Klage gg. Spielhallengesetz |
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.555.029
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Klage gg. Spielhallengesetz |
|
Hallo zusammen,
da die Klage gegen das Spielhallengesetz in Berlin sicherlich nur den Auftakt macht, habe ich ein neues Thema dazu eröffnet, da die Problematiken der Spielhallengesetze (den bereits erlassenen und denen in Planung) alle gleich sind.
Nach m.E. sind Spielhallengesetze nur ein Zeichen davon, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen und sich daraus ergebenden Möglichkeiten seit Jahren nicht konsequent angewandt wurden und dann versucht man, aus welchem Grund auch immer, die Kuh im Hau-Ruck-Verfahren vom Eis zu bekommen.
Das kann nach m.E. nur schief gehen.
Nehmen wir doch quasi als Intro zum Thema die PM der SPD Berlin
http://www.spdfraktion-berlin.de/pressem...und-wegweisend/
Daraus zwei Punkte:
1. ) "Im letzten Jahr ist die Zahl der Spielhallen in Berlin explosionsartig angestiegen von 393 auf 523, darum musste die Politik handeln. Bereits zum 1. Januar 2011 haben wir die Vergnügungssteuer von 11 auf 20 Prozent angehoben. Das untermauert sehr deutlich, dass Berlin alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um die Spielhallen-Flut und die Spielsucht einzudämmen. Gleichzeitig stärken wir die Prävention insbesondere bei Jugendlichen."
Nun frage ich mich: Wo handelte denn die Politik, als zum 2. Mal ein Pokergroßevent in einer Berliner Spielbank statt fand, bei dem "man" sogar noch eine Kooperation mit einem im Internet illegal tätigen online-Glücksspielanbieter einging? Wie wird diese "Arbeitsweise" wohl in einem Klageverfahren vom Gericht bewertet?
2.) "Auch der Hinweis zum illegalen Glücksspiel geht komplett ins Leere. Polizei, LKA und Finanzbehörden haben in Berlin bereits Schwerpunkt-Kontrollen von 167 Spielhallen und Wettbüros durchgeführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kontrollieren und kriminelle Aktivitäten aufzudecken. Diese Razzien sollen fortgesetzt werden. Sofern die Gauselmann-Gruppe oder Andere Erkenntnisse über illegales Glücksspiel in der Stadt haben, sollten sie diese endlich dem entsprechenden Referat des LKA mitteilen, gerne auch vertraulich. Der illegale Sumpf kann dann noch schneller trocken gelegt werden.“
Nun muss sich jeder veralbert vorkommen, der schon mal in Berlin war und vom Glücksspiel nur halbwegs Ahnung hat. Da benötigt man doch wahrlich keine vertraulichen Informationen, sondern muss nur mit offenen Augen durch die Straßen gehen. Und offenbar hat die Berliner SPD vergessen, dass in Berlin Polizeibeamte im großen Stil "eingespart" wurden.
VG
Meike
|
|
1
22.08.2011 08:55 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
L.Duke
Eroberer
Dabei seit: 23.01.2011
Beiträge: 59
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 30 [?]
Erfahrungspunkte: 285.769
Nächster Level: 300.073
|
|
Zitat: |
Original von „Radio Westfalica“
Gauselmann verklagt Berlin- Allein in Berlin geht es um Schadensersatz in Milliardenhöhe- allein in Berlin. -.
Die Espelkamper Gauselmann-Gruppe klagt gegen das Berliner Spielhallengesetz. Es ist nach Meinung des Unternehmens verfassungswidrig. Berlin hatte das Gesetz mit strengen Auflagen für Spielhallen im Mai beschlossen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Erlaubnis für eine Spielhalle nach fünf Jahren abläuft. Das greife in die Berufsfreiheit des Unternehmens ein und sei eine rechtswidrige Enteignung. Dazu käme, dass das Gesetz die Automatenwirtschaft zwingt, persönliche Daten ihrer Kunden zu notieren. Die Glücksspielbranche will die Privatsphäre der Gäste aber schützen.
