Klage gg. Spielhallengesetz |
LKKS
Kaiser
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Zitat: |
Grundschulen und Kindergärten sind egal da nicht für Jugendliche gedacht!!!!!!!sehr sehr intressant |
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Nö, nur logisch.
Zitat: |
kapier ich nicht der antrag war doch 2009 and abstandregelungen kamen doch erst viel später |
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Dazu müßte man mal über seinen Spielhallenbetreiberhorizont hinausschauen.
Auch wenn der Antrag 2009 gestellt wurde, wäre bei einer Verpflichtungsklage die zum Zeitpunkt der Verhandlung geltende Rechtslage beachtlich, und diese lässt eben eine positive Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft nicht vor,
Zitat: |
weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. |
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Das Gericht müßte ja heute entgegen der eindeutigen Rechtslage entscheiden.
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21
05.03.2013 17:13 |
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Solon
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immo2012
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Zitat: |
Original von LKKS
Zitat: |
Grundschulen und Kindergärten sind egal da nicht für Jugendliche gedacht!!!!!!!sehr sehr intressant |
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Nö, nur logisch.
Zitat: |
kapier ich nicht der antrag war doch 2009 and abstandregelungen kamen doch erst viel später |
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Dazu müßte man mal über seinen Spielhallenbetreiberhorizont hinausschauen.
Auch wenn der Antrag 2009 gestellt wurde, wäre bei einer Verpflichtungsklage die zum Zeitpunkt der Verhandlung geltende Rechtslage beachtlich, und diese lässt eben eine positive Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft nicht vor,
Zitat: |
weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. |
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Das Gericht müßte ja heute entgegen der eindeutigen Rechtslage entscheiden. |
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für mich sehr wichtig da ich noch 2 Anträge für spielhallen laufen habe wo Grundschule und Kindergarten im Weg sind
Was aber in dem Bericht zu dieser Klage fehlt das ürsprünglich ein Bebaungsplan der Grund war für die Ablehnung und nicht Abstände welche ja 2009 keine Rolle spielten.
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22
05.03.2013 17:16 |
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Solon
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lodermulch
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ich bin sowieso dafür, dass grundschulen und kindergärten in die industriegebiete verlegt werden,
damit wir mehr platz für spielhallen in der nähe der wohngebiete haben -
schliesslich fährt man nicht gerne soweit, um seine sucht zu befriedigen.
ceterum censeo einen förderpreis für unbescholtene
unternehmer wie immo2012.
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23
06.03.2013 00:33 |
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Maliklaus
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Spielhallen - Kindergarten |
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Zitat: |
für mich sehr wichtig da ich noch 2 Anträge für spielhallen laufen habe wo Grundschule und Kindergarten im Weg sind |
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so weit sind wir schon....
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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24
06.03.2013 07:42 |
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immo2012
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was machen die wohl mit den ganzen abgebauten geräten?
Einen Gebrauchtmarkt gibt es ja nicht und so viele Spiel cafes werden ja auch nicht eröffnet.
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27
19.03.2013 13:01 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
was machen die wohl mit den ganzen abgebauten geräten? |
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Die kommen dahin wo aus Suchtberatersicht ALLE GSG hingehören.....
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28
19.03.2013 16:42 |
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gmg
Foren Gott
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Notifizierung des Spielhallengesetzes Berlin nicht erforderlich |
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Zitat: |
Original von petergaukler
Das Berliner Spielhallengesetz ist durch das Gericht in vollem Umfang bestätigt worden. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz ist das Land für das Recht der Spielhallen zuständig und darf diese Regelungskompetenz nutzen, so das Gericht. Das Gesetz verstoße weder gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums oder den Gleichheitsgrundsatz. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch das übergeordnete Interesse, die Spielsucht zu bekämpfen, gerechtfertigt.
Auch die im Gesetz verankerten Übergangsfristen wurden bestätigt. Nach fünf Jahren erlöschen am 31. Juli 2016 alle Genehmigungen für bestehende Hallen, dann gilt nur noch neues Recht. In bestehenden Spielhallen muss zwei Jahre nach Inkrafttreten, also bereits im Juni 2013, die Anzahl der Geldspielgeräte von 12 auf maximal 8 verringert werden.
