Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
T.Hauptmann_KFG

Grünschnabel
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Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Hallo Zusammen!
Ich bin noch ziemlich frisch bei meiner Tätigkeit im Gewerbeamt und hier im Forum sowieso.
Ich habe mich zum vorliegenden Fall bereits mit Kolleginnen anderer Kommunen ausgetauscht, wollte mir hier dennoch noch einmal einen Rat einholen...
Folgender Sachverhalt liegt vor:
Die beiden Gesellschafter einer GbR möchten Ihren Betrieb im Reisegewerbe ausüben, es soll auch einen Betriebssitz (Büro) in unserer Kommune geben. Sie möchten mit Ihrem Foodtruck auf verschiedensten Veranstaltungen Essen verkaufen.
Gesellschafter A hat seinen Wohnsitz in unserer Kommune und noch keine Reisegewerbekarte.
Gesellschafter B hat seinen Wohnsitz in der Kommune X und besitzt bereits eine Reisegewerbekarte, ausgestellt von dieser Kommune. Er kann diese Reisegewerbekarte für den Foodtruck nutzen, die Tätigkeiten sind abgedeckt.
Die Kommune X hat Gesellschafter B eine ziemlich "ausführliche" Reisegewerbekarte ausgestellt. Da das möglich zu sein scheint, beantragt Gesellschafter A nun bei uns die Reisegewerbekarte mit den selben Tätigkeiten wie bei seinem Partner. Ich habe zur Ansicht einmal die zensierte Reisegewerbekarte angehangen, die ausgestellt wurde.
Aufgrund der Vielzahl der Tätigkeiten sowie der Unterschiede, die diese Tätigkeiten aufweisen, sträubt sich in mir aktuell alles, Gesellschafter A auch diese Tätigkeiten einzutragen. Zudem Frage ich mich bei manchen der Tätigkeiten, wie man so etwas wirklich im Reisegewerbe ausüben könnte, ohne dafür zu werben etc..
Kann mir jemand beantworten, ob all diese Tätigkeiten für das Reisegewerbe "zulässig" sind?
Hat außerdem jemand eine Reisegewerbe in dieser Art ausgestellt? Ist das eventuell gängiger als ich es vermute?
Ich bedanke mich schon mal vorab für die Antworten auf meinen Beitrag und sende sonnige Grüße.
Kleiner Bonuspunkt:
Falls jemand Tipps hat, auf was ich beim Ausstellen einer Reisegewerbekarte unbedingt achten muss, was vielleicht sogar unerlässlich ist, würde ich mich freuen, wenn diese Tipps auch mit mir geteilt werden würden. Meine Erfahrungen mit dem Ausstellen von Reisegewerbekarten sind wirklich noch sehr gering.
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20.03.2024 11:15 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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theoretisch alles möglich und doch hätten wir die so wahrscheinlich nicht erteilt. Tlw. sind Tätigkeiten dabei, die nach Scheinselbständigkeit aussehen (Hilfskoch).
Es sind ferner (fast) alle Tätigkeiten aufgeführt, die im stehenden Gewerbe der Meisterprüfung bedürfen (Anl. A HWO).
Dass derartige Aufträge im Reisegewerbe akquiriert werden, ist theoretisch möglich, hat aber wenig mit der Lebenswirklichkeit zu tun.
Ich hätte den Antragsteller besucht und mir Werkstätten und Arbeitsmittel zeigen lassen.
Als für das SchwarzArbG zuständige Behörde hätte ich ihn einer Betriebsüberprüfung unterzogen und bei jedem Auftrag geprüft, ob er tatsächlich im RG hereingeholt wurde. Solche Typen sind klassische Kandidaten, die die Regeln gepflegt ignorieren.
Unglaublich das!
Und bitte solche Anfrage im geschlossenen Forenbereich!
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2
20.03.2024 12:59 |
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Solon
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Uwe Matthies
Mitglied
 
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wir sind zwar nicht für die Erteilung von RGK´s zuständig, hinsichtlich der mehr als offensichtlichen "Umgehung" der HwO kann ich mich nur Civil Servant anschließen. Mit der "Hilfskraft und Koch im Gastro- und Fleischergewerbe" hätte der Antragsteller bei mir nicht einmal den Hauch einer Chance selbst auf eine Gewerbeanmeldung im stehenden Gewerbe gehabt (Scheinselbständigkeit).
__________________ Uwe Matthies
Stadt Bad Münder am Deister
Fachdienst 0.03/Ordnungsangelegenheiten Standesamt Feuerwehr
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31848 Bad Münder
Uwe.Matthies@bad-muender.de
Tel (05042) 943-165
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20.03.2024 16:37 |
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SteBa