Die Gauselmann-AG kritisiert, dass Kunden dadurch in illegale Spielbetriebe abwandern. Auch andere Unternehmen der Branche würden künftig klagen. Allein in Berlin geht es um Schadensersatz in Milliardenhöhe.
Siehe: http://www.radiowestfalica.de/nachrichten/muehlenkreis/detail-ansicht/artic
le/gauselmann-verklagt-berlin.html
|
|
Man lese und staune:
„Schadensersatz in Milliardenhöhe“ - MILLIARDENHÖHE allein in Berlin!
In Berlin wird scheinbar noch richtig Geld verdient
|
|
2
22.08.2011 13:19 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.555.029
Nächster Level: 41.283.177
Themenstarter
|
|
Hallo Duke,
aber diese Argumentation wird nach m.E. ins Leere laufen
Zitat:
"Das greife in die Berufsfreiheit des Unternehmens ein und sei eine rechtswidrige Enteignung. Dazu käme, dass das Gesetz die Automatenwirtschaft zwingt, persönliche Daten ihrer Kunden zu notieren. Die Glücksspielbranche will die Privatsphäre der Gäste aber schützen. "
Natürlich kann der Staat die Berufsfreiheit einschränken, wie es viele unterschiedliche Eingriffsrechte des Staats gibt, aber er hat sich dabei an klare Spielregeln zu halten, wie immer im Leben und die betrachte ich gerade in Berlin als problematisch.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Spielregeln bereits aufgestellt, wann man wie, aus welchem Grund die Berufsfreiheit beschränken kann:
http://www.juraforum.de/lexikon/berufsfreiheit
Auch durch oder auf Grund eines Gesetzes kann nicht grenzenlos in die Berufsfreiheit eingegriffen werden. Die Zulässigkeit einer Beschränkung richtet sich nach einer vom Bundesverfassungsgericht in dem sogenannten Apothekenurteil entwickelten Theorie:
Danach ist die Zulässigkeit eines gesetzlichen Eingriffs in die Berufsfreiheit am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Die praktische Anwendung richtet sich nach der dazu entwickelten Drei-Stufenlehre.
Verfassungsmäßig unterliegt die Berufswahl (das "Ob" der Berufstätigkeit) einem stärkerem Schutz als die Berufsausübung (das "Wie" der Berufstätigkeit). Die 1. Stufe befasst sich mit Beschränkungen der Berufsausübung, die 2. und 3. Stufe mit Beschränkungen der Berufswahl.
Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erfordert.
Werden für die Aufnahme eines Berufes bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, ist zwischen objektiven und subjektiven Zulassungsbeschränkungen zu differenzieren, wobei objektive Zulassungsbeschränkungen dem stärksten Schutz unterliegen.
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen liegen vor, wenn die Berufswahl vom Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des Bewerbers abhängt.
Nachweis beruflicher Qualifikationen, Lebensalter.
Objektive Zulassungsbeschränkungen sind unabhängig von der Person des Bewerbers.
Die Drei-Stufen-Regelung lautet im Einzelnen:
1. Stufe
Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen.
2. Stufe
Subjektive Zulassungsbeschränkungen dürfen zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.
3. Stufe
Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zulässig zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.Als überragend wichtige Gemeinschaftsgüter sind vom Bundesverfassungsgericht u.a. die Volksgesundheit, die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs oder die fachliche Qualität der Rechtsberater anerkannt worden.
Das Gemeinwohl (Volksgesundheit, Schutz vor Spielsucht, Schutz vor Straftaten u.a.) wird also immer vorrangig sein, aber Knackpunkt ist das Willkürverbot.
