Die Macher der Spielverordnung! |
Solon
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gmg
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RE: Die Macher der Spielverordnung! |
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Ist sowieso schlechtes Wetter !
Nachher mal lesen !
Grüße
__________________ gmg
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2
23.01.2009 16:26 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo r2d2,
es ist immer wieder eine Freude festzustellen,
wie Du hier Insiderwissen für uns alle transparent machst.
Danke!
Gruß
Meike
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3
24.01.2009 07:46 |
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dieter116
König
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Dass die Hersteller an der neuen SpVO mitgewirkt haben ist ja eigentlich bekannt.
Aber wieweit haben diese eigentlich Einfluss auf die Zulassung der einzelnen Geräte ?
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4
24.01.2009 08:47 |
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jasper
Kaiser
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Hallo r2d2,
dein Fundus scheint unerschöpflich zu sein!
Hallo dieter,
sprich bitte nicht immer so allgemeinverbindlich von „Hersteller“.
Die Hersteller die an der neuen SpielV mitgewirkt haben, sind nicht selten gleichzeitig auch Automatenaufsteller und über ihre bundesweiten Industriespielhallen die maßgeblichen Trendsetter!
@alle
Einen wirklichen Automatenaufsteller, also einer der weder etwas mit den Herstellern und/oder mit dem Handel bzw. deren Verbände zu tun hat, konnte ich bei dieser Teilnehmerliste leider nicht entdecken.
Wie ich sehe, ist einer dieser Macher heute im Prüfungskomitee der „Geräteprüfer“ und ein weiterer Macher war einer der ersten zugelassenen „Geräteprüfer“!
Alle Achtung!
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5
24.01.2009 10:02 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo jasper,
Gruß an alle,
bevor die Diskussion zum Thema richtig in Schwung kommt,
vielleicht etwas Theorie, damit wir uns alle auf einer gemeinsamen Gesprächsgrundlage treffen.
Vorab die Satzung der PTB, wegen des Grundverständnisses, welche Aufgabenzuweisung vorliegt:
http://www.ptb.de/de/satzung/satzung_d.pdf
Dann gibt es in einer Behörde eine Geschäftsordnung und Dienstanweisung zu eigentlich jedem Belang.
z.B.:
http://www.ptb.de/de/org/pst/pst2/data/qmh_ptb_kap4_v03e.pdf
Wer, wem, zu welchem Thema, in welcher Form antworten darf, ist wiederum, s.o., an bestimmte Formen gebunden.
Es ist z.B. festgelegt wer und in welcher Form unterschriftsbefugt ist.
- Daher ist oft nachlesbar "in Vertretung" oder "im Auftrag". -
Ein Behördenmitarbeiter dürfte z.B. Behördenbriefpapier nicht zum "Selbstzweck" nutzen, um seinen
persönlichen Belangen äußerlich mehr "Gewicht" verleihen zu wollen, sondern es muss ein "Vorgang" geschaffen sein,
welcher für die Behörde erfolgte. Daher wird man z.B. auch immer ein "Zeichen", Aktenzeichen, Vorgangsnummer etc. finden.
z.B.:
http://www.dkd.eu/dokumente/Allgemeines/...tionserlass.pdf
Abläufe in Behörden sind immer prüfbar, bzw. werden durch bestimmte Stellen, welche unabhängig in Ihrer Arbeit sind, geprüft.
Diese Prüfung erfolgt jedoch nicht aus Selbstzweck, sondern nach "Auftragslage" bzw. "Anlasslage".
Bestimmte Vorgänge z.B. im Vergabewesen in der PtB wurden z.B. durch den Bundesrechnungshof geprüft.
z.B.:
http://www.bundesrechnungshof.de/veroeff...kungen-2003.pdf
Andere "Vorgänge", d.h. z.B. Außendarstellung von Mitarbeitern einer Behörde werden durch bestimmte Beauftragte / Stellen in einer behörde kontrolliert / hinterfragt.
Beschwerden z.B. an das Beschwerdemanagement oder in speziellen Fragen
z.B.:
http://www.ptb.de/de/org/z/z13/_index.htm
D.h., wenn z.B. bestimmte Zusammenhänge öffentlich werden, wie oben von r2d2 eingestellt
und weitere, wie z.B. Vorteile in Form von vorranigem Informationsfluß an bestimmte Personen, siehe Verteiler der mail zur Masterarbeit oder spezielle Einladungen / Reisetätigkeiten,
welche nicht zu den originären Aufgaben, siehe Satzung und Orgaplan, gehören, dann müsste die
Stelle laut Orgaplan informiert werden, die den Sachverhalt entsprechend aufklären kann.