Haudegen
  
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wir hatten auch mal so einen Fall und haben abgelehnt. Der Widerspruch ging ans RP und die haben diesem stattgegeben. Wir mussten die Reisegewerbekarte erteilen.
Da im Reisegewerbe keine Meisterpflicht besteht, kann diese auch nicht gefordert werden und für eine Ablehnhung müsste man erst nachweisen, dass derjenige tatsächlich kein Reisegewerbe ausübt.
Wir waren nicht begeistert.
Wir sind inzwischen dazu übergegangen bei handwerklichen Leistungen eine Erklärung zu fordern und geben auch immer der Handwerkskammer Bescheid, dass die den Betrieb mal etwas genauer unter die Lupe nehmen.
So kann er nachher wenigstens nicht kommen und sagen, er hätte von nichts gewusst.
Viele Grüße
SteBa
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21.03.2024 07:31 |
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Pitti81
Haudegen
  

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Also so was krasses habe ich ja noch nie gesehen, das geht ja völlig am Leben vorbei
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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21.03.2024 11:39 |
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Rheinhesse
Kaiser

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aus Rheinhessen,
auch bei uns sind schon Kameraden aufgetaucht, die ähnlich umfanreiche Tätigkeiten im Reisegewerbe beantragt und auch eine Reisegewerbkarte erteilt bekommen haben.
In einer der letzten Dienstbesprechungen mit unserem Wirtschaftsministerium wurde allerdings die Ansicht geäußert, dass pro Erlaubnis (paralell gedacht auch pro Gewerbeanzeige nach § 14 GewO) nur eine einzige Tätigkeit
zulässig sein soll. Gestützt wird die Ansicht des Ministeriums mit einem Verweis auf § 3 GewO, den ich nicht nachvolliehen kann.
Dieser Gedanke widerspricht m. E. dem Sinn und Zweck der Erlaubnis ebenso, wie die überbordende Auflistung aller Tätigkeiten nach HWO in einer Reisegewerbekarte.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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28.03.2024 08:17 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Zitat: |
dass pro Erlaubnis (paralell gedacht auch pro Gewerbeanzeige nach § 14 GewO) nur eine einzige Tätigkeit
zulässig sein soll. |
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Aus § 55 Abs. 3 GewO lese ich eher das Gegenteil heraus ...
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7
28.03.2024 09:12 |
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jonas kuckuk
Doppel-As
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interessierter Bürger
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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Sehr geehrte Sachbearbeiter*Innen und Sachbearbeiter,
Die teils empörenden Antworten sprechen für Ihre engherzige Auslegung des Meisterzwangs, der sich auch unzulässigerweise auch aufs Reisgewerbe verbreitet.
Der eine will sogar die Werkstatt besichtigen und mangels entsprechendem Werkzeug die Unzulässigkeit einiger angemldeter Gewerbe belegen.
Sie sollten in Betracht ziehen, das auch Sie Teil des Pproblems sind. Insbesonder die Kollegen aus Rhein-land Pfalz biegen und brechen die Auslegung des §55 ff und ignorieren die Prinzipien der Gewerbefreiheit.
Solange der Meisterzwang so engherzig im stehenden Gewerbe ausgelegt wird, suchen Betroffene nach Alternativen und für eine Reisegwerbekarte gilt: Alles was drinnen steht ist möglich, aber kein muss. Alles was nicht drin steht, ist eher zu unterlassen.
Mein Tipp: Zurück auf Los
§ 1
Gewerbeordnung
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
§3
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Solange die "unerlaubte Handwerksausübung" im Schwarzarbeitsbekäpfungsgesetz steht und es nicht auch Möglichketen für Autodidakten, SelbstlernerInnen, Gesellen*Innen und andere gibt, sich selbstständg im und ums Handwerk zu machen, bedarf es genau solcher Reisgewerbekarten.
Jonas Kuckuk
ehemaliger Stroh-und Reetdachdecker Im Reisegewerbe
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
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8
29.03.2024 17:48 |
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Pitti81
Haudegen
  