Bsp.: Das Gemeinwohl war doch auch im April 2011 vorrangig und kein "plötzliches Ereignis / Erkenntnis" und der Innensenat in Berlin hatte aber damals kein Problem ein 945-Personen-Pokerturnier in der Spielbank Berlin austragen zu lassen, welches zudem entsprechend beworben wurde http://www.europeanpokertour.com/de/tournaments/berlin/
VG
Meike
|
|
4
23.08.2011 08:38 |
|
|
Alfonso
Jungspund
Dabei seit: 27.07.2011
Beiträge: 19
Bundesland:
außerhalb von Deutschland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 25 [?]
Erfahrungspunkte: 88.518
Nächster Level: 100.000
|
|
Zitat: |
Original von Meike
.
Das Gemeinwohl (Volksgesundheit, Schutz vor Spielsucht, Schutz vor Straftaten u.a.) wird also immer vorrangig sein, aber Knackpunkt ist das Willkürverbot.
Bsp.: Das Gemeinwohl war doch auch im April 2011 vorrangig und kein "plötzliches Ereignis / Erkenntnis" und der Innensenat in Berlin hatte aber damals kein Problem ein 945-Personen-Pokerturnier in der Spielbank Berlin austragen zu lassen, welches zudem entsprechend beworben wurde http://www.europeanpokertour.com/de/tournaments/berlin/
VG
Meike |
|
Es wird nichts gegen "Spielgaststätten" unternommen.
Seit Jahren nicht!
Sie werden weiterhin genehmigt.
Es werden weiterhin Mehrfachkonzessionen genehmigt.
Pokerfestivals werden unterstützt.
Und jetzt stimmt allerdings Dein Willkürverbot!
__________________ Alfonso grüßt Euch herzlich!
|
|
5
23.08.2011 13:32 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.040.030
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin |
|
Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin
Veröffentlicht am 08.03.2012 05:11 Uhr
Deutsche Automatenwirtschaft und Berliner Automatenunternehmer gehen vor das Landesverfassungsgericht
Die Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft unterstützen gemeinsam mit dem Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. eine Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln). Die Verfassungsbeschwerde wurde am 06.03.2012 als Musterverfahren durch die renommierte Bonner Kanzlei Redeker Sellner Dahs in Zusammenarbeit mit dem Berliner Rechtsanwalt Hendrik Meyer beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingereicht, Aktenzeichen: VerfGH 40/12.
Die Beschwerdeführerin ist ein mittelständisches Familienunternehmen, das in Berlin zwei konzessionierte Spielhallen mit je 12 Geldgewinnspielgeräten betreibt und durch das SpielhG Bln konkret in seiner Existenz gefährdet ist. Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, wesentliche Teile des am 02.06.2011 in Kraft getretenen SpielhG Bln für verfassungswidrig und nichtig erklären zu lassen. Das Gesetz greift nach rechtlicher Einschätzung in unzulässiger Weise in die grundrechtlich geschützte Berufs- und Eigentumsfreiheit der Spielhallenunternehmer ein und macht in seiner Gesamtheit einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb unmöglich.
Das SpielhG Bln ist das strengste in Deutschland und dient vielen Bundesländern als Vorlage. Durch das Gesetz wurden u.a. sog. Mehrfachkonzessionen für Spielhallen verboten sowie Mindestabstände zwischen Spielhallen untereinander und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen normiert. Darüber hinaus sind die Reduzierung der Höchstzahl an Geräten in Spielhallen von zwölf auf acht und eine Verlängerung der Sperrzeit um 700 Prozent auf acht Stunden festgeschrieben. Für genehmigte Spielhallen gilt bezüglich des Verbots von Mehrfachkonzessionen und der Abstandsregelungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, nach deren Ablauf unbefristet erteilte, gültige Erlaubnisse entschädigungslos ihre Wirksamkeit verlieren. Vielen der 393 Berliner Spielhallen, die im Vertrauen auf die ihnen erteilten Spielhallenerlaubnisse umfassende Investitionen getätigt haben, droht damit das Aus, weil sie in enger räumlicher Nähe zueinander liegen. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes, die Umsatzeinbrüche in Höhe von bis zu 50 Prozent bedeuten und legalen Spielhallen die Existenzgrundlage nehmen. Tatenlos sehen die Berliner Verwaltungsbehörden dagegen den illegalen Spielangeboten in sog. "Spielcafés" oder im Internet zu, die von den einschränkenden Maßnahmen gegen legale Spielhallen profitieren und die "Gewinner" der vielfach kritisierten Gesetzesnovelle sind.
