Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
Marion Zuidema
Grünschnabel
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Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
bin ganz neu angemeldet und habe schon das erste Problem:
Wenn ich der Betreiberin einer erlaubnispflichtigen Gaststätte die Erlaubnis nach § 15 (2) GastG wegen steuerrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufe, ist es dann trotz § 35 Abs. 8 Gewerbeordnung möglich, die Untersagung jeglicher Gewerbe auszusprechen?
Sonst könnte die Dame ja ihre Gaststätte zukünftig erlaubnisfrei ausüben, trotz steuerlicher Unzuverlässigkeit?
Wenn ich richtig informiert bin, ist im Falle einer Gaststättenerlaubnis nur § 15 Abs. 2 GastG anzuwenden, § 35 Abs. 1 - 7a sind über § 35 Abs. 8 ausgeschlossen.
Wäre es möglich, die Untersagung nach § 35 Abs. 1 und 7 a auch ohne die Untersagung eines konkreten Gewerbes (welches ja schon durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis erledigt ist) durchzuführen?
Viele Grüße
Marion Zuidema
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1
25.07.2005 16:59 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Frau Zuidema,
zunächst erst einmal herzlich
im forum-gewerberecht.
Bei dem von ihnen geschilderten Fall (Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes) ist § 15 Abs. 2 GastG besondere Untersagungsvorschrift im Sinne von § 35 Abs. 8 GewO. Sie dürften also nicht "parallel" zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis auch noch "zusätzlich" eine Gewerbeunterssgung nach § 35 GewO aussprechen. Dies ist die überwiegende Auffassung der Rechtsprechung und auch der Kommentatoren zu § 35 GewO.
Freilich wird der Parktiker hier "aus dem Bauch heraus" eine Bevorteilung eines Gewerbetreibenden mit erlaubnisbedürftigem Gewerbe gegenüber einem solchen ohne Erlaubnis sehen (für letzteren wäre natürlich eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO mit Erstreckung auf alle anderen Gewerbe i.d.R. ermessengerecht). Die Rechtslage ist jedoch wie zuvor beschrieben.
Sollte der Gewerbetreibende nach neuer Rechtslage im GastG nunmehr in einen erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb ausweichen, können Sie natürlich das Regularium des § 35 GewO anwenden, da nun ja keine separaten Untersagungsvorschriften (§ 35 Abs. 8 GewO) vorliegen.
Zitat: |
Original von Marion Zuidema
Wenn ich richtig informiert bin, ist im Falle einer Gaststättenerlaubnis nur § 15 Abs. 2 GastG anzuwenden, § 35 Abs. 1 - 7a sind über § 35 Abs. 8 ausgeschlossen. |
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Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1-7a GewO ist in der Tat (siehe oben) durch § 35 Abs. 8 GewO ausgeschlossen, wenn besondere Untersagungsvorschriften bestehen. Solch eine Vorschrift ist § 15 Abs. 2 GastG.
Zitat: |
Original von Marion Zuidema
Wäre es möglich, die Untersagung nach § 35 Abs. 1 und 7 a auch ohne die Untersagung eines konkreten Gewerbes (welches ja schon durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis erledigt ist) durchzuführen?
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Nein - das geht so nicht.
Ich denke jedoch Sie meinen folgende Fall: Erlaubnis ist nach § 15 Abs. 2 GastG bereits rechtskräftig widerrufen und Gewerbetreibender arbeitet nun ohne Erlaubnis. Dann kann die Ausübung des Gewerbes zunächst nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verhindert werden.
Da § 15 Abs. 2 GastG mangels nicht vorhandener Gaststättenerlaubnis als besondere Untersagungsorschrift i.S.d. § 35 Abs. 8 GewO nun nicht mehr greift, kann § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nunmehr angewendert werden.
Bei Steuerschulden ist eine Erstreckung der Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) auf alle anderen stehenden Gewerbe i.d.R. ermessengerecht. Ebenfalls wäre § 35 Abs. 7a GewO anwendbar, wenn die Gewerbeuntersagung auf Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes bauftragte Personen erstreckt werden soll. Die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden ist jedoch Voraussetzung hierfür. Auf den Ausgang des Verfahrens gegen den Gewerbetreibenden kommt es jedoch nicht an.
Ich hoffe ich habe Ihre Fragen richtig interpretiert. Falls noch etwas offen geblieben sein sollte - einfach nochmals nachfragen.
Freundliche Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 25.07.2005 23:10.
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2
25.07.2005 22:45 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Schönen guten Tag, Frau Zuidema! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Den Ausführungen des Kollegen Land ist im Prinzip nichts mehr hinzuzufügen.
