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Autor Beitrag
Thema: Evaluierung der SpielV durch Glücksspielindustrielobbyisten
UAVD ev

Antworten: 239
Hits: 238.141
22.04.2010 11:52 Forum: Spielrecht


Auf NachfragebeimReferat IIB3des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 16.04.2010, erhielt derUAVDwiederholtdie Information, dass das Bundeswirtschaftsministerium einen Evaluierungsbericht auf der Grundlage einer Studie in Hinblick auf die Auswirkungen auf das pathologische Spielverhalten gegenüber dem Bundesrat erstellen wird. Dieser Bericht würdevom BMWi veröffentlicht, jedoch wäremit dem Bericht nicht vor Herbst 2010 zu rechnen.
Nicht erklärt wurde, ob diese "Studie" bereits dem BMWi vorliegt und ob ausschliesslich diese "Studie" als Grundlage für den "BMWi- Bericht" gegenüber dem Bundesrat dient oder ob zuvor noch die gemachten Erfahrungen der Automatenaufsteller bzw. deren Interessenvertreter aus dem "neuen Spiel" abgefragt und in den "BMWi- Bericht" einfliessenwerden.

Ihr UAVD e.V.
Thema: Die Macher der Spielverordnung!
UAVD ev

Antworten: 13
Hits: 20.691
30.01.2009 19:15 Forum: Spielrecht


Hier als pdf- Datei das offizielle Anschreiben vom BMWi zur „Einbindung“ der unterschiedlichen Behörden, Institutionen und Personen in die Novellierung der Spielverordnung.
Wird jedoch das Ergebnis dieser Novellierung, also die heutige SpielV und das oben veröffentlichte Sitzungsprotokoll hinzugezogen, dann war das BMWi-Anschreiben wohl alseine Art „Gesinnungs-Check“ mit Alibifunktion zu verstehen. ANLAGE: pdf-Datei
Thema: Wirtschaftliches Betreiben einer PTB- zugelassenen Gerätebauart
UAVD ev

Antworten: 21
Hits: 8.691
27.11.2008 11:45 Forum: Spielrecht


Zitat § 12 SpielV:

„(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät
a) Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,“

UAVD–Anfrage an die PTB (Abteilung 8) vom 23. Oktober 2006:
„Was ist unter dem abstrakten Begriff „langfristig“ im Zusammengang mit § 12 Nr. 2a zu verstehen?

PTB – Antwort an den UAVD e.V. vom 3. November 2006:
Den Begriff „langfristig“ hat der Verordnungsgeber nicht weiter definiert. Nach unseren Erkenntnissen pegelt sich der Durchschnitt nach einigen Hundert oder Tausend Spielstunden ein.

Rechtssicherheit und Spielerschutz ist nur mit klar definierten Vorgaben möglich.
Z.B.:
Kein höherer Betrag als 33 Euro und kein geringer Betrag als 15 EUR je Stunde als Kasseninhalt innerhalb von X Spielstunden. Es heißt doch Spielverordnung und nicht Geräteherstellerverordnung.
Ein Spielerschutz ist nur dann praktizierbar, wenn der jenige geschützt wird, der für die Veranstaltung des Spiels verantwortlich ist und das ist der Automatenaufsteller.

Danke
Thema: Ferneinwirkung auf das Geldmanagement lt. PTB
UAVD ev

Antworten: 4
Hits: 2.407
Ferneinwirkung auf das Geldmanagement lt. PTB 27.10.2008 13:35 Forum: Spielrecht


Allgemeine Info und Diskussionsgrundlage: Zur

Ferneinwirkung auf das Geldmanagement

teilte uns die PTB mit Schreiben vom 9. Juni 2008 nachstehendes mit: Auszug

"Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre Forderung nach einer „allzeit transparenten Nachprüfbarkeit" von aufgestellten Spielgeräten sehe ich nicht die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage. Es gibt
•eine einfache Überprüfbarkeit für örtliche Behörden (in der Regel über die Zulassungszeichen),
•die Feststellung der Gleichheit der Nachbaugeräte mit dem Baumuster durch bestellte Sachverständige oder zugelassene Stellen im maximal zweijährigen Abstand (so genannte § 7 Überprüfungen),
•die Baumusterprüfung durch die PTB und
•Sonderuntersuchungen auf Veranlassung vonGerichten,Staatsanwaltschaften oder Polizei.
Für ihre Forderungen, alle Nachbaugeräte nach Auslieferung einer Überprüfung zu unterziehen sowie abzusichern, dass alle Nachbaugeräte auf der gleichen Art und Weise betrieben werden können, gibt es ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Entscheidend ist, dass die ausgelieferten Geräte bezüglich der spielrechtlich relevanten Eigenschaften dem zugelassenen Baumuster entsprechen, und dafür ist unter den geltenden Regelungen der Inhaber der Bauartzulassung verantwortlich.
Ich bitte Sie nachdrücklich zur Kenntnis zu nehmen, dass die PTB die gültige Spielverordnung anwendet. Die Artikulierung weitergehender Wünsche und Zweifel an den rechtlichen Grundlagen ist Ihr gutes Recht, die PTB aber nicht der richtige Ansprechpartner dafür. Sollten Sie bei aufgestellten Geräten Verstöße gegen Vorschriften feststellen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen örtlichen Behörden.
Zu Ihrer Frage bezüglich des so genannten Filialmonitor: Das Produkt, auf das Sie in einem früheren Schreiben verweisen, ist nicht Bestandteil der Bauartzulassung. In welchem Umfang dieses Produkt angeboten und eingesetzt wird, kann nur der Anbieter selbst beantworten.“
Auszug ENDE