Leider können wir mit unserem Gesetz nicht die sog. Café-Casinos zurückdrängen, die nach Bundesrecht erlaubte Gaststätten mit 3 Spielautomaten sind. Hier zeigen sich ebenso wie in Spielhallen und Wettbüros oftmals massive Verstöße gegen Gesetze und kriminelle Machenschaften. Bei klaren Rechtsverstößen sind diese Einrichtungen konsequent zu schließen. Durch weiter verstärkte Razzien und ein koordiniertes Vorgehen der bezirklichen Ordnungsämter werden wir das gewährleisten.“
pg. |
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Nachfolgend noch die Pressemitteilung des Gerichtes:
Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß (Nr.7/2013)
Pressemitteilung Nr. 7/2013 vom 01.03.2013
Das Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß. Der Berliner Landesgesetzgeber durfte ein solches Gesetz erlassen, und er hat bei seinen Regelungen auch nicht gegen die Grundrechte verstoßen. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vom 15. Februar 2013 in drei Verfahren entschieden und die Klagen abgewiesen.
Die Kläger hatten – in unterschiedlichem Umfang - die restriktiven Bestimmungen des Mitte 2011 in Kraft getretenen Berliner Spielhallengesetzes angegriffen. Sie wandten sich u.a. gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016, gegen den von anderen Spielhallen einzuhaltenden 500m-Abstand, das Verbot der Mehrfachkonzession, gegen das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sowie gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten bzw. nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Kläger rügten vor allem, das Land Berlin habe keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der Regelungen; im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte den Klägern nicht. Das beklagte Land sei für den Erlass des Spielhallengesetzes zuständig. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, die Spielsucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belangen bisheriger Spielhallenbetreiber sei durch die Einräumung von Übergangsfristen – zwei bzw. fünf Jahre – ausreichend Rechnung getragen worden.
Die Kammer hat in einem der drei Verfahren teilweise die Berufung zugelassen. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Soweit die Berufung nicht schon vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, können die Kläger die Zulassung beim Oberverwaltungsgericht beantragen
Urteile vom 15. Februar 2013 - VG 4 K 336.12, VG 4 K 342.12 und VG 4 K 344.12
Fundstelle der PM
Was die PM allerdings nicht herausstellt, ist die ebenfalls entschiedene Frage, ob das "Landesspielhallengesetz Berlin" bei der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen.
Dazu führt die 4. Kammer unter dem Datum 01.03.2013 in dem Beschluß zu dem Verfahren des Aktenzeichens: 4 K 336.12 im Leitsatz aus:
1. Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft regelt auch in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht, dass das Unterbleiben einer Notifizierung des Entwurfs einer notifizierungspflichtigen Einzelvorschrift dazu führt, dass das gesamte Normenwerk, dessen Teil die Einzelvorschrift ist, nicht anwendbar ist.
2. Das Spielhallengesetz Berlin war jedenfalls mangels Verbindlichkeit seiner Regelungen "in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates" nicht zu notifizieren.
3. Die Regelungen des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 AGGlüStV waren nicht als Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UAbs. 3 RL 98/34/EG notifizierungspflichtig.
Für mich ein klares Zeichen für den Staat und dessen Möglichkeiten der Gesetzgebung!
Die Ausführungen zu 2 können sicherlich 1 / 1 in allen aktuell anhängigen Klageverfahren mit gleichlautender Intention (gegen andere Landesspielhallengesetze) verwendet werden....
Grüße
__________________ gmg
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29
18.04.2013 14:31 |
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Emsland
König
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kann ich irgendwo den Beschluß über die nicht notwendige Notifizierung des Landesglücksspielgesetz bekommen?
Dieser Beschluss gitl dann ja auch für alle anderen Landesglücksspielgesetze.
