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Geschrieben von Meike am 22.08.2011 um 08:55:

  Klage gg. Spielhallengesetz

Hallo zusammen,

da die Klage gegen das Spielhallengesetz in Berlin sicherlich nur den Auftakt macht, habe ich ein neues Thema dazu eröffnet, da die Problematiken der Spielhallengesetze (den bereits erlassenen und denen in Planung) alle gleich sind.

Nach m.E. sind Spielhallengesetze nur ein Zeichen davon, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen und sich daraus ergebenden Möglichkeiten seit Jahren nicht konsequent angewandt wurden und dann versucht man, aus welchem Grund auch immer, die Kuh im Hau-Ruck-Verfahren vom Eis zu bekommen.

Das kann nach m.E. nur schief gehen.


Nehmen wir doch quasi als Intro zum Thema die PM der SPD Berlin

http://www.spdfraktion-berlin.de/pressemitteilungen/2011/august/spielhallen-gesetz-ist-rechtssicher-und-wegweisend/


Daraus zwei Punkte:

1. ) "Im letzten Jahr ist die Zahl der Spielhallen in Berlin explosionsartig angestiegen von 393 auf 523, darum musste die Politik handeln. Bereits zum 1. Januar 2011 haben wir die Vergnügungssteuer von 11 auf 20 Prozent angehoben. Das untermauert sehr deutlich, dass Berlin alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um die Spielhallen-Flut und die Spielsucht einzudämmen. Gleichzeitig stärken wir die Prävention insbesondere bei Jugendlichen."



Nun frage ich mich: Wo handelte denn die Politik, als zum 2. Mal ein Pokergroßevent in einer Berliner Spielbank statt fand, bei dem "man" sogar noch eine Kooperation mit einem im Internet illegal tätigen online-Glücksspielanbieter einging? Wie wird diese "Arbeitsweise" wohl in einem Klageverfahren vom Gericht bewertet?


2.) "Auch der Hinweis zum illegalen Glücksspiel geht komplett ins Leere. Polizei, LKA und Finanzbehörden haben in Berlin bereits Schwerpunkt-Kontrollen von 167 Spielhallen und Wettbüros durchgeführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kontrollieren und kriminelle Aktivitäten aufzudecken. Diese Razzien sollen fortgesetzt werden. Sofern die Gauselmann-Gruppe oder Andere Erkenntnisse über illegales Glücksspiel in der Stadt haben, sollten sie diese endlich dem entsprechenden Referat des LKA mitteilen, gerne auch vertraulich. Der illegale Sumpf kann dann noch schneller trocken gelegt werden.“


Nun muss sich jeder veralbert vorkommen, der schon mal in Berlin war und vom Glücksspiel nur halbwegs Ahnung hat. Da benötigt man doch wahrlich keine vertraulichen Informationen, sondern muss nur mit offenen Augen durch die Straßen gehen. Und offenbar hat die Berliner SPD vergessen, dass in Berlin Polizeibeamte im großen Stil "eingespart" wurden.


VG
Meike



Geschrieben von L.Duke am 22.08.2011 um 13:19:

 

Zitat:
Original von „Radio Westfalica“

Gauselmann verklagt Berlin- Allein in Berlin geht es um Schadensersatz in Milliardenhöhe- allein in Berlin. -.

Die Espelkamper Gauselmann-Gruppe klagt gegen das Berliner Spielhallengesetz. Es ist nach Meinung des Unternehmens verfassungswidrig. Berlin hatte das Gesetz mit strengen Auflagen für Spielhallen im Mai beschlossen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Erlaubnis für eine Spielhalle nach fünf Jahren abläuft. Das greife in die Berufsfreiheit des Unternehmens ein und sei eine rechtswidrige Enteignung. Dazu käme, dass das Gesetz die Automatenwirtschaft zwingt, persönliche Daten ihrer Kunden zu notieren. Die Glücksspielbranche will die Privatsphäre der Gäste aber schützen.
Die Gauselmann-AG kritisiert, dass Kunden dadurch in illegale Spielbetriebe abwandern. Auch andere Unternehmen der Branche würden künftig klagen. Allein in Berlin geht es um Schadensersatz in Milliardenhöhe.