Da aber ja seit dem 01.07.2005 die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken nicht mehr erlaubnispflichtig ist, ein Gaststättenbetreiber m. E. in aller Regel zumindest auch alkoholfreie Getränke abgibt, könnten - nein müssten - m. E. für diesen Part die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Anwendung finden.
Ähnlich verfahren wir ja auch bei Personen, die zum einen eine Maklererlaubnis besitzen (hierfür keine Anwendung von § 35 Abs. 1 wg. § 35 Abs. 8 GewO), zum anderen aber Versicherungen und Bausparverträge vermitteln (hier greift § 35 Abs. 1 wieder).
Vermutlich wird die künftige Verfahrensweise, wie bei teilweise erlaubnispflichtigen und teilweise erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben zu verfahren ist, erst durch Rechtsprechung entschieden. (Leider ist der für meinen Bereich zuständige Verwaltungsrichter, mit dem ich die sich jetzt bietende Problematik aufgrund der Rechtsänderung erörtern wollte, in Urlaub, so dass sich auch meine abschließende Stellungnahme zu zwei anderen Themen in diesem Forum noch verzögern wird.)
Ich für meinen Teil werde bei einem künftigen Gaststättenbetrieb, der aus gewerbeübergreifenden Gründen (z. B. Steuerschulden) unzuverlässig wird, vermutlich beides machen; d. h. Widerruf der Erlaubnis nach § 15 GastG für den noch erlaubnispflichtigen und Untersagung nach § 35 Abs. 1 für den erlaubnisfreien Teil. Eine andere, zufriedenstellendere Lösung sehe ich nach der derzeitigen Rechtslage nicht.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
26.07.2005 08:05 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As
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Hi und Hallo
,
nach über einem Jahr möchte ich gern dieses Tema erneut zur Diskussion stellen.
Ich stehe momentan vor dem Problem, einem Gaststättenbetreiber die Erlaubnis gem. § 15 GastG zu widerrufen.
Da ja, wie bereits geschrieben, auch erlaubnisfreie Gastronomie betrieben werden kann, müsste für den erlaubnisfreien Part (Speisen und alkoholfreie Getränke) das Gewerbe untersagt werden. (§ 35 GewO)
Liegen neuere Kenntnisse, wie Rechtsprechung, zu diesem Sachverhalt vor ???
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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4
18.08.2006 10:06 |
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Antonia Thien
König
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Hi,
Rechtsprechung ist mir zwar nicht bekannt, aber unser Ministerium hat uns mitgeteilt, dass genauso zu verfahren ist, wie von Herrn Kramer vorgeschlagen:
- § 15 GastG für den erlaubnispflichtigen Teil und
- § 35 GewO für den erlaubnisfreien Teil.
Evtl. unterschiedliche Behördenzuständigkeiten müssen hingenommen werden (sagt unser Ministerium).
Viele Grüße
A. Thien
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5
18.08.2006 10:22 |
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Schwarzer
König
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gewerbe-sgh
Da gibt es meines Wissens keine neuen Erkenntnisse. Es ist wohl so, daß beide Meinungen vertreten werden; zum einen die "alte" Ansicht, daß man den Betrieb als Ganzheit betrachtet und dann eben "nur" § 15 II GewO anwendbar ist.
Die andere Ansicht trennt die Betriebe in erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Bestandteile. So kommt man zu der Untersagung von Alk.( § 15 II GewO) und gleichlaufend die Untersagung erlaubnisfreien Gewerbes (§ 35 GewO).
Das Thema hatten wir schon.
Hier hat, für meine Begriffe, Herr Kollege Kirchhammer Erhellendes beigetragen:
Grundsätzlich sind die Betriebe nicht zu zerteilen, da in der Regel der Alkoholausschank den Gaststättenbetrieb mitprägt. Das kann man auch nachvollziehen, wenn man bedenkt, daß bei gegebener Erlaubnispflicht das ganze Programm des GastG nach alter Weise beibehalten wird. Es gibt hier zwar auch die Ansicht, nur noch den Alkoholausschank isoliert zu erlauben und zu prüfen. Aber dies wird dem Betrieb wohl nicht immer gerecht.
Ausnahmen können sich bei bestimmten Betriebsarten ergeben, wenn der Gastwirtsbetrieb auch ohne Alkohol laufen kann. Dies wäre bei entsprechenden Kleinbetrieben oder Eiswirtschaften denkbar. Da wäre i.d.R. zuerst der Alkohol wegzunehmen und bei Fortsetzung als erlaubnisfreier Betrieb ggf. die GU auszusprechen. Wenn die Umstände des Einzelfalles dies gebieten, so wird man dann das Verfahren auch gleichlaufend betreiben können und müssen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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6
18.08.2006 10:37 |
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Marion Zuidema
Grünschnabel
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Widerruf Gaststättenerlaubnis |
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Hallo und Guten Morgen,
da auch mich das Thema noch immer beschäftigt, kann ich mich den Kollegen nur anschließen, auch mir ist nichts Neues bekannt. Aber ich werde weiter am Ball bleiben.