Gruß
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30
30.05.2013 17:44 |
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von immo2012
Zitat: |
Original von petergaukler
auch das baden württemberger spielhallengesetz verstösst ebenfalls nicht
gegen die verfassung
siehe aktuelles urteil hierzu :
Baden-Württembergisches Landesglückspielgesetz untersagt Betrieb von Spielhallen bei nicht eingehaltenen Mindestabständen
Einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine geplante Spielhalle fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Spielhalle gemäß dem seit 29. November 2012 gültigen baden-württembergischen Landesglückspielgesetz nicht erlaubt werden kann, weil die nunmehr erforderlichen Mindestabstände von jeweils 500 m zu anderen bereits vorhandenen Spielhallen sowie zu Schulen nicht eingehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ..
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23. November 2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Keine Baugenehmigung für Spielhalle mit weniger als 100 m Abstand zu anderer Spielhalle
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte aus, dass der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29. November 2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten. Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte. |
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kapier ich nicht der antrag war doch 2009 and abstandregelungen kamen doch erst viel später
Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten.
hier was SEHR intresantes
Grundschulen und Kindergärten sind egal da nicht für Jugendliche gedacht!!!!!!!
sehr sehr intressant |
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neues aus baden,.- w.
Änderung im baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz
Dürfen Spielhallen beliebig gebaut werden, auch beispielsweise mehrere Spielhallen in naher Umgebung? Darum ging es im vorliegenden Fall, da eine Spielhalle zwar in Planung war, es aber mit der Umsetzung haperte. Der Grund dafür: das seit November 2012 gültige baden-württembergische Landesglückspielgesetz. Demnach müssen jeweils 500 Meter Abstand zu anderen bereits bestehenden Spielhallen gewahrt werden. Auch zu Schulen muss ein solcher Abstand eingehalten werden.
500-Meter-Abstand nicht gegeben
Der Kläger wollte eine Baugenehmigung für eine Spielhalle erhalten. Er hatte als Ausstattung der Halle neun Spielautomaten und drei Internetplätze im Erdgeschoss eines Gebäudes vorgesehen. Zuvor wurde das Erdgeschoss anderweitig genutzt. In weniger als 100 Metern Entfernung befindet sich jedoch schon wieder eine andere Spielhalle. Hinzu kommt, dass sich in ungefähr 400 Metern Entfernung ein Schulzentrum befindet. In beiden Fällen also liegen keine 500-Meter-Abstände vor, weswegen das Landratsamt den Bauantrag abgelehnt hatte.
Erlaubnis kann versagt werden
Das VG erklärte, dass hier kein Rechtsschutzbedürfnis für die Spielhalle bestehen kann, da der Kläger den Bau der Spielhalle auch durch Klagen vor Gericht nicht erreichen kann. Die rechtliche Lage in Baden-Württemberg ist hier entscheidend. Laut Landesglücksspielgesetz muss eine Erlaubnis eingeholt werden, um eine Spielhalle zu errichten. Fehlt der Mindestabstand von 500 Metern, kann die Erlaubnis versagt werden. Diese Regelung hat durchaus ihren Sinn: Kinder und Jugendliche sollen so vor den Gefahren der Spielsucht geschützt werden.
Quelle:
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2013
http://www.rechtsanwalt.com/news/allgeme...elgesetz-17326/
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09.06.2013 18:02 |
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barnie
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Es müste mal jemand gegen die Mindestabstandsregelung klagen, der Eigentümer einer Immobilie ist, die seit Langem als Spielhalle genutzt wird und die nun von der Mindestabstandsregelung betroffen ist. Selbst wenn das betreffende Gebäude aktuell an einen Spielhallenbetrieb vermietet ist und dieser Bestandsschutz für seinen Betrieb hat, dürfte sich durch die Abstandsregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Wertminderung bei der Berechnung des Ertragswertes der Immobilie ergeben. Denn ein potentieller Käufer wird immer fragen, was denn passiert, wenn der jetzige Mieter die Räumlichkeiten mal aufgibt.
Dann wird eine erneute Vermietung an einen Spielhallenbetreiber nicht möglich sein und in aller Regel zahlen andere Branchen bei Weitem nicht die Mieten, die ein Spielhallenbetreiber zahlt. Ein Wertgutachter, der die Immobilie zu bewerten hat, wird diesen Umstand immer negativ in seinem Gutachten berücksichtigen müssen.