Siehe: http://www.radiowestfalica.de/nachrichten/muehlenkreis/detail-ansicht/artic
le/gauselmann-verklagt-berlin.html






Lesen Man lese und staune:

„Schadensersatz in Milliardenhöhe“ - MILLIARDENHÖHE allein in Berlin!

In Berlin wird scheinbar noch richtig Geld verdient Respekt



Geschrieben von SpeedFive am 22.08.2011 um 22:37:

 

Ich kann Meike nur Recht geben. Man hatte und hat genug Instrumente in der Hand um gegen eine "Spielhallenflut" zu steuern. Von "Spielhallenflut" kann trotz allem keine Rede sein. Jeder der mal in Berlin war oder ist wird erkennen das es sich meist um erlaubnisfreie Cafes mit Migrationshintergrund handelt.



Geschrieben von Meike am 23.08.2011 um 08:38:

 

Hallo Duke,

aber diese Argumentation wird nach m.E. ins Leere laufen
Zitat:
"Das greife in die Berufsfreiheit des Unternehmens ein und sei eine rechtswidrige Enteignung. Dazu käme, dass das Gesetz die Automatenwirtschaft zwingt, persönliche Daten ihrer Kunden zu notieren. Die Glücksspielbranche will die Privatsphäre der Gäste aber schützen. "


Natürlich kann der Staat die Berufsfreiheit einschränken, wie es viele unterschiedliche Eingriffsrechte des Staats gibt, aber er hat sich dabei an klare Spielregeln zu halten, wie immer im Leben und die betrachte ich gerade in Berlin als problematisch.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Spielregeln bereits aufgestellt, wann man wie, aus welchem Grund die Berufsfreiheit beschränken kann:


http://www.juraforum.de/lexikon/berufsfreiheit

Auch durch oder auf Grund eines Gesetzes kann nicht grenzenlos in die Berufsfreiheit eingegriffen werden. Die Zulässigkeit einer Beschränkung richtet sich nach einer vom Bundesverfassungsgericht in dem sogenannten Apothekenurteil entwickelten Theorie:

Danach ist die Zulässigkeit eines gesetzlichen Eingriffs in die Berufsfreiheit am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Die praktische Anwendung richtet sich nach der dazu entwickelten Drei-Stufenlehre.

Verfassungsmäßig unterliegt die Berufswahl (das "Ob" der Berufstätigkeit) einem stärkerem Schutz als die Berufsausübung (das "Wie" der Berufstätigkeit). Die 1. Stufe befasst sich mit Beschränkungen der Berufsausübung, die 2. und 3. Stufe mit Beschränkungen der Berufswahl.

Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erfordert.

Werden für die Aufnahme eines Berufes bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, ist zwischen objektiven und subjektiven Zulassungsbeschränkungen zu differenzieren, wobei objektive Zulassungsbeschränkungen dem stärksten Schutz unterliegen.

Subjektive Zulassungsvoraussetzungen liegen vor, wenn die Berufswahl vom Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des Bewerbers abhängt.

Nachweis beruflicher Qualifikationen, Lebensalter.

Objektive Zulassungsbeschränkungen sind unabhängig von der Person des Bewerbers.

Die Drei-Stufen-Regelung lautet im Einzelnen:

1. Stufe

Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen.

2. Stufe

Subjektive Zulassungsbeschränkungen dürfen zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.

3. Stufe

Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zulässig zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.Als überragend wichtige Gemeinschaftsgüter sind vom Bundesverfassungsgericht u.a. die Volksgesundheit, die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs oder die fachliche Qualität der Rechtsberater anerkannt worden.




Das Gemeinwohl (Volksgesundheit, Schutz vor Spielsucht, Schutz vor Straftaten u.a.) wird also immer vorrangig sein, aber Knackpunkt ist das Willkürverbot.