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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Herr Kuckuk,
eine Frage, würden Sie jemandem, der Ihnen so eine RGK vorlegt, 30.000 Euro in die Hand drücken und ihr Dach machen lassen?
Am besten noch eine neue Heizung mit dazu, weil, Meisterpflicht besteht ja nicht und gelernt hab ich Verkäufer, aber ich hab ja eine RGK....?
Man sollte die Kirche im Dorf lassen, ich habe auch die Bürger vor unlauteren "Handwerkern" zu schützen....!
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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9
02.04.2024 06:58 |
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Ludwig
Routinier
 
Dabei seit: 08.11.2022
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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Moin!
Zitat: |
Original von Pitti81
Man sollte die Kirche im Dorf lassen, ich habe auch die Bürger vor unlauteren "Handwerkern" zu schützen....! |
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Das dürfen Sie gerne, müssen sich dabei aber an Recht und Gesetz halten.
Mit anderen Worten: Sie müssen - grundsätzlich für jedes beantragte Reisegewerbe - einen Versagungsgrund, also die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nachweisen, § 57 GewO. Andernfalls hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Reisegewerbekarte. Ob Ihnen das gefällt oder nicht.
Sie müssten folglich das hinter Ihrer Frage
Zitat: |
Original von Pitti81
eine Frage, würden Sie jemandem, der Ihnen so eine RGK vorlegt, 30.000 Euro in die Hand drücken und ihr Dach machen lassen?Grüße |
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verborgene ungute Gefühl in eine rechtlich zu bewertende Tatsache transferieren, mit gerichtsfester, ermessenfehlerfreier Argumentation . Das dürfte Ihnen nur schwer gelingen. Allein die Vielzahl der in Reisegewerbe ausgeübten selbständigen Tätigkeiten rechtfertigt eine Unzuverlässigkeit jedenfalls nicht, § 3 GewO.
Dass die Handwerksordnung im Reisegewerbe nicht anwendbar ist, mag bedauerlich sein, ist aber so.
Scheinselbständigkeit mag man für einzelne Gewerbe, namentlich das genannte Tätigkeit eines Hilfskoches, prüfen können. Aber hier ist die Vielzahl der Gewerbe, für die eine Reisegewerbekarte beantragt wird, wegen der Vielzahl potentieller Auftraggeber ja gerade ein Indiz für die Selbständigkeit. Zudem ist eine Tätigkeit als Hilfskoch für einen Auftraggeber im Rahmen eines Reisegewerbes zeitlich nicht auf Dauer angelegt, was ebenfalls gegen eine Scheinselbständigkeit spricht. Eine dauerhafte "Anstellung" würde schon Zweifel an einem Reisegewerbe aufkommen lassen, was bei Antragstellung aber gar nicht positiv feststellbar sein dürfte.
Und bei allem sollte man nicht vergessen. Die Berüfs-Ausübungs-freiheit ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschützes Gut. Da ist die Empörung von Herrn Kuchuk schon verständlich.
Für "ungute Gefühle" bleiben dann nur "Nachschau und Auskunft" - nach Erteilung der Reisegewerbekarte.
Und schließlich: Die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist ein Verwaltungsakt. Auch wenn, insbesondere im stehenden Gewerbe, einiges für die Erteilung einer gesonderten Erlaubnis für jedes einzelne Gewerbe auch im Falle der gleichzeitigen Beantragung mehrer Erlaubnisse spricht. Vorgeschrieben oder zwingend geboten ist ein solches Vorgehen jedoch nicht. Im Reisegewerbe schon gar nicht.
P.S.: Würden Sie einem Reisegewerbetreibenden, der allein Dachdeckerarbeiten ausübt und Ihnen seine Leistung an der Haustür anbietet, einen Auftrag über 30.000,00 Euro erteilen und dann auch noch Vorkasse leisten? Man sollte die Kirche im Dorf lassen. Denn soweit geht der Schutz des Bürgers auch in Zeiten weitreichender staatlicher Entmündigung desselben nicht.
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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10
02.04.2024 09:04 |
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Pitti81
Haudegen
  

