Gewerbe oder freiberuflich? |
Simone R.
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Gewerbe oder freiberuflich? |
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Hallo,
kann mir jemand sagen, ob Schriftsteller/Autoren und Journalisten als gewerblich anzusehen sind? Bin mir ziemlich sicher, dass es sich hierbei um freie Berufe handelt, aber habe bislang nichts dazu gefunden! Unter § 6 GewO fallen sie nicht und in meiner Kommentierung habe ich auch nichts finden können.
Danke für eure Antworten!
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21.12.2010 16:13 |
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Solon
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Clemens Bettermann
Tripel-As
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Hallo er´s mal,
meines Erachtens handelt es sich heirbei um eine freiberufliche Tätigkeit die nur beim Finanzamt angezeigt werden muss.
Auszug auf dem GO Gründungsnetzwerk NRW zu dem Suchbegriff Schriftsteller / Journalist .
Ihr Tätigkeitswunsch betrifft einen Beruf, der vom Gesetzgeber (im Einkommenssteuergesetz bzw. im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) als "Freier Beruf" definiert worden ist. Eine freiberufliche Tätigkeit stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar und kann deshalb auch nicht als Gewerbe angemeldet werden. Die Anmeldung der Ausübung eines Freien Berufs erfolgt bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Grüße aus Werl
Clemens Bettermann
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2
21.12.2010 16:43 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo und Willkommen im Forum!
Herr Land war beim Aufbau dieses Forums sehr fleißig und hat im Lexikon viele gängige Berufe und Begriffe hinterlegt. Da steht für Schriftsteller auch klar, freie Berufe.
Schriftsteller/Autoren und Journalisten unterliegen der höheren schriftstelleriichen Tätigkeit. Erst wenn es um das Verlegen von Medien geht, kann und wird wahrscheinlich auch der Gewerbebetriff tangiert.
Des Weiteren fallen diese Berufe unter die sogenannten Katalogberufe (informationsvermittelnden Berufe/Kulturberufe) nach EStG § 18 Abs. 1, Nr. 1. (Siehe Beitrag Herrn Land - Prüfschema Freiberuf / Gewerbe
)
Mfg, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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21.12.2010 16:52 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Ich möchte das Thema hier nochmals ausgraben....
Wie sieht es mit der (nach Steuerrecht eindeutig freiberuflichen) Tätigkeit des Lektors nach der GewO aus?
Ich würde die Tätigkeit eines freien Lektors nicht unbedingt unter die schriftstellerische Tätigkeit packen, da hier kein künstelerisches, kreatives Schaffen vorliegt. Die Hauptbereiche (es gibt ja Abstufungen) der Tätigkeit belaufen sich auf "Manuskriptbegutachtung, die Verlagsprogrammgestaltung, die Projekt- und Autorenbetreuung, die Rechteklärung und das Marketing von Büchern. Freie Lektoren konzentrieren sich dagegen hauptsächlich auf klassisches Korrekturlesen und das Bearbeiten von Manuskripten. Im Zentrum der Arbeit stehen formale und inhaltliche Aspekte eines Textes. Wenn sowohl formale als auch inhaltliche Aspekte beim Korrekturlesen berücksichtigt werden, spricht man üblicherweise vom „Lektorat“; wenn nur formale Fehler korrigiert werden, spricht man dagegen vom „Korrektorat“." (Auszug Wikipedia).
Von daher würde ich eher dahin tendieren, dass die Tätigkeit im Dienstleistungssektor anzugliedern ist und es dann darauf ankommt, ob das Lektorat aufgrund eines entsprechenden geisteswissenschaftlichen Studiums angeboten wird (dann freier Beruf, weil pers. Dienstleistung höherer Art), aber Gewerbe, wenn die Tätigkeit nicht aufgrund einer höheren Bildung angeboten wird.
Wie ist eure Einschätzung? Konnte leider nichts dazu finden.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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4
20.12.2018 09:30 |
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J. Simon
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Moin,
sehe ich auch so......
VG J. Simon
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5
02.01.2019 07:23 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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& frohes Neues
Danke für die Bestätigung
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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6
02.01.2019 07:30 |
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GewerbePlbg
Mitglied
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Und wie sieht es bei Sängern aus, die es als Dienstleistung anbieten auf Hochzeiten zu singen?
Muss man dafür ein Gewerbe anmelden?
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18.01.2019 11:39 |
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Maliklaus
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Musiker - freiberuflich |
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Hallo,
bei Musikern geht die gängige Kommentierung zum § 14 GewO von einer Einstufung als freiberufliche Tätigkeit aus. Sie auch die Ausführungen von Ebner GewA 1994, 393 ff.
Bei manchen Hochzeitssängern mit Yamaha-Keyboard könnte man da zwar seine Zweifel haben, ob dies tatsächlich als Kunst einzustufen ist, aber wer will´s entscheiden?
Die Musikvermarktung, wie z.B. Verkauf von CD´s, Merchandising usw. kann natürlich trotzdem gewerblich und anmeldepflichtig sein.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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21.01.2019 08:09 |
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jascha
Routinier
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Moin,
habe da eine gute Ausarbeitung einer Rechtsreferendarin, im konkreten Falle geht es zwar im einen IT Spezialisten, aber sie führt meines Erachtens dies sehr ausführlich hinsichtlich allgemeiner freiberuflicher Tätigkeit aus.