Grüße aus Bad Kreuznach
Marion Zuidema
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7
18.08.2006 10:47 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As
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Ich sehe das jetzt so, dass, wenn jemandem die Gaststättenerlaubnis widerrufen wurde, ist dem Gewerbetreibenden, der erhebliche Steuerschulden hat, auch das Gewerbe zu untersagen.
Denn, ein ganz Schlauer könnte sein Gewerbe dann auf Eisdiele (erlaubnisfrei) oder so ummelden. (Die Steuerschulden sind dann aber immer noch da.)
Hierbei könnte ich dann ja auch nur das Gewerbe untersagen.
Um dies zu umgehen, werde ich beide Verfahren durchziehen !!!
Frage:
Getrennt voneinander oder in einem d.h. eine Anhörung für beide Vorgänge und zwei Bescheide (Widerruf/Untersagung) ???
Schönes WE !!!
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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8
18.08.2006 12:11 |
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Schwarzer
König
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Gewerbe-Sgh
Wenn Sie den Fall so sehen, dann macht es keinen Sinn, Erlaubniswiderruf und Untersagung zu trennen.
Bei Anhörung und Bescheid sollte man dann die beiden Maßnahmen entsprechend aufführen (Widerruf der Erlaubnis zum Ausschank von Alkohol.
Darüber hinaus wird der erlaubnisfreie Betrieb der Gaststätte .. untersagt).
Vielleicht sollte man dann noch im Bescheid erwähnen, daß die "alte" Gaststättenerlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke und die Abgabe zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als erloschen anzusehen wäre.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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9
18.08.2006 12:21 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo aus Neuss,
ich halte die Auffassung, dass generell der Ausschank alokoholischer Getränke nach 15 II GastG zum Widerruf führt und für den Ausschank alkoholfreier Getränke § 35 GewO gelten soll nicht zwangsläufig für Anwendbar.
Für mich ist der entscheidende Punkt, ob der erlaubnisfreie Teil des Gewerbes auch ohne den erlaubnispflichtigen Teil denkbar wäre. Bei einer Schankwirtschaft ist dies zu verneinen. Hier ist der Ausschank alkoholfreier Getränke Nebenleistung, die dem Betrieb in keiner Weise das Gepräge gibt. Der Ausschank alkoholfreier Getränke ist gem. § 6 Gaststättengesetz vorgeschrieben und somit untrennbar mit dem Ausschank alkholischer Getränke verbunden.
Eine Schankwirtschaft, in der ausschließlich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden ist z.B. in Form einer Eckkneipe nicht lebensfähig. Insofern reicht in diesen Fällen der Widerruf der Gaststättenerlaubnis aus und kann meiner Meinung nach auch nach wie vor mit einer auf § 15 Abs. 2 Gewo basierenden Betriebsschließzngsanordnung verbunden werden.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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10
18.08.2006 23:17 |
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ThomasS
Doppel-As
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Zitat: |
Original von Antonia Thien
Hi,
Rechtsprechung ist mir zwar nicht bekannt, aber unser Ministerium hat uns mitgeteilt, dass genauso zu verfahren ist, wie von Herrn Kramer vorgeschlagen:
- § 15 GastG für den erlaubnispflichtigen Teil und
- § 35 GewO für den erlaubnisfreien Teil.
Evtl. unterschiedliche Behördenzuständigkeiten müssen hingenommen werden (sagt unser Ministerium).
Viele Grüße
A. Thien |
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Mein Beitrag Nr 1 hier! Ich schlag mich auch gerade mit einem ähnlich gelagerten Fall rum: Erlaubnis nach § 3 GüKG. Ich bin auch der Meinung, das Gewerbe umfasst sowohl einen erlaubnispflichtigen als auch einen erlaubnisfreien Teil. Das VG Giessen hat in diesem Beschluss http://web2.justiz.hessen.de/migration/r...5F?Opendocument auch entsprechend geurteilt. Was sagt denn das Ministerium in Niedersachsen genau dazu?
Thomas
__________________ Ende der 30er Jahre war die Ausländerpolitik im Fußball eine ganze andere, damals spielten Kuzorra und Tibulski in der Nationalelf, polnische Einwandererkinder. So wird es wieder kommen, das müssen wir aktivieren.