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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Ludwig,
natürlich kann jeder Kollege so agieren, wie es es vor sich selbst und vor allem mit vor gesetzlichen Regelungen verantworten kann.
Wenn Sie alle verfügbaren Handwerke, gefahrgeneigte Handwerke und sonstiges auf eine RGK vermerken, am besten noch mit Beiblatt, dann ist das doch ok.
Wie Sie die Nachschau (aber nicht nach § 29) durchführen, wenn Ihr Reisegewerbetreibender im gesamten Bundesgebiet unterwegs ist, erschließt sich mir zwar nicht, aber auch das geht mich nichts an.
So wie hier im Forum, ob Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe, vorzulegende Unterlagen etc. erkennbar ist, legt jeder seine Befugnisse etwas anders aus und sollte ich wirklich mal einen Tausendsassa vor mir haben, der vom Bäcker über Dachdecker, Fliesenleger und Elektriker bis zum KfZ-Mechaniker wirklich alles auf dem Kerbholz hat, werde ich alles (rechtlich saubere) versuchen, um die Gesellschaft vor solchen "Handwerkern" zu schützen.
Ob er die RGK am Ende doch mit allen Tätigkeiten bekommt ist natürlich nicht ausgeschlossen, aber wie Baumann und Klausen alles durchwinken ist nicht mein Stil.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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11
02.04.2024 09:53 |
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Ludwig
Routinier
 
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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Zitat: |
Original von Pitti81
Wie Sie die Nachschau (aber nicht nach § 29) durchführen, wenn Ihr Reisegewerbetreibender im gesamten Bundesgebiet unterwegs ist, erschließt sich mir zwar nicht, aber auch das geht mich nichts an.
Grüße |
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§ 61a GewO: "(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend."
Die Begründung des/eines Ablehnungsbescheides würde mich dann aber doch interessieren. Versagung für alle Gewerbe? Oder darf es sich eine oder mehrere der gewünschten Tätigkeiten im Reisegewerbe aussuchen?
Zitat: |
Original von T.Hauptmann_KFG
Kleiner Bonuspunkt:
Falls jemand Tipps hat, auf was ich beim Ausstellen einer Reisegewerbekarte unbedingt achten muss, was vielleicht sogar unerlässlich ist, würde ich mich freuen, wenn diese Tipps auch mit mir geteilt werden würden. Meine Erfahrungen mit dem Ausstellen von Reisegewerbekarten sind wirklich noch sehr gering.
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Vielleicht hilft ja das ein wenig weiter:
Script Wirtschaftsverwaltungsrecht: Reisegewerbe
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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12
02.04.2024 11:40 |
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Pitti81
Haudegen
  