Gruß aus LU
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29.06.2020 06:52 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Moin zusammen,
in der Tätigkeit eines Fotoknipsers, der diese dann an die Medien verkauft, kann ich nichts freiberufliches erkennen. Da tendiere ich zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit mit Anmeldung.
VG J. Simon
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29.06.2020 10:50 |
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Berbel
Mitglied
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ich habe auch eine Frage, die zu diesem Thema passt.
Ein Tauchlehrer behauptet, dass er freiberuflich tätig sei. Er hat einen Honorarvertrag mit einer bundesweit agierenden GmbH für den Tauchsport. Der Steuerberater selbiger hat ihm auch schriftlich bestätigt, dass seine Tätigkeit eine freiberufliche sei.
Ich habe da meine Zweifel, benötige aber Argumente um dem zu widersprechen.
Viele Grüße aus dem sonnigen Südharz
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12
30.06.2020 08:50 |
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SteBa
Haudegen
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Ob die Tätigkeit nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten als freiberuflich eingestuft wird, interessiert im Gewerberecht nicht.
In der Gewerbeordnung gibt es nur die "freien Berufe" und da fällt ein Tauchlehrer meines Erachtens genauso wenig darunter wie ein Tennislehrer, Reitlehrer etc.
Viele Grüße
SteBa
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30.06.2020 10:29 |
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SiJa
Grünschnabel
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Guten Morgen zusammen,
Ich suche schon seid gestern durch das ganze Netz.
Ich habe einen Fall, wo der Betroffene sagt, er übe eine freiberufliche Tätigkeit aus, hier "Unternehmensberater" mit den Tätigkeitsfeldern:
- Übernahme von Projektleitungsverantwortung
- Erstellen von Konzepten
- Erstellen von Gremienunterlagen, Teilnahme an Gremien inkl. Vor- und Nachbereitung
- Moderation von Workshops.
Ich bin mir unsicher und weiß nicht, ob es sich jetzt um ein Gewerbe handelt oder nicht.
Vom Grundsatz her, ist es für mich ein Gewerbe, wenn er Gewinne erzielt. Das selbständige, erlaubte und auf Dauer ausgeübte, da stellen sich für mich keine Fragen.
Ich müsste eine Gute Begründung haben, warum es Anmeldepflichtig ist oder auch eine Begründung wenn es das nicht ist.
Ich habe echt schon überall geguckt und gelesen, finde aber nichts dazu...
oder ich bin blind
Ich hoffe jemand kann mir helfen ...
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26.10.2021 08:51 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Das kommt halt darauf an, ob er die Dienstleistungen ausschließlich aufgrund eines entspr. Studiums/Hochschulausbildung anbieten kann, dann ist er nach GewO ein freier Beruf und kein Gewerbe, oder ob er die Dienstleistungen aufgrund z.B. "nur" langjähriger Berufserfahrung ausübt (und vielleicht gar keinen Uniabschluss in diesem Themenbereich hat), dann wäre er Gewerbe.
Achtung! Beim Finanzamt wird er so oder so als Freiberufler gelten, ist für uns aber irrrelevant.
Ich kopiere Ihnen mal meinen kleinen Text aus meinem Schreiben bzgl. Prüfung Gewerbsmäßigkeit und freier Beruf hier rein:
"Voraussetzung für die Entstehung einer Anzeigepflicht nach § 14 GewO und somit die Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist, dass Sie eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichte-te und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens, ausüben (§ 1 GewO). Ein Freier Beruf i.S.d GewO ist gegeben, wenn freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art, sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, ausgeübt werden. Unter höherer Bildung ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fach-hochschulstudium zu verstehen (Landmann/Rohmer, GewO § 14, Rn. 26). Das bedeutet, dass eine Tätigkeit erst dann als Freier Beruf zu werten ist, wenn die Ausübung der maßgeblichen Tätigkeit ausschließlich durch das abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulstudium möglich ist und sich hierbei die Dienstleistungen im Wesentlichen auf eine breitgefächerte Tätigkeit in einem oder mehreren der anerkannten Hauptgebiete des jeweiligen Studiums erstrecken....Hinweis:Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass eine steuerrechtliche Einstufung nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes zu anderen Ergebnissen füh-ren und diese von der gewerberechtlichen Einordnung Ihrer Tätigkeit abweichen kann.Dies rührt aus den unterschiedlichen Regelungszwecken der Gewerbeordnung einer-seits, die insbesondere auf die Gewerbeüberwachung und Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, und andererseits die Steuergesetze, die fiskalische Interessen berücksichtigen, her. Somit haben die steuerrechtlichen Einstufungen etwaiger Tätigkeiten keine Bindungs-, sondern lediglich Indizwirkung für die gewerberechtliche Einstufung, was dazu führen kann, dass die steuerrechtliche Einstufung zu einem anderen Ergebnis kommt, als die gewerberechtliche Wertung."
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 26.10.2021 09:12.
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26.10.2021 09:11 |
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SiJa
Grünschnabel
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Daaaaanke
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16
26.10.2021 13:59 |
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jascha
Routinier
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Hallo,
wenn Sie wollen, kann ich Ihnen eine Ausarbeitung eines Rechtsreferendar zukommen lassen, wo das Ganze deutlich wird. Dazu benötige ich Ihre Email
Gruß aus LU
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17
26.10.2021 15:00 |
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SiJa
Grünschnabel
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26.10.2021 15:03 |
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