(Gerhard Mayer-Vorfelder)
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13.12.2007 17:28 |
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Bendino
Routinier
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Ich hab eine Zuverlässigkeitsprüfung veranlasst und schöne Steuerschulden etc. entdeckt. Jetzt würde der Widerruf der Gast.-erlaubnis anstehen. Der Betroffene hat seinen Betrieb vor zwei Wochen aufgegeben und eine Anhörung war noch nicht raus. Kann ich die Gast-erlaubnis jetzt noch widerrufen (§ 8) oder nicht. Hier streiten wir jetzt darüber, die einen sagen ja, die anderen nein, da bereits abgemeldet.
Wie seht ihr die Sache?
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27.03.2009 09:25 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
die Frage sollte nicht lauten ob Sie es können, sondern ob es einen Sinn ergeben würde.
Die Gaststättenerlaubnis bezieht sich nicht nur auf den Gewerbetreibenden -wie bei einer Maklererlaubnis- sondern auch auf die Örtlichkeit, sprich wurde nur für die ehemalige Gaststätte erteilt.
Der Gewerbetreibende kann mit dieser Erlaubnis nichts mehr anfangen. Aus diesem Grund ist ein Widerruf der Erlaubnis nicht notwendig.
Mfg, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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13
27.03.2009 09:44 |
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Bendino
Routinier
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Also wäre abzuwarten, ob er von der Erlaubnis bis zum automatischen Erlöschen nach einem Jahr, nochmal Gebrauch macht. Und in diesem Falle dann eine sofortige Einleitung.
Mein Ziel war es eigentlich aufgrund der immensen Steuerschulden einen Eintrag in die GZR zu bekommen, damit man ihn womöglich bei einer erneuten GewA1 mal deutlicher auf den Zahn fühlt. Er versucht es immer wieder mit anderen Gewerben und in anderen Orten. Nach dem Motto, ich mach Schulden, aber was interessiert mich das.
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14
27.03.2009 09:59 |
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Stralsundchen
Tripel-As
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27.03.2009 10:12 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hmm... nen GZR-Eintrag wollt ihr. Ich kenn den Gewerbetreibenden nicht, aber bei entsprechendne Steuerschulden würde ich nicht den Widerruf der Erlaubnis anstreben, sondern eine Gewerbeuntersagung.
Steuerschulden treten nicht auf weil er als Gastwirt unzuverlässig ist, sondern in jeder gewerblichen Tätigkeit. Einen Widerruf wäre m.E. zwar ein milderes Mittel, aber auch nur ein Tropfen auf'm heißen Stein und schon gar nicht erfolgversprechend.
Mit dem Widerruf der Erlaubnis kann er ohne Probleme auf ein anderes
Gewerbe ausweichen.
Sollte der Herr in seiner Vergangenheit nur Gaststätten betrieben haben, bzw. nur als Gaststättenbeteiber negativ aufgefallen sein, dann ist der Widerruf der Erlaubnis natürlich der richtige Schritt.
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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27.03.2009 10:34 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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editieren ging leider nicht.
Steuerschulden treten nicht auf weil der Gewerbetreibende als Gastwirt unzuverlässig ist, sondern sie zeigen, dass er in Person unzuverlässig im Sinne des §35 GewO ist.
Ich kenn den Gewerbetreibenden nicht. Sollte davon auszugehen sein, dass er auf ein anderes Gewerbe (welches keiner besonderen Erlaubnis bedarf) ausweichen wird, sollte überlegt werden ob nicht eine Gewerbeuntersagung mit entsprechender Erweiterung geeignet wäre.
Mfg, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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27.03.2009 11:02 |
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Bendino
Routinier
Dabei seit: 10.02.2009
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Naja, seine letzten beiden Aktivitäten stammen aus Gaststätten. Mittlerweile hat er alles abgemeldet und da jetzt nach § 35 GewO?
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27.03.2009 11:05 |
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BeRo
Tripel-As
Dabei seit: 05.01.2006
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Glück AuF!
@ Bendino, nach §15 Rndnr. 15 Michel/ Kienzle/ Pauly 14. Auflage, werden die Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erlaubnisinhaber den Betrieb einstellt.
Dort ist auch noch etwas zum Verzicht auf die Erlaubnis nachzulesen.
Gruß
BeRo
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27.03.2009 11:09 |
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Bendino
Routinier
Dabei seit: 10.02.2009
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Berlin
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Ja den hab ich gelesen. Ich habe hier nur das Problem, dass ich erst seit einem Jahr in dem "Verein" tätig bin und gegen althergebrachte Ansichten der Anderen kämpfen muss. Die stellen ein Verfahren dann meist ein, wenn der Betroffene vor seiner Anhörung abmeldet. Sei das nun beim Widerruf nach § 15 II oder einem Verfahren nach § 35. Ich seh das anders, also David gegen Goliath.
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27.03.2009 11:15 |
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