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ich bin mir nicht sicher ob ich jetzt daneben liege aber ich geb auch mal meinen senf dazu...

Lösung 1.)

Die Gogo-Tänzerin macht eine Art Tanz.
Das heiss es ist keine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO notwendig. Bei dem Tanz muss es sich um eine künstlerische Leistung handeln.


Kösung 2.)
Die Gogo-Tänzerin wird als Promotion engagiert.
Somit ist nach § 14 GewO die Tätigkeit anmeldepflichtig. Hier sind die Merkmale der Kunst nicht erfüllt, da die Tänzerin nicht selbständig sondern unter Anweisung arbeitet.

Ich denke in diesem Fall kann die Behörde nach Ermessen entscheiden worum es sich handelt.



Gepostet am 25.08.2009 um 15:26 von:
Benutzer: MaLa
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