Da von den „zuständigen örtlichen Behörden“ in der Regel wiederum an die PTB verwiesen wird und die PTB sich wiederum nicht zuständig fühlt, bleibt zur Herstellung eines transparenten und rechtssicheren Wettbewerbs nur eine großflächige Aufklärung gegenüber den gesetzlichen Entscheidungsträgern.
Rechtssicherheit? Keine gesetzliche Grundlage erkennbar! Daher solltederGrundsatz lauten:
Alles was nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber erlaubt wurde, ist solange verboten, bis es per Gesetz (Verordnung) erlaubt ist!
Thema: Aktuelle Entwicklungen bei den Spielbanken
UAVD ev

Antworten: 11
Hits: 5.907
08.05.2008 11:21 Forum: Spielrecht


@gmg/alle

Bereits mit Datum vom 30.November 2006 hatte sich der UAVD e.V. dieser Sache angenommen und sich schriftlich an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein gewandt.

Das UAVD-Anschreiben und die Antwort des Innenministeriums haben wir hier angehängt. Wie eng Legislative,Exekutive und Judikative im Bereich der Spielbanken zusammen liegen dürfte klar erkennbar sein und brauch hier nicht weiter erläutert werden.

Die dringende Notwendigkeit einer unabhängigen und kompetenten Glücksspielaufsicht wir einmal mehr deutlich.
Thema: Softwareupdates für Geldspielgeräte
UAVD ev

Antworten: 56
Hits: 40.311
09.03.2008 14:22 Forum: Spielrecht


Hallo!
Mit großem Interesse lesen wir hier mit und finden die daraus resultieren Anregungen sehr bemerkenswert.

Mia schrieb z.B.: Drei Wochen in denen die Aufsteller - in der Regel unbewußt - unzulässige Programmversionen auf ihren Geräten hatten.

Daher sollte das BMWidie PTB schnellsten dazu verpflichten, dass die PTB wiederum die Gerätehersteller verpflichtet, dass jedes einzelne Update nur in Verbindung mit einer entsprechenden „Nachtragszulassung“ an die Aufsteller herausgegeben werden darf!!

Woher sollen die Aufsteller wissen, wann bzw. ob überhaupt ein Update PTB geprüft und zugelassen wurde? Auch da müssen die Aufsteller auf die Hersteller vertrauen, welche nicht selten die direkten Mitbewerber der Aufsteller sind. Vertrauen allein reicht jedoch schon lange nicht mehr, denn es sindallein dieAufsteller die zur Rechenschaft gezogen werden und für finanzielle Verluste aufzukommen haben.

Ihr UAVD e.V.
hat die Problematik erkannt undentsprechende Schritte angeleitet.
Thema: Versteh ich nicht !
UAVD ev

Antworten: 25
Hits: 7.282
26.02.2008 11:32 Forum: Spielrecht


@alle Zum bessern Verständnis werdenhierzu drei maßgebliche FragenvomInhaber
des Lehrstuhls für Strafrecht und STRAFPROZESSRECHT beantwortet:

1. Stellt es ein unerlaubtes Glücksspiel dar, wenn in einem Geldspielgerät Hardware- Bestandteile enthalten sind, die nachträglich, nach der Zulassung durch die PTB, eingebaut wurden und somit nicht von der Zulassung umfasst sein konnten?

2. Stellt es ein unerlaubtes Glücksspiel dar, wenn das Geldspielgerät dergestalt verändert wird, dass Bestandteile, die ursprünglich enthalten waren, nachträglich, also nach der Zulassung durch die PTB, entfernt werden und sich hierdurch eine Abweichung zu der Bauartzulassung ergibt?

3. Stellt es sich als unerlaubtes Glücksspiel dar, wenn Geldspielgeräte betrieben werden, die eine Software enthalten, deren Funktionen für die PTB bei der Zulassung des Geräts nicht ersichtlich waren, weil die Software noch nicht aktiviert worden war?

Hier die Antworten: ANLAGE
Thema: adp Geräte TÜV!
UAVD ev

Antworten: 42
Hits: 30.297
15.02.2008 03:20 Forum: Spielrecht


@alle
So transparent hat sich der DIHK gegenüber dem UAVD e.V. verhalten! – Ein Rückblick ins Jahr 2006: Schreiben vom UAVD an DIHK Schreiben vom DIHK an UAVD

MfG
Ihr UAVD
Thema: Die neue "Magie" aus dem Hause adp
UAVD ev

Antworten: 43
Hits: 20.479
22.01.2008 16:40 Forum: Spielrecht


@gmg und alle:

Es gibt die Spielverordnung
Es gibt eine Spielverwaltungsvorschrift
Es gibt die Richtlinien der PTB
Es gibt eine BMWI-Anweisung und es gibt da noch einen "sehr kleinen Kreis" (ANLAGE)

Die Personen des "sehr kleinen Kreises" befinden sich teilweise nochheute in den gleichen Positionen.