Bsp.: Das Gemeinwohl war doch auch im April 2011 vorrangig und kein "plötzliches Ereignis / Erkenntnis" und der Innensenat in Berlin hatte aber damals kein Problem ein 945-Personen-Pokerturnier in der Spielbank Berlin austragen zu lassen, welches zudem entsprechend beworben wurde http://www.europeanpokertour.com/de/tournaments/berlin/


VG
Meike



Geschrieben von Alfonso am 23.08.2011 um 13:32:

 

Zitat:
Original von Meike
.




Das Gemeinwohl (Volksgesundheit, Schutz vor Spielsucht, Schutz vor Straftaten u.a.) wird also immer vorrangig sein, aber Knackpunkt ist das Willkürverbot.


Bsp.: Das Gemeinwohl war doch auch im April 2011 vorrangig und kein "plötzliches Ereignis / Erkenntnis" und der Innensenat in Berlin hatte aber damals kein Problem ein 945-Personen-Pokerturnier in der Spielbank Berlin austragen zu lassen, welches zudem entsprechend beworben wurde http://www.europeanpokertour.com/de/tournaments/berlin/


VG
Meike



Es wird nichts gegen "Spielgaststätten" unternommen.
Seit Jahren nicht!
Sie werden weiterhin genehmigt.
Es werden weiterhin Mehrfachkonzessionen genehmigt.
Pokerfestivals werden unterstützt.

Und jetzt stimmt allerdings Dein Willkürverbot!



Geschrieben von gmg am 08.03.2012 um 07:45:

  Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin

Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin

Veröffentlicht am 08.03.2012 05:11 Uhr


Deutsche Automatenwirtschaft und Berliner Automatenunternehmer gehen vor das Landesverfassungsgericht

Die Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft unterstützen gemeinsam mit dem Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. eine Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln). Die Verfassungsbeschwerde wurde am 06.03.2012 als Musterverfahren durch die renommierte Bonner Kanzlei Redeker Sellner Dahs in Zusammenarbeit mit dem Berliner Rechtsanwalt Hendrik Meyer beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingereicht, Aktenzeichen: VerfGH 40/12.

Die Beschwerdeführerin ist ein mittelständisches Familienunternehmen, das in Berlin zwei konzessionierte Spielhallen mit je 12 Geldgewinnspielgeräten betreibt und durch das SpielhG Bln konkret in seiner Existenz gefährdet ist. Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, wesentliche Teile des am 02.06.2011 in Kraft getretenen SpielhG Bln für verfassungswidrig und nichtig erklären zu lassen. Das Gesetz greift nach rechtlicher Einschätzung in unzulässiger Weise in die grundrechtlich geschützte Berufs- und Eigentumsfreiheit der Spielhallenunternehmer ein und macht in seiner Gesamtheit einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb unmöglich.

Das SpielhG Bln ist das strengste in Deutschland und dient vielen Bundesländern als Vorlage. Durch das Gesetz wurden u.a. sog. Mehrfachkonzessionen für Spielhallen verboten sowie Mindestabstände zwischen Spielhallen untereinander und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen normiert. Darüber hinaus sind die Reduzierung der Höchstzahl an Geräten in Spielhallen von zwölf auf acht und eine Verlängerung der Sperrzeit um 700 Prozent auf acht Stunden festgeschrieben. Für genehmigte Spielhallen gilt bezüglich des Verbots von Mehrfachkonzessionen und der Abstandsregelungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, nach deren Ablauf unbefristet erteilte, gültige Erlaubnisse entschädigungslos ihre Wirksamkeit verlieren. Vielen der 393 Berliner Spielhallen, die im Vertrauen auf die ihnen erteilten Spielhallenerlaubnisse umfassende Investitionen getätigt haben, droht damit das Aus, weil sie in enger räumlicher Nähe zueinander liegen. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes, die Umsatzeinbrüche in Höhe von bis zu 50 Prozent bedeuten und legalen Spielhallen die Existenzgrundlage nehmen. Tatenlos sehen die Berliner Verwaltungsbehörden dagegen den illegalen Spielangeboten in sog. "Spielcafés" oder im Internet zu, die von den einschränkenden Maßnahmen gegen legale Spielhallen profitieren und die "Gewinner" der vielfach kritisierten Gesetzesnovelle sind.