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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Ich hatte eher die praktische Durchführung einer Nachschau im Sinn, das ist ja ein richtig zahnloser Tiger
Wie gesagt, solch einen Tausendsassa hatten wir hier noch nicht und wenn dieser Fall mal eintritt, dann werde ich bei gefahrgeneigten Gewerben schon eine Begründung mit Hilfe der HWK liefern.
Ich melde keinen Elektriker oder Heizungsbauer an, wenn der keine Ausbildung hat.
Das kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren.
Hier verweise ich dann gern auf die Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der HWO, BT 15/1481:
"....Der Anwendungsbereich des Reisegewerbes ist damit
bei handwerklichen Dienstleistungen ausgesprochen eng.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass in der Regel im
Reisegewerbe nur handwerklich weniger aufwendige und
weniger komplizierte Tätigkeiten und Arbeiten durchgeführt werden, die deshalb mit einem geringeren Gefahrenpotential verbunden sind. Die die Gefährlichkeit des jeweiligen Gewerbes ausmachenden Tätigkeitsbereiche werden
im Reisegewerbe praktisch nicht angeboten"
Der Wille des Gesetzgebers ist für mich damit klar.
Zur Not kann der Gewerbetreibende klagen oder er zieht in eine Gemeinde wo alles eingetragen wird. Dann steht aber nicht mein Name drauf.
Im Endeffekt kann man hier ewig diskutieren, da die Standpunkte aber klar sind, bin ich in diesem Thread aber raus.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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13
02.04.2024 12:16 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Zitat: |
Original von jonas kuckuk
Solange die "unerlaubte Handwerksausübung" im Schwarzarbeitsbekäpfungsgesetz steht und es nicht auch Möglichketen für Autodidakten, SelbstlernerInnen, Gesellen*Innen und andere gibt, sich selbstständg im und ums Handwerk zu machen, bedarf es genau solcher Reisgewerbekarten.
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auch ich bin der Meinung, dass eine solche RGK möglicherweise erteilt werden muss, ABER ...
Das Zitat von @jonas kuckuck lässt zumindest erahnen, dass die RGK mitunter zur Umgehung der Meisterpflicht missbraucht wird. Dafür ist sie sicherlich nicht da. Dass so etwas in dem hier interessierenden Fall fast schon zu erwarten ist, liegt nahe.
Außerdem denke ich, dass ich die §§ 61a und 29 GewO nicht anwenden muss, wenn ich den Verdacht habe, dass das Handwerk stehend ausgeübt wird. Und eigentlich brauche ich noch nicht einmal einen solchen Verdacht, wenn ich von der Kontrollbefugnis des § 2 Abs. 3 SchwarzArbG Gebrauch mache.
Man muss halt die Zuständigkeit dafür haben. Wir haben sie, aber kaum Fälle dieser Art. Gott sei Dank.
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02.04.2024 14:01 |
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jonas kuckuk
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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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[quote]Original von Pitti81
Herr Kuckuk,
eine Frage, würden Sie jemandem, der Ihnen so eine RGK vorlegt, 30.000 Euro in die Hand drücken und ihr Dach machen lassen?
Am besten noch eine neue Heizung mit dazu, weil, Meisterpflicht besteht ja nicht und gelernt hab ich Verkäufer, aber ich hab ja eine RGK....?
Man sollte die Kirche im Dorf lassen, ich habe auch die Bürger vor unlauteren "Handwerkern" zu schützen....!
Sehr geehrter Pitt81 aus Sachsen,
Ich würde niemanden eine hohe Summe Euro" in die Hand drücken". Mit Ihrem seltsamen Käuferverhalten zeigen Sie nur, dass Sie dass sie sich an alles das halten, wovor Verbraucherschüzer meist zu recht auch warnen- zum Beispiel Barzahlungen, insbesondere vor der Fertigstellung und Rechnungsstellung öder eine überstürtzte Auftragsvergabe.
Auch einem Meister, den ich in seinem Laddengeachäft aufsuche, also ein stehender Bertieb, gebe ich 30 000 Euro erst, wenn die Arbeit abgenommen wurde und zu beideitiger Zufriedenheit erstellt wurde. Abschläge sind auch verhandelbar. Aber Referenzen sind entscheiden Kriterien für die Auftragsvergabe.
Sie wollen hier einem Reisgewerbetreibenden Handwerker mit mehrern Gewerken im Angebot diskreditieren, Ihm Betrug oder schlechte Arbeit unterstellen und dass obwohl sie als Behördenmitarbeiter seine persönliche Zuverlässigkeit vorher prüfen? Die Berufsfreiheit, nicht die Einschränkung durch zb den Meisterzwang, sollten Ihre Leitlinie sein, so wie es seit 1871 in den Kommentierungen der GwO auch beschireben wird. Einschränkungen der Berufsfreiheit müssen wirklich gut begründet sein. Ihr "Gründe" sind es nicht.
Das Gewerberecht bieten sowohl dem Gewerbe im Umherziehen, dem Marktverkehr, dem stehenden Gewerbe diverse Möglichkeiten der Berufsausübung mit oder ohne Qualifikation, Ausbildung oder Anderem. Der Meisterzwang im stehenden Gewerbe ist ein verstaubtes Relikt, dass uns zur Zeit den Fachkräftemangel noch deutlicher zu spüren lässt, die Wartezeiten weiter verlängert, die Preise nach oben schnellen lässt, die Wahlfreiheit der Verbraucher*Innen einschränkt und gewillten Autodidakten oder unzureichend Qualifizierten die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt und mit der "unerlaubten Handwerksausübung" und deren Verfolgung immer noch an alte Zunftregeln erinnert.
In Bremen erinnert uns jedes Jahr der "Bremer Freimarkt" daran, dass an diesen Tagen die unzünftigen HandwerkerInnen aus dem Umland ihre Waren und Dienstleistungen verkaufen durften, ganz entgegen der sonst gültgen Zunftregeln.
Am 4. April 1861, also vor genau 163 Jahren wurde dann endlich die Gewerbefreiheit eingeführt und hatte bestand bis die Nazis an die Macht kamen.
Jonas kuckuk
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
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15
04.04.2024 10:40 |
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Pitti81
Haudegen
  

