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Hallo Duke,

aber diese Argumentation wird nach m.E. ins Leere laufen
Zitat:
"Das greife in die Berufsfreiheit des Unternehmens ein und sei eine rechtswidrige Enteignung. Dazu käme, dass das Gesetz die Automatenwirtschaft zwingt, persönliche Daten ihrer Kunden zu notieren. Die Glücksspielbranche will die Privatsphäre der Gäste aber schützen. "


Natürlich kann der Staat die Berufsfreiheit einschränken, wie es viele unterschiedliche Eingriffsrechte des Staats gibt, aber er hat sich dabei an klare Spielregeln zu halten, wie immer im Leben und die betrachte ich gerade in Berlin als problematisch.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Spielregeln bereits aufgestellt, wann man wie, aus welchem Grund die Berufsfreiheit beschränken kann:


[URL]http://www.juraforum.de/lexikon/berufsfreiheit[/URL]

Auch durch oder auf Grund eines Gesetzes kann nicht grenzenlos in die Berufsfreiheit eingegriffen werden. Die Zulässigkeit einer Beschränkung richtet sich nach einer vom Bundesverfassungsgericht in dem sogenannten Apothekenurteil entwickelten Theorie:

Danach ist die Zulässigkeit eines gesetzlichen Eingriffs in die Berufsfreiheit am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Die praktische Anwendung richtet sich nach der dazu entwickelten Drei-Stufenlehre.

Verfassungsmäßig unterliegt die Berufswahl (das "Ob" der Berufstätigkeit) einem stärkerem Schutz als die Berufsausübung (das "Wie" der Berufstätigkeit). Die 1. Stufe befasst sich mit Beschränkungen der Berufsausübung, die 2. und 3. Stufe mit Beschränkungen der Berufswahl.

Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erfordert.

Werden für die Aufnahme eines Berufes bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, ist zwischen objektiven und subjektiven Zulassungsbeschränkungen zu differenzieren, wobei objektive Zulassungsbeschränkungen dem stärksten Schutz unterliegen.

Subjektive Zulassungsvoraussetzungen liegen vor, wenn die Berufswahl vom Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des Bewerbers abhängt.

Nachweis beruflicher Qualifikationen, Lebensalter.

Objektive Zulassungsbeschränkungen sind unabhängig von der Person des Bewerbers.

Die Drei-Stufen-Regelung lautet im Einzelnen:

1. Stufe

Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen.

2. Stufe

Subjektive Zulassungsbeschränkungen dürfen zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.

3. Stufe

Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zulässig zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.Als überragend wichtige Gemeinschaftsgüter sind vom Bundesverfassungsgericht u.a. die Volksgesundheit, die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs oder die fachliche Qualität der Rechtsberater anerkannt worden.




Das Gemeinwohl (Volksgesundheit, Schutz vor Spielsucht, Schutz vor Straftaten u.a.) wird also immer vorrangig sein, aber Knackpunkt ist das Willkürverbot.


Bsp.: Das Gemeinwohl war doch auch im April 2011 vorrangig und kein "plötzliches Ereignis / Erkenntnis" und der Innensenat in Berlin hatte aber damals kein Problem ein 945-Personen-Pokerturnier in der Spielbank Berlin austragen zu lassen, welches zudem entsprechend beworben wurde [URL]http://www.europeanpokertour.com/de/tournaments/berlin/[/URL]


VG
Meike



Gepostet am 23.08.2011 um 08:38 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=64244#post64244


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