Denn eins muss, so sehe ich es persönlich, immer oberste Priorität haben.
Das Vertrauen des Bürgers in die Behörde darf nicht leiden.
Gruß
Meike
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6
25.01.2009 08:43 |
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hansi
Doppel-As
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………… und ich war schon der Meinung, dass die PTB nur aus 2 Personen
besteht, bzw. 2 Personen die PTB darstellen!
Das wäre zumindest ein Argument für deren undurchschaubaren „Prüfweise“:
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7
25.01.2009 21:07 |
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r2d2
Tripel-As
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Hallo Meike,
und für mich wäre es ein Freude, wenn solche Vorgänge grundsätzlich von Anbeginn transparent gehalten würden.
Alles andere hat unweigerlich den bitteren Beigeschmack von Vetternwirtschaft, Politfilz und Korruption.
Hallo jasper,
schaun wir mal ...........
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8
28.01.2009 10:46 |
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gmg
Foren Gott
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Schade !
Beim BMF wurde gar keine Ansprechpartner genannt !
Gibt es dafür wohl eine Begründung ?
Grüße
__________________ gmg
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10
30.01.2009 19:44 |
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alfi1950
Tripel-As
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Das ist doch mal ein ganz aktueller thread zur SpielV.
Hier ist auch die Erklärung dafür zu finden, warum die Glücksspielindustriespielhallenbetreiber eine sogenannte SPIELERKARTE einführen will.
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11
20.03.2011 13:07 |
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Carlo
Routinier
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Soviel zum Thema Personalrotation bei Schlüsselfunktionen.
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12
22.03.2011 13:49 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Carlo,
anbei der letzte vorgelegte Bericht für 2009
http://www.transparency.de/fileadmin/pdf...on_10-06-11.pdf
Danach soll es auch im BMWI in entsprechend als kritisch eingestuften Bereichen eine Rotation gegeben haben.
Aber wenn ich die Statistik richtig verstanden habe, müssten bereits alle korruptionsanfälligen Posten rotiert haben.
Vielleicht werden die Posten der "Spielemacher" als problemlos eingestuft, denn der Posten muss eine entsprechende Bewertung haben:
- siehe S.8 -
"Eine ausführliche Hilfestellung zur Durchführung des Verfahrens enthält die Handreichung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete.
1.2 Die Feststellung kann in zwei Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt werden die Arbeits-gebiete festgestellt, bei denen durch entscheidungserhebliches Verhalten von Beschäftigten Andere Vorteile von bedeutendem Wert erhalten (korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete). Ausge-hend von den korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten werden in einem zweiten Schritt die be-sonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete ermittelt.
2. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete
2.1 Besonders korruptionsgefährdet ist in der Regel ein Arbeitsgebiet,
a. bei dem durch entscheidungserhebliches Verhalten von Beschäftigten Andere bedeu-tende Vorteile erhalten können und
b. das mit mindestens einer der folgenden Tätigkeiten verbunden ist:
- Tätigkeiten, die mit häufigen Außenkontakten verbunden sind, vor allem durch Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten,
- Bewirtschaften von Haushaltsmitteln im größeren Umfang, Vergabe von öffentli-chen Aufträgen, Subventionen, Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen,
- Erteilen von Auflagen, Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnissen und Ähnli-chem, Festsetzen und Erheben von Gebühren, Seite 7 von 27
Korruptionspräventionsbericht 2009
- Bearbeiten von Vorgängen mit behördeninternen Informationen, die für Andere nicht bestimmt sind.
Diese Bestimmung der besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete ist nicht abschließend. Auch bei Nichtvorliegen der Merkmale kann in besonders gelagerten Fällen eine besondere Kor-ruptionsgefahr gegeben sein.
2.2 Die vorstehenden Kriterien sind in der Handreichung zur Feststellung besonders korrupti-onsgefährdeter Arbeitsgebiete erläutert.
3. Risikoanalyse
3.1 Bei besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten soll
- nach dem erstmaligen Feststellen der besonderen Korruptionsgefährdung,
- nach organisatorischen oder verfahrensmäßigen Änderungen,
- nach Änderungen der Aufgabeninhalte oder
- nach spätestens fünf Jahren
geprüft werden, ob eine Risikoanalyse durchzuführen ist. Hierzu werden für das jeweilige beson-ders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiet die vorhandenen Sicherungen erfasst und deren Wirk-samkeit kursorisch geprüft.
