Forum-Gewerberecht

» Gaststättenerlaubnis (Insolvenz) «

Hallo @ AlinaPelikan,

neben den einschlägigen Vorschriften des BGastG ist für die Beurtrilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch § 35 GewO heranzuziehen.

Es kommt dabei nicht nur auf die Höhe der Schulden, sondern auch auf ihre Art an. Steuerschulden können für sich alleine schon zur Unzuverlässigkeit führen, wobei es dabei eine Richtgröße von ca. 5.000 € gibt. Andere Schulden ggf. erst dann, wenn sie zu "ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen" führen.

Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ergeben sich aus den Kommentierungen zu § 35 GewO und dem GastG, teilweise aber auch aus der Rechtsprechung.

Was für Schulden hat der Antragsteller denn? hast du schon beim Finanzamt, der Berufsgenossenschaft, der Wohnortgemeinde oder, wenn der Betreffende vorher schon mal ein anderes Gewerbe ausgeübt hat, bei der dortigen Gemeinde nachgefragt? Und dem Insolvenzverwalter, ob dort etwas dagegen spricht?

Regine Runge



Gepostet am 24.07.2018 um 15:29 von:
Benutzer: Runge
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=110793#post110793


Beitrags-Print by Breuer76