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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? |
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Ich wollte dem Thread eigentlich nichts mehr hinzufügen, weil, vergebene Liebesmüh, aber manches kann ich so nicht stehen lassen
Nebenbei, weil unwichtig, ich komme aus Sachen-Anhalt.
Sie haben Recht, ich prüfe die Zuverlässigkeit, aber eben nicht die fachliche Eignung, welche ich im stehenden Gewerbe anhand der Zulassung (Meisterbrief) prüfe. Und das ist, in meinen Augen, ein Fehler.
Aufgrund meines vorhergehenden Zitats aus der Bundesdrucksache ist es für mich unverständlich, dass der Gesetzgeber diese, in meinen Augen, Lücke nicht schließt.
Es ist halt so und damit muss man leben!
Ihre Ansicht, eine Meisterpflicht in gefahrgeneigten Gewerken ist antiquiert welche nur einschränkt kann ich überhaupt nachvollziehen.
Es gibt genug Trockenbauer, Hausmeister und Handwerker, welche die berühmten genormten Fertigbauteile einbauen, die überhaupt keine Ahnung von der Materie haben, weil nicht gelernt und daher nur pfuschen.
Wer sich solche "Handwerker" ins Haus holt kann mir egal sein, derjenige zahlt halt u.U. doppelt. Aber jetzt zu verlangen, dass auch jeder meine Elektrik verlegen und anschließen kann, die neue Gastherme noch dazu und das, obwohl er 10 Daumen hat, das kann nun wirklich nicht im Sinne der Gesellschaft sein!
So, und jetzt bin ich hier wirklich raus
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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16
04.04.2024 10:52 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

Dabei seit: 09.03.2007
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Moinsen,
jetzt triftet die Sache in eine rechtspolitische Diskussion ab, die wir hier führen können, aber nicht müssen. Maßgeblich ist Rechtliches und so lange die HWO nicht in toto als verfassungswidrig eingestuft ist, gilt sie.
Der nächste Aspekt sind Erfahrungswerte. Dass jemand fast alle 41 Tätigkeiten als der Anlage A der HWO meistergleich ohne Meisterprüfung beherrscht, widerspricht aller Lebenserfahrung deutlich. Insofern wäre ich als potentieller Kunde auch misstrauisch. Auch wenn im Handwerk mit MP nicht alles Gold ist was glänzt, würde ich einen Meisterbetrieb in aller Regel bevorzugen.
Ebenso unwahrscheinlich ist, dass der Betreffende alle seine Aufträge im Reisegewerbe akquiriert. Darauf käme es rechtlich gesehen aber an. Trifft diese Vermutung zu, begeht die Person einen Verstoß gegen die HWO oder - je nach Umfang - einen Verstoß gegen das SchwarzArbG. Das ist übrigens kein Betrug. Es ist eine OWI. Aber wenn uns jemand so einen Sachverhalt verschafft, dann ist da aber allemal gerechtfertigt, dass nachgesehen wird und die Behörden ihre Prüfbefugnisse ausschöpfen.
Beste Grüße
CS
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17
04.04.2024 11:01 |
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Ludwig
Routinier
 