Die Mindestabstandsregelungen in den Landesspielhallengesetzen dürften wegen ihres die Nutzbarkeit einschränkenden Charakters zumindest Inhalts- und Schrankenbestimmungen gem. Art. 14 I 2 GG darstellen und es stellt sich die Frage, ob diese entschädigungslosen Eingriffe in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht zulässig sind.
Meines Erachtens geht das so einfach nicht, zumal sich ja auch die Frage stellt, ob überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben ist.
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32
09.06.2013 19:18 |
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Zeus
Tripel-As
Dabei seit: 23.03.2006
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Hi,
Zitat: |
Original von barnie
Es müste mal jemand gegen die Mindestabstandsregelung klagen, der Eigentümer einer Immobilie ist, die seit Langem als Spielhalle genutzt wird und die nun von der Mindestabstandsregelung betroffen ist. Selbst wenn das betreffende Gebäude aktuell an einen Spielhallenbetrieb vermietet ist und dieser Bestandsschutz für seinen Betrieb hat, dürfte sich durch die Abstandsregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Wertminderung bei der Berechnung des Ertragswertes der Immobilie ergeben. Denn ein potentieller Käufer wird immer fragen, was denn passiert, wenn der jetzige Mieter die Räumlichkeiten mal aufgibt.
Dann wird eine erneute Vermietung an einen Spielhallenbetreiber nicht möglich sein und in aller Regel zahlen andere Branchen bei Weitem nicht die Mieten, die ein Spielhallenbetreiber zahlt. Ein Wertgutachter, der die Immobilie zu bewerten hat, wird diesen Umstand immer negativ in seinem Gutachten berücksichtigen müssen.
Die Mindestabstandsregelungen in den Landesspielhallengesetzen dürften wegen ihres die Nutzbarkeit einschränkenden Charakters zumindest Inhalts- und Schrankenbestimmungen gem. Art. 14 I 2 GG darstellen und es stellt sich die Frage, ob diese entschädigungslosen Eingriffe in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht zulässig sind.
Meines Erachtens geht das so einfach nicht, zumal sich ja auch die Frage stellt, ob überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben ist. |
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Das geht auch nicht so einfach... Wenn ein Gebäude baurechtlich die Nutzung als Spielhalle bzw. Vergnügungsstätte hat besteht auch Bestandsschutz. Die geweberechtliche Erlaubnis zum betreiben der Spielhalle war bis jetzt nur von der persönlichen Geeignetheit des Antragstellers abhängig, vorausgesetzt, das die Örtlichkeit die baurechtliche Nutzung als Spielhalle inne hatte.
Jetzt wird faktisch das Baurecht durch das Landesglückspielgesetzt untergraben.
Nun kann ich z. B. als Eigentümer einer Immobilie die baurechtlich seit ca. 20 Jahren die Nutzung als Spielhalle genehmigt hat, die Spielhalle nicht neu verpachten, weil vor 5 Jahren eine Kindertagesstätte oder ähnliches gebaut wurde?
Hmm. Unabhängig davon, ob die Immobilie an Wert verliert, wer bezahlt dann die unumgängliche Nutzungsänderung der Immobilie, die fällig wird, da durch das Baurecht genehmigte,ursprüngliche Nutzung als Spielhalle durch das Gewerberecht und/oder das Landesglückspielgesetzt nicht möglich ist?
Und wie gesagt, es gibt baurechtlich einen Bestandschutz. Ob die Länder diesen einfach durch andere Gesetze aushebeln dürfen und können, werden wohl die Gerichte klären müssen
Es sieht so aus, als ob die verantwortlichen für die Glückspielgesetze die tragweite der Auswirkungen der Gesetze nicht weiter in Betracht genommen haben... Nach dem Motto "Es müssen x % an Spielhallen dicht gemacht werden, also werden die Erlaubnisse erschwert oder nicht mehr erteilt.."
Das existierende Baurecht wurde schlichtweg vergessen. Aber das ist ja nichts neues. Als Mittel gegen die Spielhallenflut wurde das Baurecht ja auch schlichtweg "vergessen"..
Es wird noch lustig werden...
grüße, Zeus
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33
09.06.2013 22:56 |
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