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Geschrieben von Norbert Loermann am 24.02.2006 um 13:12:

  Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich muss einer GmbH & Co. KG die weitere Gewerbeausübung untersagen wegen erheblicher Zahlungsrückstände. Hinter dieser GmbH & Co. KG steht eine Beteiligungs GmbH, als alleiniger Gesellschafter, die allerdings nicht gewerberechtlich angemeldet ist. Geschäftsführer ist ein und die selbe Person. Mir ist noch keine so richtige Idee eingefallen, wie der Tenor der Untersagungsverfügung lauten muss, weil die GmbH & Co.KG kein Gewerbetreibender i.S. des Gewerberechts ist und die Beteiligungs GmbH kein Gewerbe angemeldet hat, ich aber ein konkret ausgeübtes Gewerbe untersagen muss. Kann mir vielleicht jemand einen "Mustertenor" für solche fälle zur Verfügung stellen ?

Für jede Hilfe bin ich dankbar.

Viele Grüße aus dem Kulturland Höxter

Norbert Loermann



Geschrieben von pmcolonia am 24.02.2006 um 13:51:

 

Bei einer GmbH & Co Kg ist der Komplimentär der tatsächliche Gewerbetreibende. Folgerichtig hat dieser auch eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Dies ist aber wohl offensichtlich, aus welchen Gründen auch immer, unterblieben.

Auch wenn jemand kein Gewerbe angemeldet hat, so kann er trotzdem Gewerbetreibender sein. Er ist lediglich der Anzeigenpflicht nicht nachgekommen.

Für die Anwendung des § 35 GewO ist es nicht erforderlich, dass eine Anmeldung nach § 14 GewO stattgefunden hat. Allein der Umstand der Gewerbeausübung reicht für die Anwendbarkeit aus. Also, es besteht kein Hindernis die Beteiligungs GmbH im Sinne des § 35 GewO anzugehen.



Geschrieben von Ingolstadt am 24.02.2006 um 16:13:

  Gewerbeuntersagung GmbH & Co KG

Lieber Kollege,

bei einer Gmbh & Co KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist (§ 161 HGB). Nach Handelsrecht muss aus der Firmenbezeichnung erkennbar sein, dass einer der Gesellschafter in der Haftung beschränkt ist. Daher die Bezeichnung GmbH & Co KG, ansonsten wäre der Zusatz KG in der Firmenbezeichnung nicht erforderlich.

Das Gewerbe muss von den Personen angezeigt werden, die geschäftlich nach außen aktiv werden. Nach HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die Gewerbeanzeige muss daher vom voll haftenden Gesellschafter erstattet werden, da dieser die KG nach Außen vertritt (§ 170 HGB). Eine Gewerbeanmeldung wird damit für die Komplementär-GmbH vorgenommen.

Auf der Anmeldung wird aber immer auch die KG eingetragen, da die Kommanditgesellschaft unter ihrem Namen die Geschäfte abwickelt (§ 161 i.V. mit § 124 HGB). Ohne diese Angabe könnte man die Gesellschaft bei einer Auskunftsanfrage nicht im Gewerberegister finden, da immer nach der GmbH & Co KG nachgefragt wird.

Die Untersagung ist an den Gewerbetreibenden zu richten. Adressat ist daher die geschäftsführende, voll haftende GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer. Sollte die GmbH nicht gewerberechtlich gemeldet sein, kann die Angabe der Komplementär-GmbH aus dem Handelsregister ermittelt werden. Dieser kann auch dann das Gewerbe untersagt werden, wenn es nicht angemeldet wurde. Voraussetzung für die Untersagung ist die Ausübung, nicht die Anmeldung des Gewerbes.

Der Tenor könnte lauten:

Der XY Beteiligungs GmbH, eingetragen beim AG xxx unter HRB Nr. xxxx, Geschäftsführer Herr yyyyy, geschäftsführende und voll haftende Gesellschafterin der XY GmbH & Co KG (Eintragung beim AG) wird die Ausübung des Gewerbes: xxxxxxx untersagt.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 27.02.2006 um 07:38:

 

Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Den Ausführungen der beiden Kollegen kann ich nur zustimmen. großes Grinsen

Da aber letztlich der Geschäftsführer der GmbH für dessen Handlungen verantwortlich zeichnet und auch wohl derjenige sein dürfte, dem das unzuverlässige Handeln zuzurechnen ist, würde ich in jedem Fall auch gegen diesen persönlich ein entsprechendes Verfahren einleiten.

Denn ansonsten fährt er dieses Unternehmen gegen die Wand und macht ruck-zuck ein neues Unternehmen auf, bei welchem er dann wieder so verfahren könnte, wenn nicht bereits im Vorfeld schon entsprechende vorbereitetende Handlungen gelaufen sind. Augen rollen



Geschrieben von Doris Rolfes am 27.02.2006 um 09:55:

 

Ein Hallo aus Osnabrück!!

Ich kann mich den Ausführungen von Herrn Kramer nur anschließen. Es sollte auf jeden Fall auch gegen den Geschäftsführer der GmbH vorgegangen werden!!