Die Chancen für einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde, der erhebliche Folgewirkungen in anderen Bundesländern hätte, werden nach Einschätzung der Spitzenverbände als gut bewertet, da bei mehreren Regelungen bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin fraglich ist. Viel spreche zudem dafür, dass es sich beim Vorgehen um eine Enteignung handelt, die nur gegen Entschädigung zulässig wäre. Die Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert und Marco Rietdorf, Kanzlei Redeker Sellner Dahs, verweisen zudem darauf, dass die Einzelregelungen des SpielhG Bln bereits in ihrer Gesamtheit und erst recht in Kombination mit der geplanten Änderung der Spielverordnung, der Erhöhung der Vergnügungssteuer von 11 auf 20 Prozent zum 01.01.2011 sowie den baurechtlichen Restriktionen einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb unmöglich machen. Das Gesetz entfaltet auf diese Weise erdrosselnde Wirkung und dürfte sich so insgesamt als unverhältnismäßig erweisen.
Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info-GmbH
Los geht es!
Hat der Staat eine Möglichkeit der Untersagung?
Oder müssen wir mit den "Sünden der Vergangenheit" auf Jahrzehnte leben?
Spannende Fragen!
Sicherlich auch spannende Antworten, die uns die Gerichtsbarkeit in einigen Jahren geben wird.
[Ist ja klar, dass die Sache erst letztinstanzlich geklärt werden wird].
Grüße
__________________ gmg
|
|
6
08.03.2012 07:45 |
|
|
spielmacher
Jungspund
Dabei seit: 20.03.2010
Beiträge: 22
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 26 [?]
Erfahrungspunkte: 113.358
Nächster Level: 125.609
|
|
RE: Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin |
|
Zitat: |
Sicherlich auch spannende Antworten, die uns die Gerichtsbarkeit in einigen Jahren geben wird.
[Ist ja klar, dass die Sache erst letztinstanzlich geklärt werden wird].
|
|
Nö, das geht recht schnell, denn beim Verfassungsgerichtshof ist die erste Instanz gleich die Letzte.
Übrigens handelt es sich bei der "renommierten" Anwaltskanzlei Redeker, die jetzt die Automatenwirtschaft berät und vertritt, um die selbe Kanzlei, die vorher im Auftrag von Wettanbietern das Kohärenzproblem auf den Punkt gebtracht hat, dass jetzt der Automatenwirtschaft auf die Füße fällt.
Zur Kanzlei Redeker gehört auch der Anwalt Gernot Lehr, der Christian Wulff "beraten" hat ;-)
Jeder nimmt sich den Anwalt, den er verdient ...
|
|
7
08.03.2012 13:48 |
|
|
räubertochter
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 27.07.2011
Beiträge: 1.868
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.702.604
Nächster Level: 10.000.000
|
|
|
8
09.03.2012 09:08 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.040.030
Nächster Level: 41.283.177
|
|
2013-02-15 Verhandlung zum Berliner Spielhallengesetz |
|
Nun geht es los:
Verhandlung zum Berliner Spielhallengesetz
Das Verwaltungsgericht Berlin wird über die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes verhandeln. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf Freitag, 15. Februar, 9.30, 10.15 und 11.15 Uhr, festgelegt.
Seit Mai 2011 hat Berlin ein eigenes Spielhallengesetz. Demnach soll ein Mindestabstand zwischen Spielstätten von 500 Metern eingehalten werden. Zudem sieht das Gesetz die Reduzierung der Zahl der zulässigen Spielgeräte und das Verbot von Speisen- und Getränken in einer Spielstätte vor. Spielstättenbetreiber halten die Regelungen für rechtswidrig bzw. unwirksam. Sie wollen auch nicht akzeptieren, dass nach dem Gesetz bisherige Spielhallenerlaubnisse Ende Juli 2016 außer Kraft treten sollen.
