Meike
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Hallo Eric,
der Anfang könnte doch ganz leicht gesteckt werden. Jedes Spiel / Spielautomat welches gewerblich genutzt werden soll.
Das in einem Prüfgremium, in dem es um Technik, juristische Bewertungen, Bewertungen von Spielen und ähnliches geht auch die Auswahl der Prüfer entsprechend sein muss, ist doch logisch.
Schau Dir die Unbedenklichkeitsbescheinigungserteilungsverordnung an, dann weißt Du z.B. wie das bei den §33 d Gewo-Geräten geregelt ist.
Hallo gmg,
die Probleme in der Klassifizierung, die Du für Dich schilderst, kann ich nicht teilen.
Dein Bekannter hatte sich die von Dir angesprochenen Spielautomaten (modifizierte PCs) ja deshalb so genau angeschaut, weil ich ihm schon vorher gesagt hatte, dass wir es nun mit einer neuen Generation von Fungames zu tun bekommen.
Ich persönlich bin da völlig flexibel, denn man muss nur die passenden Urteile "ziehen", letztlich wie beim Skat oder den "Hamburger Weg" nochmal beschreiten, wenn etwas wirklich Neues kommen sollte.
Gruß Meike
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21
03.02.2008 06:32 |
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Solon
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Solon
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Meike
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Hallo Eric,
hast Du Dir die UnbBeschErtV durchgelesen?
Wie kommst Du dazu Worte wie: "ABM" oder "Moloch" zu benutzen?
Der Fachbeirat ist übrigens nach GlüStV vorgeschrieben und hat ganz andere Aufgaben.
Sorry, aber ich musste jetzt etwas Schmunzeln beim Beispiel "Kicker". Es fehlt noch das Beispiel "Flipper", dann haben wir wieder die alte Argumentationskette der Hersteller zusammen.
Eine Antwort wäre nett.
Gruß Meike
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23
03.02.2008 12:20 |
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eric
Tripel-As
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Zum Thema Fachbeirat sagte ich ja schon etwas, Thema verfehlt.
Das Thema GlückStV ist ein anderes; meiner Meinung nach nur eine Pfründesicherung und wenn man die Bedenken der EU sieht, welche ich teile, auch extrem gesagt verfassungswidrig.
Die "alte Argumentationskette" war aus "heutiger" Sicht sicher fragwürdig, sie entstand ja bekannterweise aus der Fungameproblematik, davon möchte ich mich lösen, diese sind weg und das ist gut so.
Deswegen ist die Kette, aber losgelöst davon, für mich nicht falsch !
gruss
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24
03.02.2008 12:41 |
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Meike
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Hallo Eric,
Du hast meine Fragen leider nicht beantwortet.
Gruß Meike
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25
03.02.2008 12:45 |
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eric
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Eric,
Du hast meine Fragen leider nicht beantwortet.
Gruß Meike |
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Du meinst betreffend der UnbBeschErtV ?
Habe ich gerade mal gemacht
, stimmt hört sich grundsätzlich schluessig an, warum nicht auf alle Geräte ausweiten, welche nicht als GSG (33c) einzustufen sind, also auch ausserhalb von 33d. Ein kleines Gremium, kurze Wege. Wäre ok, ihmo. Nach dem Grundsatz, kann etwas "Körperliches" (ink.. Geld und Gutscheine o.ä. gewonnen werden --> dahin.
PS:
Einen Kicker vorzustellen, wäre damit wohl übertrieben, oder siehst Du das anders?
gruss
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26
03.02.2008 13:32 |
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Meike
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Hallo Eric,
wenn man eine XY-Zulassung einführen würde und der Kicker gewerblich genutzt werden sollte, müsste der konsequenter Weise auch eine XY-Zulassung erhalten. Aber das ist doch kein Problem.
Man müsste eine klare und einheitliche Linie fahren damit nicht wieder angebliche "Lücken", die es eigentlich de facto nicht gibt, aber viel Arbeit in der gerichtlichen Klärung machen, von vornherein ausgehebelt werden.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigungserteilungsverordnung war nur ein Beispiel, wie sich ein Gremium zusammensetzen kann.
