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» Gewerbe oder freiberuflich? «

 Moin  

Das kommt halt darauf an, ob er die Dienstleistungen ausschließlich aufgrund eines entspr. Studiums/Hochschulausbildung anbieten kann, dann ist er nach GewO ein freier Beruf und kein Gewerbe, oder ob er die Dienstleistungen aufgrund z.B. "nur" langjähriger Berufserfahrung ausübt (und vielleicht gar keinen Uniabschluss in diesem Themenbereich hat), dann wäre er Gewerbe.

Achtung! Beim Finanzamt wird er so oder so als Freiberufler gelten, ist für uns aber irrrelevant.

Ich kopiere Ihnen mal meinen kleinen Text aus meinem Schreiben bzgl. Prüfung Gewerbsmäßigkeit und freier Beruf hier rein:

[I]"Voraussetzung für die Entstehung einer Anzeigepflicht nach § 14 GewO und somit die Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist, dass Sie eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichte-te und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens, ausüben (§ 1 GewO). Ein Freier Beruf i.S.d GewO ist gegeben, wenn freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art, sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, ausgeübt werden. Unter höherer Bildung ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fach-hochschulstudium zu verstehen (Landmann/Rohmer, GewO § 14, Rn. 26). Das bedeutet, dass eine Tätigkeit erst dann als Freier Beruf zu werten ist, wenn die Ausübung der maßgeblichen Tätigkeit ausschließlich durch das abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulstudium möglich ist und sich hierbei die Dienstleistungen im Wesentlichen auf eine breitgefächerte Tätigkeit in einem oder mehreren der anerkannten Hauptgebiete des jeweiligen Studiums erstrecken....Hinweis:Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass eine steuerrechtliche Einstufung nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes zu anderen Ergebnissen füh-ren und diese von der gewerberechtlichen Einordnung Ihrer Tätigkeit abweichen kann.Dies rührt aus den unterschiedlichen Regelungszwecken der Gewerbeordnung einer-seits, die insbesondere auf die Gewerbeüberwachung und Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, und andererseits die Steuergesetze, die fiskalische Interessen berücksichtigen, her. Somit haben die steuerrechtlichen Einstufungen etwaiger Tätigkeiten keine Bindungs-, sondern lediglich Indizwirkung für die gewerberechtliche Einstufung, was dazu führen kann, dass die steuerrechtliche Einstufung zu einem anderen Ergebnis kommt, als die gewerberechtliche Wertung."[/I]



Gepostet am 26.10.2021 um 09:11 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=120848#post120848


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