Die Chancen für einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde, der erhebliche Folgewirkungen in anderen Bundesländern hätte, werden nach Einschätzung der Spitzenverbände als gut bewertet, da bei mehreren Regelungen bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin fraglich ist. Viel spreche zudem dafür, dass es sich beim Vorgehen um eine Enteignung handelt, die nur gegen Entschädigung zulässig wäre. Die Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert und Marco Rietdorf, Kanzlei Redeker Sellner Dahs, verweisen zudem darauf, dass die Einzelregelungen des SpielhG Bln bereits in ihrer Gesamtheit und erst recht in Kombination mit der geplanten Änderung der Spielverordnung, der Erhöhung der Vergnügungssteuer von 11 auf 20 Prozent zum 01.01.2011 sowie den baurechtlichen Restriktionen einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb unmöglich machen. Das Gesetz entfaltet auf diese Weise erdrosselnde Wirkung und dürfte sich so insgesamt als unverhältnismäßig erweisen.

Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info-GmbH



Los geht es!
Hat der Staat eine Möglichkeit der Untersagung?
Oder müssen wir mit den "Sünden der Vergangenheit" auf Jahrzehnte leben?
Spannende Fragen!
Sicherlich auch spannende Antworten, die uns die Gerichtsbarkeit in einigen Jahren geben wird.

[Ist ja klar, dass die Sache erst letztinstanzlich geklärt werden wird].

Grüße



Geschrieben von spielmacher am 08.03.2012 um 13:48:

  RE: Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin

Zitat:

Sicherlich auch spannende Antworten, die uns die Gerichtsbarkeit in einigen Jahren geben wird.
[Ist ja klar, dass die Sache erst letztinstanzlich geklärt werden wird].


Nö, das geht recht schnell, denn beim Verfassungsgerichtshof ist die erste Instanz gleich die Letzte.

Übrigens handelt es sich bei der "renommierten" Anwaltskanzlei Redeker, die jetzt die Automatenwirtschaft berät und vertritt, um die selbe Kanzlei, die vorher im Auftrag von Wettanbietern das Kohärenzproblem auf den Punkt gebtracht hat, dass jetzt der Automatenwirtschaft auf die Füße fällt.
Zur Kanzlei Redeker gehört auch der Anwalt Gernot Lehr, der Christian Wulff "beraten" hat ;-)
Jeder nimmt sich den Anwalt, den er verdient ...



Geschrieben von räubertochter am 09.03.2012 um 09:08:

 

Zitat:
Original von Alfonso

Es wird nichts gegen "Spielgaststätten" unternommen.
Seit Jahren nicht!
Sie werden weiterhin genehmigt.
Es werden weiterhin Mehrfachkonzessionen genehmigt.


Na, so ganz stimmt das aber auch nicht, siehe http://www.morgenpost.de/berlin-aktuell/article1919980/In-Berlin-haben-neue-Spielhallen-keine-Chance.html



Geschrieben von gmg am 15.02.2013 um 11:25:

  2013-02-15 Verhandlung zum Berliner Spielhallengesetz

Nun geht es los:


Verhandlung zum Berliner Spielhallengesetz

Das Verwaltungsgericht Berlin wird über die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes verhandeln. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf Freitag, 15. Februar, 9.30, 10.15 und 11.15 Uhr, festgelegt.

Seit Mai 2011 hat Berlin ein eigenes Spielhallengesetz. Demnach soll ein Mindestabstand zwischen Spielstätten von 500 Metern eingehalten werden. Zudem sieht das Gesetz die Reduzierung der Zahl der zulässigen Spielgeräte und das Verbot von Speisen- und Getränken in einer Spielstätte vor. Spielstättenbetreiber halten die Regelungen für rechtswidrig bzw. unwirksam. Sie wollen auch nicht akzeptieren, dass nach dem Gesetz bisherige Spielhallenerlaubnisse Ende Juli 2016 außer Kraft treten sollen.

