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Schließe mich den Kollegen voll und ganz an.
Und dass der Insolvenzverwalter nix gegen die Tätigkeit hat ist m. E. völlig unerheblich.
Wie sieht es denn hinsichtlich Eintragungen im Schuldner- bzw. Vermögensverzeichnis aus?
Wenn die Genehmigungsfiktion schon eingetreten ist, bleibt wohl nur zu prüfen ob hier ein Widerruf nach 49 VwVfG in Betracht kommt.



Gepostet am 01.08.2018 um 16:31 von:
Benutzer: Kewi
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