Spitze!



Geschrieben von BE-DE am 27.02.2006 um 14:29:

  RE: Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG

Moin Moin von der Delme,
stimme auch den Kollegen zu und besonders Herrn Kramer CLP Applaus . Immer versuchen den § 35 Abs. 7a GewO mit anzuwenden. Die bösen Buben sind ja nicht die GmbH's, sondern die Schlurmichel von GF. schimpf
Ansonsten noch Helau und Alaaf an die Feiernden bei strahlendem Sonnenschein



Geschrieben von Erik am 17.09.2015 um 12:04:

 

Moin und hallo von der Ostsee!

Ich habe zu diesem "alten Thread" nochmal eine Frage.
Das Finanzamt hat gegen eine GmbH & Co KG ein Gewerbeuntersagungsverfahren angeregt. Lt. Finanzamt ist der Vollstreckungsschuldner die GmbH & Co. KG. Die Komplementäre GmbH (phG) hat lt. dem Finanzamt keine Steuerrückstände. Ich bin mir jetzt unsicher ob das Verfahren dann nur gegen die KG laufen sollte und der Komplementären Garnichts zu befürchten hat.

Kann mir jemand einen Tipp geben????



Geschrieben von Runge am 17.09.2015 um 13:19:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

gegen die KG geht nicht, weil die nicht Gewerbetreibende ist.

Ich würde das so sehen, dass die GmbH als Gewerbetreibende der GmbH &Co. KG die Steuerschulden verursacht hat und ihr diese deshalb auch zuzurechnen sind.

Andernfalls wären GmbH & Co.KGs ja fein raus. Die KG wäre keine Gewerbetreibende und die GmbH hätte keine Schulden.

Regina Runge



Geschrieben von Erik am 17.09.2015 um 13:38:

 

Hallo Frau Runge!

Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich sehe das auch so. Mich verwirrt eben nur, dass die Komplementäre (also die GmbH als phG) beim Finanzamt keine Rückstände hat. Die Gewerbeuntersagung würde sich ja m.E. gegen die GmbH richten, die ja garkeine Steuerschulden hat?!? Weißnicht kann man die Steuerschulden der GmbH und Co KG "einfach" der GmbH zurechnen? Und wenn ja, steht das irgendwo?



Geschrieben von jaegerin am 24.10.2017 um 13:33:

 

Guten Tag liebe Forengemeinde,

ich muss den alten Thread auch nochmal aufwärmen...

Wir haben jetzt hier eine bestandskräftige GWU gegen eine GmbH, welche p.h.G. einer GmbH & Co.KG ist.

Unsere Frage ist nun, die GmbH & Co.KG wird ja jetzt von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden vertreten. Sollte man die GmbH & Co.KG analog zu einer normalen GmbH auffordern, sich um einen zuverlässigen Gewerbetreibenden als GF zu bemühen?
Bekommen die auch ein GWU-Verfahren an den Hals? Das hatte ich bisher noch nicht, kommt ja auch nicht soooo häufig vor...

Danke für eure Hilfe smile

Grüßle



Geschrieben von Thomas Mischner am 24.10.2017 um 13:47:

 

Hallo,

die GmbH & Co. KG ist gewerberechtlich überhaupt nicht relevant.
Gewerbetreibende ist die GmbH und wenn gegen sie eine bestandskräftige GU vorliegt, würde ich diese vollstrecken.



Geschrieben von jaegerin am 24.10.2017 um 13:50:

 

Und was passiert mit der GmbH & Co.KG?
Die bleibt einfach bestehen und nichts passiert? oder muss sich dann das Amtsgericht irgendwann kümmern, dass die mal gelöscht werden?



Geschrieben von Thomas Mischner am 24.10.2017 um 13:51:

 

Meines Erachtens kann sie weiter bestehen bleiben, ebenso kann ja die GmbH weiter bestehen bleiben, sie darf sich nur nicht gewerblich betätigen.



Geschrieben von jaegerin am 24.10.2017 um 13:55:

 

Alles klar, danke für die Antwort. smile



Geschrieben von Franz Steinfort am 22.04.2024 um 11:24:

 

Muss nochmal "alte Kamellen" aufwärmen. Gegen den Gewerbetreibenden A wurde bzgl. seines Einzelgewerbes ein GU Verfahren angeregt und kurz vor Erlass der Verfügung ging hier Nachricht des Insolvenzgerichtes wegen Einleitung Insolvenzeröffnungsverfahren ein.
Nun habe ich Verfahren wegen Schutzwirkung § 12 GewO erstmal ruhend gestellt.

Heute ging Antrag eine GmbH & Co.KG ein.- Geschäftsführend ist eine Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer wiederum ist der oben erwähnte A. Kann ich GU-Verfahren trotzdem auf den Weg bringen oder greift auch hier die Schutzwirkung?



Geschrieben von Ludwig am 22.04.2024 um 14:13:

 

Moin!

Die Frage läßt sich im nicht-öffentlichen Forum besser diskutieren.

Gruß
Ludwig


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