Meldung

Grüße



Geschrieben von immo2012 am 15.02.2013 um 18:39:

 

Das Gericht hatte anklingen lassen, dass es in der Gesetzgebung keine Enteignung der Spielhallenbetreiber sehe. Aus seiner Sicht wird das Recht der Spielhallen in "zulässiger Weise vom Land geregelt". Auch der darin festgeschriebene Abstand zu anderen Casinos sowie die Tatsache, dass die Zulassung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen soll, hält das Gericht bislang für "unbedenklich".


Hmm Abstand zu Kindergärten/Schulen?



Geschrieben von lodermulch am 15.02.2013 um 19:51:

 

MEINE güte - nicht schon wieder der sermon zu ungesetzlicher nicht-erteilung deiner dösigen lizenz...

wenn du unbedingt was machen möchtest, was möglichst vielen leuten schaden zufügt, dann pachte halt einen kiosk. wenn du dort zusätzlich zum
over-the-counter verkauf von zeitschriften noch unter der hand
geschmuggelte zigaretten, schwarz gebrannten alkohol und rezeptpflichtige narkotika vertickst, kommst du in etwa auf die gleiche volkswirtschaftliche negativbilanz wie eine normale spielhalle - natürlich rein subjektiv empfunden.

sollte es aber, wie man anhand deiner beiträge langsam glauben könnte, dein "ding" sein, in der täglichen arbeit unbedingt auf tuchfühlung mit kindern aus schulen und/oder kindergärten zu achten, würde ich dir eine umschulung empfehlen, ggf. jugendarbeit in der diakonie im kreis herford, die sollen dort gerüchten zufolge menschen aus der automatenbranche durchaus aufgeschlossen gegenüberstehen.

so, sarkasmus aus. irgendwann ist aber auch wirklich mal gut, die letzten 20 beiträge immer nur
"aaarrrggghhh --- mein schatzzzzzzz!! die bösen
hobbitse wollen meine neue halle nicht genehmigen - gollum! gollum!"



Geschrieben von Meike am 16.02.2013 um 05:23:

 

http://www.tagesspiegel.de/berlin/richter-pruefen-auflagen-fuer-spielhallen-gesetz-gegen-spielsucht-nach-klage-verhandelt/7792826.html




"..............Das Gericht vertagte die Entscheidung. Weitere Prüfungen seien nötig. Zuvor hatte der Vorsitzende Richter Friedrich Kiechle deutlich gemacht, dass die drei Berufsrichter der Kammer in der Vorberatung zur Auffassung gelangt seien, dass das Spielhallengesetz verfassungsgerecht ist und eine EU-Notifizierung nicht notwendig war. Die Klägervertreter beantragten schon am Freitag eine Berufung gegen das kommende Urteil."



Geschrieben von petergaukler am 16.02.2013 um 08:48:

  RE: Klage gg. Spielhallengesetz

tv.- bericht 15.2.2013

zur lage der spielhallen in berlin



http://mediathek.rbb-online.de/rbb-fernsehen/abendschau/abendschau-vom-15-02-2013?documentId=13424932


nach ca. 3 minuten der landesschau gehts um spielhallen !


pg.



Geschrieben von räubertochter am 04.03.2013 um 09:47:

 

Der Vollständigkeit halber:

Das Spielhallen-Gesetz in Berlin verstößt, nach der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgericht, nicht gegen die Verfassung.

http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/gericht-spielhallen-gesetz-ist-rechtens-article1646668.html



Geschrieben von Corleis am 04.03.2013 um 17:39:

 

Ich sehe das so, dass dieses Urteil zu erwarten war.
Es ging meiner Meinung nach nicht um die Rechtsfrage, sondern um etweilige Schadensersatzansprüche.
Nach dem Verlust der 1. Instanz werden Diese kaum durchsetzbar sein.
Sollte meine Vermuttung richtig sein, wird die 2. Instanz viel differnezierter mit den Fragen umgehen und sich mit der Sache mehr beschäftigen.
In sofern sehe ich die 1.Instanz nur als Vorsorge gegen Schadensersatzansprüche.
Ob hier die Gewaltenteilung noch Funktioniert hat?
Die Zukunft wird es zeigen! verwirrt



Geschrieben von gmg am 04.03.2013 um 18:13:

 

Ich betrachte diesen Vorgang aus einem etwas anderen Blickwinkel:

Wie ist es überhaupt soweit gekommen?
Ist es klug, jetzt gegen jedes Detail welches Gesetzes oder welcher Verordnung auch immer anzugehen?
Warum hat keine wichtige Persönlichkeit/Gruppierung beizeiten mit Augenmaß die Fehlentwicklung gebremst ?