3.2 Wird nach der kursorischen Prüfung ein Handlungsbedarf erkannt, wird eine Risikoanalyse durchgeführt. Hierzu werden für das jeweilige Arbeitsgebiet die einzelnen Arbeitsabläufe und Prozesse sowie die bestehenden Sicherungen im Hinblick auf das Korruptionsrisiko untersucht. Anschließend wird bewertet, ob für die Risiken in dem notwendigen Maße wirksame Sicherungen bestehen. Wird ein Handlungsbedarf festgestellt, ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisati-on und/oder die Personalzuordnung zu ändern sind. In diesem Fall enthält die Risikoanalyse Vorschläge und/oder die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen.
Die für eine Risikoanalyse maßgeblichen Aspekte sind in Anlage 5 der Handreichung zur Fest-stellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete aufgeführt."
Gruß
Meike
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24.03.2011 07:01 |
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jochen B.
Foren As
Dabei seit: 09.02.2010
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Carlo,
anbei der letzte vorgelegte Bericht für 2009
http://www.transparency.de/fileadmin/pdf...on_10-06-11.pdf
Danach soll es auch im BMWI in entsprechend als kritisch eingestuften Bereichen eine Rotation gegeben haben.
Aber wenn ich die Statistik richtig verstanden habe, müssten bereits alle korruptionsanfälligen Posten rotiert haben.
Vielleicht werden die Posten der "Spielemacher" als problemlos eingestuft, denn der Posten muss eine entsprechende Bewertung haben:
- siehe S.8 -
"Eine ausführliche Hilfestellung zur Durchführung des Verfahrens enthält die Handreichung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete.
1.2 Die Feststellung kann in zwei Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt werden die Arbeits-gebiete festgestellt, bei denen durch entscheidungserhebliches Verhalten von Beschäftigten Andere Vorteile von bedeutendem Wert erhalten (korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete). Ausge-hend von den korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten werden in einem zweiten Schritt die be-sonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete ermittelt.
2. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete
2.1 Besonders korruptionsgefährdet ist in der Regel ein Arbeitsgebiet,
a. bei dem durch entscheidungserhebliches Verhalten von Beschäftigten Andere bedeu-tende Vorteile erhalten können und
b. das mit mindestens einer der folgenden Tätigkeiten verbunden ist:
- Tätigkeiten, die mit häufigen Außenkontakten verbunden sind, vor allem durch Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten,
- Bewirtschaften von Haushaltsmitteln im größeren Umfang, Vergabe von öffentli-chen Aufträgen, Subventionen, Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen,
- Erteilen von Auflagen, Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnissen und Ähnli-chem, Festsetzen und Erheben von Gebühren, Seite 7 von 27
Korruptionspräventionsbericht 2009
- Bearbeiten von Vorgängen mit behördeninternen Informationen, die für Andere nicht bestimmt sind.
Diese Bestimmung der besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete ist nicht abschließend. Auch bei Nichtvorliegen der Merkmale kann in besonders gelagerten Fällen eine besondere Kor-ruptionsgefahr gegeben sein.
2.2 Die vorstehenden Kriterien sind in der Handreichung zur Feststellung besonders korrupti-onsgefährdeter Arbeitsgebiete erläutert.
3. Risikoanalyse
3.1 Bei besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten soll
- nach dem erstmaligen Feststellen der besonderen Korruptionsgefährdung,
- nach organisatorischen oder verfahrensmäßigen Änderungen,
- nach Änderungen der Aufgabeninhalte oder
- nach spätestens fünf Jahren
geprüft werden, ob eine Risikoanalyse durchzuführen ist. Hierzu werden für das jeweilige beson-ders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiet die vorhandenen Sicherungen erfasst und deren Wirk-samkeit kursorisch geprüft.
3.2 Wird nach der kursorischen Prüfung ein Handlungsbedarf erkannt, wird eine Risikoanalyse durchgeführt. Hierzu werden für das jeweilige Arbeitsgebiet die einzelnen Arbeitsabläufe und Prozesse sowie die bestehenden Sicherungen im Hinblick auf das Korruptionsrisiko untersucht. Anschließend wird bewertet, ob für die Risiken in dem notwendigen Maße wirksame Sicherungen bestehen. Wird ein Handlungsbedarf festgestellt, ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisati-on und/oder die Personalzuordnung zu ändern sind. In diesem Fall enthält die Risikoanalyse Vorschläge und/oder die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen.
Die für eine Risikoanalyse maßgeblichen Aspekte sind in Anlage 5 der Handreichung zur Fest-stellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete aufgeführt."
Gruß
Meike |
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und warum ist dann Ministerialrat Ulrich Schönleiter immer noch für die Spielverordnung zuständig?
http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-3441,page-12.html
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25.03.2011 14:34 |
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