber immer noch weit
unter den von der PTB genehmigten Werten(33 EURO).
3. Ab und zu " Umschalten " auf hohe(vielleicht sogar sehr hohe) AQ,
damit die Stammkunden nix merken.
grüße
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59
23.08.2009 16:14 |
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Corleis
Routinier
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Zitat: |
Original von rosebud
hi,
natürlich kann ein Hersteller Auszahlquoten/Stundeneinnahmen einstellen - oder glaubt hier jemand, dass sich diese " zufällig" ergeben.
Folgendes Szenario wäre denkbar:
1. Standardmässige Auslieferung eines Gsp mit AQ 85% oder mehr an
den "Normalaufsteller".
2. Betrieb desselben Gerätetyps in eigenen(Hersteller-) Hallen mit z.B.
70% AQ durch Aktivieren eines anderen (Unter-) Programms und
damit doppelt so hohen Stundeneinnahmen, aber immer noch weit
unter den von der PTB genehmigten Werten(33 EURO).
3. Ab und zu " Umschalten " auf hohe(vielleicht sogar sehr hohe) AQ,
damit die Stammkunden nix merken.
grüße |
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@ rosebud
Ist das eine Vermutung oder eine Behauptung???
Was willst Du uns sagen?
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60
23.08.2009 16:25 |
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