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@ AlinaPelikan:
In diesem Fall liegt das Kind jetzt im Brunnen, aber vielleicht fürs nächste Mal:
Das Wesen der vorläufigen Erlaubnis ist, dass die Geeignetheit der Räumlichkeiten unterstellt wird, weil bisher schon eine Gaststätte darin geführt wurde. Deshalb reicht es bei der vorläufigen Erlaubnis aus, die persönliche Zuverlässigkeit zu prüfen. Liegt diese vor, kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden.
Im vorliegenden Fall hätte streng genommen also gar keine vorläufige Erlaubnis erteilt werden dürfen, da zumindest Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit bestehen.



Gepostet am 02.08.2018 um 08:56 von:
Benutzer: VeSa
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