Es wäre aber schön, wenn Du bevor Du die Worte "ABM" oder "Moloch" nutzt, Dir zumindest mal die Verordnung durchliest.
Ich befürchte, dass Du unter den gleichen Vorzeichen auch zu Deinen "Meinungen" betr. des GlüStV gekommen bist.
Gruß Meike
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27
04.02.2008 05:14 |
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eric
Tripel-As
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@Meike
Mea Culpa maxima, dass ich mir die UnbBeschErtV nicht sorgfältig vorher durchgelesen habe.
Da Du aber auch Kicker etc. darunter fallen lassen möchtest, bleibe ich trotzdem dabei, dass die Gefahr einer ABM entstehen könnte...Überregulierung und Generalverdacht.
Was den GlüStV angeht, habe ich es andersherum gemacht, erst gelesen (nicht für jedes Land, aber einige, insb. Nds. und S-H., sowie HH). Es ist schlicht eine Pfründesicherung unter Missachtung des Rechts, da sind die L-Reg. nicht besser als andere.
Diesbezüglich habe ich eher das Gefühl, dass Du Dich damit nur oberflächlich auseinandergesetzt hast, oder aber schlicht mit einer entgegengesetzten Einstellung es siehst.
gruss
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28
04.02.2008 08:30 |
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Meike
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Hallo Eric,
Du hast leider wieder nicht richtig nachgelesen.
1. Kicker & Co. sind durch GewO und SpielV längst "reguliert"
Warum Du "Überregulierung und Generalverdacht" schreibst, entzieht sich leider jedem Zusammenhang.
2. Der GlüStV ist übrigens für alle Bundesländer gleich, müsste Dir also beim Lesen ( Zitat:" nicht für jedes Land, aber einige, insb. Nds. und S-H., sowie HH"
aufgefallen sein.
Es gibt nur Unterschiede in den Ausführungsgesetzen.
Warum Du von "Pfründesicherung unter Missachtung des Rechts" schreibst, entzieht sich wieder leider jedem Zusammenhang.
Gruß Meike
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29
04.02.2008 09:50 |
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eric
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Eric,
der Anfang könnte doch ganz leicht gesteckt werden. Jedes Spiel / Spielautomat welches gewerblich genutzt werden soll.
Gruß Meike |
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@Meike: Jetzt widersprichst Du Dir aber selber, siehe oben fett unterlegt. Du sagtest ausdrücklich JEDES gewerblich genutzte Gerät.
Die einzelnen Vorlagen der Länder hatten übrigens sehr wohl unterschiedliche Texte, dass es jetzt ein gemeinsamer Wortlaut ist, ist klar. Dies meinte ich mit gelesen.. Interessant in diesem Zusammenhang übrigens die (leider untergegangenen) Bedenken aus S-H. in den Vorberatungen und die dazu total gegensätzlichen Meinungen in Nds.!
Zur Pfründesicherung kurz: Der Staatsvertrag sichert den Ländern das (Casino- Lotto- und Wett-)Monopol, ohne auf die Europa-Rechtlichen Bedenken überhaupt einzugehen, warum ist die EU wohl darauf aktuell wieder aufmerksam geworden. Und warum ist dies wohl so entschieden worden ?
Na ??
Meike, alles lesen...
gruss
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30
04.02.2008 11:51 |
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Meike
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Hallo Eric,
einen Widerspruch kann ich nicht erkennen, denn was wo gewerblich aufgestellt werden darf, ist bereits in GewO und SpielV festgeschrieben.
Nur im Gegensatz zu den § 33 c und § 33 d Geräten / Spielen, welche eine Zulassungsurkunde haben, somit bereits äußerlich leicht unterscheidbar für jeden, haben wir es bei dem Rest nicht.
Nehmen wir nochmal Dein Beispiel Kicker. Diesen wirst Du sicherlich nach GewO und SpielV klassifizieren können, um dann zu sagen, wo Du diesen gewerblich betreiben darfst.
