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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenerlaubnis (Insolvenz) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gaststättenerlaubnis (Insolvenz)
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AlinaPelikan AlinaPelikan ist weiblich
Grünschnabel


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wütend Gaststättenerlaubnis (Insolvenz)

Hallo Zusammen,
ich benötige unbedingt eure Hilfe, ich weiß leider nicht weiter.
Ich habe Jemanden, der eine Konzession beantragt hat.
Bei der Prüfung ist mir dann aufgefallen, dass er ein Insolvenzverfahren am Laufen hat. Zur Zeit hat er eine vorläufige Konzession von mir bekommen, die ich bereits zwei mal verlängert habe.
Er und meine Chefin sitzen mir im Nacken und möchten eine Entscheidung von mir haben.
Ich hatte mir überlegt, die Konzession jedes Mal zu befristen oder eine Auflage mit reinzunehmen, dass er in regelmäßigen Abständen vom Insolvenzberater Unterlagen einreichen muss.
Aber ich muss es nunmal mit Paragraphen erklären.
Im Kommentar blicke ich nicht durch, da er einfach so riesig ist.
Kann mir hier Jemand helfen?

Liebe Grüße aus Troisdorf,
Alina Weißnicht
1 24.07.2018 12:40 AlinaPelikan ist offline E-Mail an AlinaPelikan senden Beiträge von AlinaPelikan suchen
Solon
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Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
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Hallo aus Bad Fallingbostel,

wir habe hier zwar keine Gaststättenerlaubnisse mehr, aber ein Insolvenzverfahren spricht nicht gerade für geordnete finanzielle Verhältnisse. Was für Schulden hat er denn? Steuern, Abgaben und Beiträge würden an sich ja schon eine Unzuverlässigkeit begründen und damit zu einer Ablehnung führen.

Wenn er einen bestehenden Betrieb übernimmt, muss er doch sicherlich auch erst einmal investieren (Einrichtung, Waren, ggf. Personalkosten). Hat er dafür ausreichend Kapital und was sagt der Insolvenzverwalter dazu?

Eine Befristung der Erlaubnis um engmaschiger überwachen zu können, geht m.E. nicht. das ist in der GewO nicht vorgesehen. Und auch eine Auflage, in regelmäßigen Abständen Unterlagen vom Insolvenzverwalter vorzulegen, halte ich nicht für zulässig. Entweder er ist jetzt zuverlässig und erhält die unbeschränkte Erlaubnis oder er ist es nicht und der Antrag wird abgelehnt.

Regina Runge
2 24.07.2018 12:55 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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HBinder HBinder ist männlich
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Hallo,

so sehe ich das auch. Er soll mal offenlegen was er für Schulden hat und wie er aufgrund seiner finanziellen Situation sein neues Unternehmen solide finanzieren will. Beim Insolvenzverfahren kommt es natürlich auch auf dessen Stand an. Ist es erst eröffnet worden oder ist er z.B. schon in der Wohlverhaltensphase. Er sollte auch offenlegen, wieso es zum Insolvenzverfahren gekommen ist.

Sollte sich bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung herausstellen, dass er Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern schuldet, würde es sich anbieten, dort nachzufragen, um sich ein Bild über seine Zahlungsmoral in der Vergangenheit zu machen.

Gruß
HBinder
3 24.07.2018 13:41 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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Gaststättenerlabnis (Insolvenz)


ich schließe mich der Vorrednerin an... eine befristete Gaststättenkonzession zielt ja eigentlich nur vdarauf ab, dass ein Betrieb nahtlos vom Vorgänger übernommen werden kann... sie ist meines Wissens nicht dafür gedacht, diese mehrmals zu verlängern, um dem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Chance zu geben, zuverlässig zu werden... ich denke daher, dass vielleicht eine befristet Erlaubnis gerade noch vertretbar ist, aber nicht, diese mehrmals zu verlängern...
4 24.07.2018 13:42 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
AlinaPelikan AlinaPelikan ist weiblich
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Woher weiß man, dass Jemand unzuverlässig ist ?
Es muss doch definiert sein, ab wann ist Jemand unzuverlässig?
Ist es nur der § 4 Abs. 1 GastG?
Kommt es auf die Höhe der Schulden an, ist es eine Ermessenssache? Wonach richtet es sich, ab wann Jemand unzuverlässig ist ?
5 24.07.2018 14:23 AlinaPelikan ist offline E-Mail an AlinaPelikan senden Beiträge von AlinaPelikan suchen
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Hallo @ AlinaPelikan,

neben den einschlägigen Vorschriften des BGastG ist für die Beurtrilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch § 35 GewO heranzuziehen.

Es kommt dabei nicht nur auf die Höhe der Schulden, sondern auch auf ihre Art an. Steuerschulden können für sich alleine schon zur Unzuverlässigkeit führen, wobei es dabei eine Richtgröße von ca. 5.000 € gibt. Andere Schulden ggf. erst dann, wenn sie zu "ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen" führen.

Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ergeben sich aus den Kommentierungen zu § 35 GewO und dem GastG, teilweise aber auch aus der Rechtsprechung.

Was für Schulden hat der Antragsteller denn? hast du schon beim Finanzamt, der Berufsgenossenschaft, der Wohnortgemeinde oder, wenn der Betreffende vorher schon mal ein anderes Gewerbe ausgeübt hat, bei der dortigen Gemeinde nachgefragt? Und dem Insolvenzverwalter, ob dort etwas dagegen spricht?

Regine Runge
6 24.07.2018 15:29 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Hallo Regine Runge,
leider weiß ich nicht wie die Schulden zustande gekommen sind.
Ich weiß allerdings wie hoch sie sind.
Wir sprechen hier von weitaus mehr Schulden als 5.000€, es geht um ca. 95.000€.
Der Insolvenzverwalter hat mir allerdings ein Schreiben zukommen lassen, indem er mir mitteilt, dass seinerseits keine Einwände gegen eine Ausübung eines Gewerbes bestehen.

Liebe Grüße,
Alina Pelikan
7 24.07.2018 15:33 AlinaPelikan ist offline E-Mail an AlinaPelikan senden Beiträge von AlinaPelikan suchen
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Da hilft m.E. nur, jetzt bei den einschlägigen Stellen nachzufragen.

Und auch den Antragsteller nochmals eingehend zu den bereits angeführten Punkten zu befragen.

95.000 € sind natürlich ein ganz schöner Happen.

Regine Runge
8 24.07.2018 16:29 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Maliklaus   Zeige Maliklaus auf Karte Maliklaus ist männlich
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Gaststättenerlaubnis

Hallo,

ich kann mich nur anschließen, der erste Schritt ist die Klärung welcher Art die Schulden sind.

Handelt es sich um Steuerschulden oder Beiträge zu Sozialversicherungskassen bist du bei der genannten Höhe nicht nur im Bereich der Erlaubnisverweigerung sondern müsstest eigentlich ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO eröffnen. Was jedoch im Moment schwierig ist, da er bereits im Insolvenzverfahren steckt.

1. Insolvenzverwalter anschreiben und Aufstellung der Schulden anfordern. Eventuell noch Abklären ob es zur Zeit ein schlüssiges Sanierungskonzept (Ratenzahlungen werden regelmäßig geleistet, es werden keine neuen Schulden angehäuft usw.) gibt, oder ob der Fall hoffnungslos ist.

2. Bei Steuer- oder Beitragsschulden in genannter Höhe an öffentliche Stellen die Erlaubnis versagen.

Gerade bei Steuer- und Beitragsschulden bist du verpflichtet, weiteren Schaden zu vermeiden und ihn notfalls zu stoppen.

__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Maliklaus: 25.07.2018 07:53.

9 25.07.2018 07:52 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
VeSa   Zeige VeSa auf Karte VeSa ist weiblich
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Moin

Mal ne andere Frage: wann wurde der Antrag denn gestellt? Klingt für mich danach, als sei längst Erlaubnisfiktion eingetreten??? (§ 6a Abs. 2 GewO)
10 25.07.2018 09:33 VeSa ist offline E-Mail an VeSa senden Beiträge von VeSa suchen
Kewi   Zeige Kewi auf Karte Kewi ist weiblich
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Schließe mich den Kollegen voll und ganz an.
Und dass der Insolvenzverwalter nix gegen die Tätigkeit hat ist m. E. völlig unerheblich.
Wie sieht es denn hinsichtlich Eintragungen im Schuldner- bzw. Vermögensverzeichnis aus?
Wenn die Genehmigungsfiktion schon eingetreten ist, bleibt wohl nur zu prüfen ob hier ein Widerruf nach 49 VwVfG in Betracht kommt.

__________________
In unserer Jugend schuften wir wie Sklaven, um etwas zu erreichen, wovon wir im Alter sorgenlos leben könnten: Und wenn wir alt sind, sehen wir, dass es zu spät ist, so zu leben.
Alexander Pope (1688-1744)

11 01.08.2018 16:31 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
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@ AlinaPelikan:
In diesem Fall liegt das Kind jetzt im Brunnen, aber vielleicht fürs nächste Mal:
Das Wesen der vorläufigen Erlaubnis ist, dass die Geeignetheit der Räumlichkeiten unterstellt wird, weil bisher schon eine Gaststätte darin geführt wurde. Deshalb reicht es bei der vorläufigen Erlaubnis aus, die persönliche Zuverlässigkeit zu prüfen. Liegt diese vor, kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden.
Im vorliegenden Fall hätte streng genommen also gar keine vorläufige Erlaubnis erteilt werden dürfen, da zumindest Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit bestehen.
12 02.08.2018 08:56 VeSa ist offline E-Mail an VeSa senden Beiträge von VeSa suchen
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