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Zitat: |
Original von Civil Servant
Maßgeblich ist Rechtliches und so lange die HWO nicht in toto als verfassungswidrig eingestuft ist, gilt sie. |
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Das stimmt. Aber – hier – eben auch nicht.
Übt ein Inhaber einer Reisegewerbekarte sein Gewerbe als bzw. wie ein stehendes Gewerbe aus, ohne die Voraussetzungen der Handwerksordnung zu erfüllen, liegt in der Tat ein Verstoß gegen die HWO vor. Mit dem Reisegewerbe hat dies aber nichts zu tun, außer dass die Grenzen der Erlaubnis überschritten werden.
Im Reisegewerberecht gilt die Handwerksordnung aber gerade nicht. Die Anforderungen der HWO können also nicht als Voraussetzung für die Erteilung einer Reisegewerbekarte herangezogen werden. Mit anderen Worten: Der Gewerbetreibende muss das oder die ausgeübten Gewerbe eben nicht „meisterlich“ beherrschen. Deshalb kann die – tatsächlich oder vermeintlich – fehlende Qualifikation nicht als Versagungsgrund herangezogen werden.
Der Gesetzgeber hält eine „meisterliche“ Qualifikation im Reisegewerbe aber offensichtlich auch nicht für erforderlich. Das folgt jedenfalls aus der von Pitti81 zitierten Begründung, die davon ausgeht, dass im Reisegewerbe lediglich einfachere Tätigkeiten ausgeübt werden. Er sieht also keine Veranlassung, eine besondere („meisterliche“) Qualifikation für die Erteilung einer Reisegewerbekarte zu verlangen. (Der reisende „Elektriker“ zieht nach der Vorstellung des Gesetzgebers eben nur die Strippen, das „Finish“ und die Abnahme macht dann der Fachmann.) Wer gleichwohl, entgegen der eindeutigen Gesetzeslage, über die Zuverlässigkeit hinaus aus „Gewissensgründen“ „eine Ausbildung“ verlangt, beugt das Recht, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinne.
Ob das alles so sinnvoll geregelt ist, ist eine ganz andere Frage. Das kann jeder für sich beurteilen, gerne auch so wie Pitti81. Aber es steht der Verwaltung nicht zu, dem Antragsteller, der einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. Ausstellung einer Reisegewerbekarte hat, sein Recht zu versagen, weil einem die gesetzliche Regelung nicht gefällt (auch wenn es im seltenen, Bauchschmerzen verursachenden Einzelfall durchaus sinnvoll sein mag, einen Richter das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes feststellen zu lassen).
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 04.04.2024 14:22.
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04.04.2024 14:21 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Zitat: |
Original von Ludwig
Im Reisegewerberecht gilt die Handwerksordnung aber gerade nicht. Die Anforderungen der HWO können also nicht als Voraussetzung für die Erteilung einer Reisegewerbekarte herangezogen werden. Mit anderen Worten: Der Gewerbetreibende muss das oder die ausgeübten Gewerbe eben nicht „meisterlich“ beherrschen. Deshalb kann die – tatsächlich oder vermeintlich – fehlende Qualifikation nicht als Versagungsgrund herangezogen werden.
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Da bin ich ja dabei. Versagung klappt nicht.
Der Fall geht einigen hier aber - wie ich meine zur Recht - deswegen auf den Keks, weil das, was der Betreffende natürlich angeblich rechtskonform zu tun gedenkt, so maximal unvereinbar ist mit der Lebenserfahrung. Da kann auch ich trotz 50+ nicht gut mit umgehen, wenn man als Verwaltungsfuzzi schon bei Antragstellung merkt - um nicht zu sagen, weiß - dass man hier massiv hinters Licht geführt wird. Da kann nur gelten: Maximal den Typ informieren. Das Ganze aktenkundig machen. Bösgläubig machen. Den in der VV vorgesehenen Hinweis in die RGK aufnehmen. Spätere Verstöße wären dann vorsätzlich begangen.
Der Gesetzgeber ist - zumindest historisch - nicht davon ausgegangen, dass Vollhandwerk im Reisegewerbe überhaupt ausgeübt werden kann, weil die Anforderung der sofortigen Bereitschaft zur Leistungserbringung im Raum stand. Die Rechtsprechung hingegen ist später davon abgerückt. Geblieben ist - Irrtum meinerseits nicht ausgeschlossen - dass nur noch der jeweilige Auftrag im Reisegewerbe akquiriert werden muss, was ja eine erhebliche Erleichterung für die Handwerksausübung im Reisegewerbe bedeutet hat (vom Gesetzgeber so zumindest ursprünglich so weder explizit geregelt, noch gewollt). Darauf hat der Gesetzgeber in der Tat bis heute nicht reagiert. Dürr hat das im GewArch auch schon mindestens einmal thematisiert und kritisiert.
Wenn aber meine Vermutung stimmt, dass der Betreffende die Grenze des Reisegewerbes überschreitet, dann gilt es das im Zuge einer Kontrolle nach § 2 Abs. 3 SchwarzArbG zu überprüfen.
Dabei bleibe ich sehr wohl!
Beste Grüße ins Forenrund
CS
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04.04.2024 15:48 |
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