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Anlage zu §5a Satz 3 passt doch aber , oder meinst Du nicht ?

Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 60 Euro betragen.



Gepostet am 07.10.2008 um 07:21 von:
Benutzer: dieter116
Der Original-Beitrag :
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