|
Deutlich widerspricht das OVG der Argumentation, eine wirtschaftliche Betriebsführung sei nach einer Reduzierung der zulässigerweise aufzustellenden Geldspielgeräte von 12 auf 8 nicht mehr möglich. Das OVG verweist auf die Möglichkeit, die wegfallenden Geräte durch andere Unterhaltungsspielgeräte zu ersetzen und hierdurch weitere Umsätze zu generieren (S. 61).
LOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOL
|
|