Vor meinem geistigen Auge sehe ich eine ungebremste Dampflok auf einen Tender losmarschieren. Der Tender wird sicherlich der Lok nicht standhalten. Die Lok wird danach allerdings entgleisen...

Das Gefecht wurde gewonnen, die Schlacht allerdings verloren...
Und gerade das scheint niemand mehr zu sehen.

Grüße



Geschrieben von immo2012 am 04.03.2013 um 21:45:

 

gibts schon den volltext?



Geschrieben von tfis am 04.03.2013 um 22:13:

 

Zitat:
Original von gmg

Vor meinem geistigen Auge sehe ich eine ungebremste Dampflok auf einen Tender losmarschieren. Der Tender wird sicherlich der Lok nicht standhalten. Die Lok wird danach allerdings entgleisen...

Grüße



Im Stellwerk sind seit Jahrzehnten genug Hebel. Warum wird nicht auf "langsame Fahrt" oder "rot" geschaltet ?



Geschrieben von petergaukler am 05.03.2013 um 14:49:

 

Zitat:
Original von räubertochter
Der Vollständigkeit halber:

Das Spielhallen-Gesetz in Berlin verstößt, nach der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgericht, nicht gegen die Verfassung.

http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/gericht-spielhallen-gesetz-ist-rechtens-article1646668.html



auch das baden württemberger spielhallengesetz verstösst ebenfalls nicht
gegen die verfassung

siehe aktuelles urteil hierzu :



Baden-Württembergisches Landesglückspielgesetz untersagt Betrieb von Spielhallen bei nicht eingehaltenen Mindestabständen

Einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine geplante Spielhalle fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Spielhalle gemäß dem seit 29. November 2012 gültigen baden-württembergischen Landesglückspielgesetz nicht erlaubt werden kann, weil die nunmehr erforderlichen Mindestabstände von jeweils 500 m zu anderen bereits vorhandenen Spielhallen sowie zu Schulen nicht eingehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ..

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23. November 2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Keine Baugenehmigung für Spielhalle mit weniger als 100 m Abstand zu anderer Spielhalle

Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte aus, dass der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29. November 2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten. Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte.



Geschrieben von immo2012 am 05.03.2013 um 15:07:

 

Zitat:
Original von petergaukler
Zitat:
Original von räubertochter
Der Vollständigkeit halber:

Das Spielhallen-Gesetz in Berlin verstößt, nach der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgericht, nicht gegen die Verfassung.

http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/gericht-spielhallen-gesetz-ist-rechtens-article1646668.html



auch das baden württemberger spielhallengesetz verstösst ebenfalls nicht
gegen die verfassung

siehe aktuelles urteil hierzu :



Baden-Württembergisches Landesglückspielgesetz untersagt Betrieb von Spielhallen bei nicht eingehaltenen Mindestabständen

Einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine geplante Spielhalle fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Spielhalle gemäß dem seit 29. November 2012 gültigen baden-württembergischen Landesglückspielgesetz nicht erlaubt werden kann, weil die nunmehr erforderlichen Mindestabstände von jeweils 500 m zu anderen bereits vorhandenen Spielhallen sowie zu Schulen nicht eingehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ..

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23. November 2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Keine Baugenehmigung für Spielhalle mit weniger als 100 m Abstand zu anderer Spielhalle

Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte aus, dass der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29. November 2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten. Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte.



kapier ich nicht der antrag war doch 2009 and abstandregelungen kamen doch erst viel später


Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten.


hier was SEHR intresantes

Grundschulen und Kindergärten sind egal da nicht für Jugendliche gedacht!!!!!!!

sehr sehr intressant


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