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Hallo dieter,

Du solltest dir mal den §5 a SpielV und die dazugehörende Anlage durchlesen.

Zitat:
"Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach §33d Abs.1 Satz 1 oder § 60 a Abs 2 Satz 2 GewO nicht erforderlich,
wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht.
In Zweifelsfällen stellt das BKA oder das zuständige LKA fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen."


Bei Deiner Antwort zeigte sich leider ein Grundproblem:

Zitat:
"Das Teil wird von Bally und adp angeboten, Warenspielgerät nach §5a,
wie du ja selbst schreibst.
Also muss es eine Zulassung haben."


Dieter,
nicht alles was man kaufen kann, kann man auch überall aufstellen.



Gruß
Meike



Gepostet am 07.10.2008 um 05:18 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=28879#post28879


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