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Gogo-Tänzerinnen §33a-pflichtig?   |
ferdinho
Jungspund

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Gogo-Tänzerinnen §33a-pflichtig? |
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Hallo Liebe Kollegen und ein freundliches "Hallo" aus Mönchengladbach,
Ich hab mal ne Frage. In einer Großraum-Diskothek in unserer Altstadt sollen jetzt neben den German-Dream-Men an Altweiber auch öfter mal Gogo-Tänzerinnen und halbnackte Auto-Wäscherinnen auftreten. Meines Erachtens handelt es sich doch bei beidem um eine Zurschaustellung von Personen, oder?
Im Landmann/Rohmer hab ich nix genaues gefunden....
Für die Antworten sage ich jetzt schon....
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1
22.02.2006 13:40 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Si, yes, woll!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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2
22.02.2006 13:55 |
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Solon
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Hubert Steinmetz
Routinier
 

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seh ich genauso, die sollen nur Gäste in die Disse locken. Und warum kommen die? Um sich die Augen aussem Hals zu gucken - Schaustellung von Personen, nix anners!
__________________
,
Hubert Steinmetz 8)
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3
22.02.2006 13:58 |
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Antonia Thien

König
   
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| RE: Gogo-Tänzerinnen §33a-pflichtig? |
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Hallo,
sorry, aber so undifferenziert sehe ich das nicht. Die Dream-Men und Wäscherinnen okay, aber die Gogo-Girls?
(Um Missverständnissen vorzubeugen, ich beziehe meine Äußerungen natürlich nur auf eine etwaige Erlaubnispflicht, denn Schaustellung von Personen umfasst ja auch das sog. Zwergenwerfen, was aber nicht erlaubnisfähig ist.)
Wenn es sich um ganz "normale" Gogo-Girls handelt, dann sind diese zwar knapp und sexy gekleidet, aber weder halbnackt noch anrüchig, noch vollführen sie einen Strip oder annähernd ähnliches. Sie dienen letztlich nur dazu, die Besucher zum Tanzen zu animieren. Dann sind sie nichts anderes als Animateure, in den meisten Fällen nur schöner anzusehen. Und das hat mit einer Erlaubnispflicht nach § 33 a GewO nichts zu tun.
Schöne Grüße
A. Thien
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4
22.02.2006 14:20 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
 

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5
22.02.2006 14:22 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Stimmt!
Wenn die Tanten hübsch und dann noch (zumindest teilweise bekleidet) im Käfig sind, dann nicht!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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6
22.02.2006 14:56 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
  

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Hej aus Hamm,
die Gogos würde ich auch nicht unbedingt unter 33a packen. Aber das mit den Autowascherinnen in einer Disko, das ist cool und erlaubnispflichtig. Meist reichen die Notausgänge doch so gerade eben aus.
Deshalb meine Frage: Was für ein Auto waschen die denn dann in dem Laden?
Und kann ich mein Auto auch bringen?
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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7
22.02.2006 23:33 |
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ferdinho
Jungspund

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Themenstarter
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einen Audi-tt |
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Einen wunderschönen Guten
!
Also die waschen einen Audi-TT der im Eingangsbereich steht. Über die Einschränkung der Fluchtwegsituation habe ich mich schon mit dem Betreiber auseinandergesetzt. Das ist geregelt.
Ansonsten war er nicht bereit den Audi durch unseren Dienstwagen ersetzen zu lassen.
Aber vielen Dank für die Antworten.
Ich denke auch, dass ich mir das mal ansehen werde. Im Prinzip ist alles erlaubnispflichtig was geschlechtsbezogene Darstellung ist. Wenn die Gogos also sehr wenig anhaben, dann bringe ich die auch in die Erlaubnis. Aber zunächst mal werde ich mir nur die Autowäscherinnen und die Dream-Men vorknöpfen. Bei denen habe ich entsprechende Bilder vom Auftritt. Und die sind eindeutig.
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8
23.02.2006 07:42 |
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stadtmädl

Mitglied
 
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Jetzt ist es bei uns am Land also auch soweit - Topless GoGo´s in einer Disco.
Kann mir jemand einen Musterbescheid schicken ? Welche Auflagen, außer JuSchG sind hier vorgesehen?
schonmal...
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9
11.03.2008 15:04 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As


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| RE: Gogo-Tänzerinnen §33a-pflichtig? |
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Hi und Hallo !!!
Frage:
Aber eine Gogo-Tänzerin sollte doch zumindest, sofern sie es auf eigene Rechnung betreibt, Ihr Gewerbe gem. § 14 GewO anzeigen, oder ???
Die Künstlerschiene würde ich da nicht mitfahren (äh -tanzen !!!).
__________________ Schönen Gruß aus dem Land der Frühaufsteher und
speziell aus der Berg- und Rosenstadt Sangerhausen !!!
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10
12.06.2008 11:48 |
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MaLa
Eroberer
  

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ich bin mir nicht sicher ob ich jetzt daneben liege aber ich geb auch mal meinen senf dazu...
Lösung 1.)
Die Gogo-Tänzerin macht eine Art Tanz.
Das heiss es ist keine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO notwendig. Bei dem Tanz muss es sich um eine künstlerische Leistung handeln.
Kösung 2.)
Die Gogo-Tänzerin wird als Promotion engagiert.
Somit ist nach § 14 GewO die Tätigkeit anmeldepflichtig. Hier sind die Merkmale der Kunst nicht erfüllt, da die Tänzerin nicht selbständig sondern unter Anweisung arbeitet.
Ich denke in diesem Fall kann die Behörde nach Ermessen entscheiden worum es sich handelt.
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.

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11
25.08.2009 15:26 |
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