Wo würdest Du also hier eine "Überregulierung und Generalverdacht" sehen, wenn dieser Kicker aufgrund der Klassifizierung eine XY-Zulassung erhalten würde ?
Ich lese richtig, aber verstehe manchmal Deine Kommentare nicht und frage daher nach.
Viele sprechen von Europarechtlichen Bedenken, aber leider haben auch hier nur die wenigsten die Urteile des EUGH vollständig gelesen.
Du hast geschrieben:
Zitat:" Interessant in diesem Zusammenhang übrigens die (leider untergegangenen) Bedenken aus S-H. in den Vorberatungen und die dazu total gegensätzlichen Meinungen in Nds."
Solche Stellungnahmen darf man nie isoliert betrachten, wenn man den Wert der eigenständigen Darstellung abschätzen will.
Wie würdest Du Expertenbedenken zu einem GlüStV bewerten, wenn zeitgleich Erlaßlagen vorhanden sind, wonach bestimmte Kartenspiele, typische Casinospiele, erlaubnisfreie Unterhaltungsspiele seien, wenn der Einsatz Startgeld/Unkostenbeitrag genannt wird und die Kosten der Veranstaltung decken. Der Wert von Gewinnen egal sei, wenn diese gesponsert werden usw.
Gruß Meike
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31
04.02.2008 12:52 |
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eric
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Hallo,
warum soll dann ein Kicker (nur Beispiel) überhaupt eine Zulassung haben oder brauchen, ist da nicht der Punkt Rechtssicherheit übertrieben ? Sollte so etwas tatsächlich einmal kommen, ist es eine Überregulierung. So sehe ich das.
Zu S-H. und Nds.: Betrachte ich auch nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund der staatlichen Verquickung mit den Casinos in Nds. (Bsp.). Es geht schlicht ums Geld !!
EU: Warum dies nicht im europäischen Kontext sehen, den Deutschland mit dem GlückStV verlassen hat. Er ist für mich keine Suchtkanalisierung ! Sondern ich halte es für offensichtlich, alles deswegen im staatl. Rahmen zu lassen, um in erster Linie den Verlust von Geld für den Staat und Verlust von Posten vorzubeugen... Doppelmoral. Ich rede nicht von einer totalen Liberalisierung, nicht falsch verstehen !
Sicher muss man es differenziert sehen, dass sprengt hier aber den Rahmen.
Zu Deinem Pokerbeispiel und den Erlassen kann ich nix sagen, das Thema Poker interessiert mich nicht sonderlich. Für mich persönlich gehört Poker gegen Geld übrigens ins Casino als klassisches Tischspiel !!! (im Gegensatz zu den Slots), welches allerdings zurzeit einen medialen Hype erfährt.
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32
04.02.2008 14:01 |
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gmg
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06.10.2008 16:09 |
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dieter116
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Das Teil wird von Bally und adp angeboten, Warenspielgerät nach § 5a .
wie du ja selbst schreibst.
Also muss es eine Zulassung haben.
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38
06.10.2008 17:59 |
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Meike
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Hallo dieter,
Du solltest dir mal den §5 a SpielV und die dazugehörende Anlage durchlesen.
Zitat:
"Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach §33d Abs.1 Satz 1 oder § 60 a Abs 2 Satz 2 GewO nicht erforderlich,
wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht.
In Zweifelsfällen stellt das BKA oder das zuständige LKA fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen."
Bei Deiner Antwort zeigte sich leider ein Grundproblem:
Zitat:
"Das Teil wird von Bally und adp angeboten, Warenspielgerät nach §5a,
wie du ja selbst schreibst.
Also muss es eine Zulassung haben."
Dieter,
nicht alles was man kaufen kann, kann man auch überall aufstellen.
Gruß
Meike
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39
07.10.2008 05:18 |
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dieter116
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Anlage zu §5a Satz 3 passt doch aber , oder meinst Du nicht ?
Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 60 Euro betragen.
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40
07.10.2008 07:21 |
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