Meldung
Grüße
__________________ gmg
|
|
9
15.02.2013 11:25 |
|
|
lodermulch
Haudegen
Dabei seit: 11.02.2010
Beiträge: 530
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.750.464
Nächster Level: 3.025.107
|
|
MEINE güte - nicht schon wieder der sermon zu ungesetzlicher nicht-erteilung deiner dösigen lizenz...
wenn du unbedingt was machen möchtest, was möglichst vielen leuten schaden zufügt, dann pachte halt einen kiosk. wenn du dort zusätzlich zum
over-the-counter verkauf von zeitschriften noch unter der hand
geschmuggelte zigaretten, schwarz gebrannten alkohol und rezeptpflichtige narkotika vertickst, kommst du in etwa auf die gleiche volkswirtschaftliche negativbilanz wie eine normale spielhalle - natürlich rein subjektiv empfunden.
sollte es aber, wie man anhand deiner beiträge langsam glauben könnte, dein "ding" sein, in der täglichen arbeit unbedingt auf tuchfühlung mit kindern aus schulen und/oder kindergärten zu achten, würde ich dir eine umschulung empfehlen, ggf. jugendarbeit in der diakonie im kreis herford, die sollen dort gerüchten zufolge menschen aus der automatenbranche durchaus aufgeschlossen gegenüberstehen.
so, sarkasmus aus. irgendwann ist aber auch wirklich mal gut, die letzten 20 beiträge immer nur
"aaarrrggghhh --- mein schatzzzzzzz!! die bösen
hobbitse wollen meine neue halle nicht genehmigen - gollum! gollum!"
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von lodermulch: 15.02.2013 19:53.
|
|
11
15.02.2013 19:51 |
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.555.029
Nächster Level: 41.283.177
Themenstarter
|
|
http://www.tagesspiegel.de/berlin/richte...lt/7792826.html
"..............Das Gericht vertagte die Entscheidung. Weitere Prüfungen seien nötig. Zuvor hatte der Vorsitzende Richter Friedrich Kiechle deutlich gemacht, dass die drei Berufsrichter der Kammer in der Vorberatung zur Auffassung gelangt seien, dass das Spielhallengesetz verfassungsgerecht ist und eine EU-Notifizierung nicht notwendig war. Die Klägervertreter beantragten schon am Freitag eine Berufung gegen das kommende Urteil."
|
|
12
16.02.2013 05:23 |
|
|
räubertochter
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 27.07.2011
Beiträge: 1.868
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.702.604
Nächster Level: 10.000.000
|
|
|
14
04.03.2013 09:47 |
|
|
Corleis
Routinier
Dabei seit: 24.03.2006
Beiträge: 297
Bundesland:
Hamburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.963.191
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Ich sehe das so, dass dieses Urteil zu erwarten war.
Es ging meiner Meinung nach nicht um die Rechtsfrage, sondern um etweilige Schadensersatzansprüche.
Nach dem Verlust der 1. Instanz werden Diese kaum durchsetzbar sein.
Sollte meine Vermuttung richtig sein, wird die 2. Instanz viel differnezierter mit den Fragen umgehen und sich mit der Sache mehr beschäftigen.
In sofern sehe ich die 1.Instanz nur als Vorsorge gegen Schadensersatzansprüche.
Ob hier die Gewaltenteilung noch Funktioniert hat?
Die Zukunft wird es zeigen!
|
|
15
04.03.2013 17:39 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.040.030
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Ich betrachte diesen Vorgang aus einem etwas anderen Blickwinkel:
Wie ist es überhaupt soweit gekommen?
Ist es klug, jetzt gegen jedes Detail welches Gesetzes oder welcher Verordnung auch immer anzugehen?
Warum hat keine wichtige Persönlichkeit/Gruppierung beizeiten mit Augenmaß die Fehlentwicklung gebremst ?
Vor meinem geistigen Auge sehe ich eine ungebremste Dampflok auf einen Tender losmarschieren. Der Tender wird sicherlich der Lok nicht standhalten. Die Lok wird danach allerdings entgleisen...
Das Gefecht wurde gewonnen, die Schlacht allerdings verloren...
Und gerade das scheint niemand mehr zu sehen.
Grüße
__________________ gmg
|
|
16
04.03.2013 18:13 |
|
|
immo2012
Routinier
Dabei seit: 17.08.2012
Beiträge: 491
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.097.181
Nächster Level: 2.111.327
|
|
gibts schon den volltext?
|
|
17
04.03.2013 21:45 |
|
|
tfis
Tripel-As
Dabei seit: 08.05.2007
Beiträge: 241
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.494.128
Nächster Level: 1.757.916
|
|
Zitat: |
Original von gmg
Vor meinem geistigen Auge sehe ich eine ungebremste Dampflok auf einen Tender losmarschieren. Der Tender wird sicherlich der Lok nicht standhalten. Die Lok wird danach allerdings entgleisen...
Grüße |
|
Im Stellwerk sind seit Jahrzehnten genug Hebel. Warum wird nicht auf "langsame Fahrt" oder "rot" geschaltet ?
|
|
18
04.03.2013 22:13 |
|
|
petergaukler
Kaiser
Dabei seit: 22.05.2008
Beiträge: 1.430
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.322.233
Nächster Level: 8.476.240
|
|
auch das baden württemberger spielhallengesetz verstösst ebenfalls nicht
gegen die verfassung
siehe aktuelles urteil hierzu :
Baden-Württembergisches Landesglückspielgesetz untersagt Betrieb von Spielhallen bei nicht eingehaltenen Mindestabständen
Einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine geplante Spielhalle fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Spielhalle gemäß dem seit 29. November 2012 gültigen baden-württembergischen Landesglückspielgesetz nicht erlaubt werden kann, weil die nunmehr erforderlichen Mindestabstände von jeweils 500 m zu anderen bereits vorhandenen Spielhallen sowie zu Schulen nicht eingehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ..
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23. November 2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Keine Baugenehmigung für Spielhalle mit weniger als 100 m Abstand zu anderer Spielhalle
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte aus, dass der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29. November 2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten. Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte.
|
|
19
05.03.2013 14:49 |
|
|
immo2012
Routinier
Dabei seit: 17.08.2012
Beiträge: 491
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.097.181
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Zitat: |
Original von petergaukler
auch das baden württemberger spielhallengesetz verstösst ebenfalls nicht
gegen die verfassung
siehe aktuelles urteil hierzu :
Baden-Württembergisches Landesglückspielgesetz untersagt Betrieb von Spielhallen bei nicht eingehaltenen Mindestabständen
Einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine geplante Spielhalle fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Spielhalle gemäß dem seit 29. November 2012 gültigen baden-württembergischen Landesglückspielgesetz nicht erlaubt werden kann, weil die nunmehr erforderlichen Mindestabstände von jeweils 500 m zu anderen bereits vorhandenen Spielhallen sowie zu Schulen nicht eingehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ..
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23. November 2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Keine Baugenehmigung für Spielhalle mit weniger als 100 m Abstand zu anderer Spielhalle
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte aus, dass der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29. November 2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten. Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte. |
|
kapier ich nicht der antrag war doch 2009 and abstandregelungen kamen doch erst viel später
Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten.
hier was SEHR intresantes
Grundschulen und Kindergärten sind egal da nicht für Jugendliche gedacht!!!!!!!
sehr sehr intressant
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von immo2012: 05.03.2013 15:12.
|
|
20
05.03.2013 15:07 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 89.642 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.481.255
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|