Was muss es noch geben bzw. abgeschafft werden, damit Rechtsicherheit u.a. durch Transparenz beim Glücksspiel mit Geldeinsatz Einzug hält?

Fast gebetsmühlenartig wird vom BMWI aber auch von der PTB weiterhin behauptet, dass es keine Hinweise für eine Manipulation von eingesetzten Glücksspielgeräten gäbe. – DerPTB-Prüfberichtsagt etwas anderes. Hier ist er nochmals in der ANLAGE (II)!

Was würde passieren, wenn der PTB und/oder dem BMWI vorgeführt wird, wie an einem werksmäßigen und von einer Bundesbehörde (PTB) zugelassenem Glücksspielgerät (gem. § 33c GewO) per Fernsteuerung – also via Vernetzung - im verschlossenen Zustand ein beliebiger Geldbetrag zur Auszahlung gelangt und zwar beleglos?

Daher auch hier unsere bis heute unbeantworteten Fragen:

Womit wird technisch sichergestellt, dass eine ferngesteuerte-Röhrenentnahme vom Geräterechner ausschließlich als „Zwischenkassierung“ erkannt wird und nicht als ein belegloser Geldgewinn?

Wodurch wird technisch sichergestellt, dass über diese Art der Geldröhrenbeeinflussung nicht die Auszahlquote beeinflusst werden kann?

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt prüft zwar das Baumuster, aber in welchem Zustand die einzelnen Glücksspielgeräte das Werk des Geräteherstellers verlassen, wird nicht geprüft. Hoch sensibel wird es dann, wenn der Gerätehersteller gleichzeitig auch ein Spielhallenbetreiber ist und sein Gerätepark zudem vernetzt ist.

Das Prüfen eines Baumusters und das ungeprüfte Zulassen der Nachbaugeräte dürfte die Amtlichkeit eines geprüften Glücksspiels sehr stark in Frage stellen. – Als bester Beweis dürfte das ständige Überarbeiten der PTB-RL sein und nunmehr auch die BMWI-Anweisung, welche über 140.000 Nachbaugeräte betrifft. Somit muss der Spieler aber auch der Automatenaufsteller alleindem Gerätehersteller vertrauen, dass er sein Insiderwissen nicht missbraucht und im fairen Wettbewerb zum Aufsteller steht, der selbst keine Geräte herstellt.

Darüber hinaus läuft der Aufsteller weiterhin Gefahr, dass im nach hinein seine Geräte von heute auf morgen als nicht zulässig erklärt werden. – Gewinner solcher Veranstaltungen sind allein die Gerätehersteller und die Verbände, die sich über den Geräteabsatz der Gerätehersteller finanzieren lassen.

ANLAGE I
ANLAGE II

Ihr UAVD e.V.
Thema: Die neue "Magie" aus dem Hause adp
UAVD ev

Antworten: 43
Hits: 20.479
19.01.2008 02:21 Forum: Spielrecht


@alle

Mit Datum vom 20.12.07 bestätigte die PTBgegenüber dem UAVD, dass sie keine Zuständigkeit bei der Überwachung von aufgestellten Spielgeräten hat. Gleichzeitig erklärte die PTB, sollten Kenntnisse von zulassungswidrig aufgestellten Spielgeräten vorliegen, sind die zuständigen örtlichen Behörden zu unterrichten.

Frage:
Welche örtliche Behörde ist zuständig und in der Lage ein vernetztes und somit fernsteuerbares Glücksspiel zu überprüfen?

Frage:
Welchen Wert hat eine amtliche Bauartzulassung, wenn ein Automatenhersteller gleichzeitig auch der Automatenaufsteller ist und seine Nachbaugeräte nicht überprüft werden (können) und technisch per Vernetzung alles möglich ist?

Ihr UAVD e.V.
Thema: Warnhinweis an alle Aufsteller - ACHTUNG PROGRAMMSPIELER
UAVD ev

Antworten: 33
Hits: 46.433
27.10.2007 17:22 Forum: Spielrecht


Einmaliges Zusammenspiel

Sehr geehrte Foren – Leser,

bitte beachten Sie, dass die Grundlage für den zunächst vom UAVD weitergeleiteten Warnhinweis eine außerordentliche Kooperationsarbeit zwischen Polizei, LKA und Staatsanwaltschaft war, welche erst durch die persönliche Motivation einiger weniger Beamter ermöglicht wurde. – Unser Dank und vor allem die zahlreichen Danksagungen die dem UAVD gegenüber ausgesprochen wurden, möchten wir hiermit an die o.g. Beteiligten und insbesondere an die Personen weiterleiten, deren persönlicher Einsatz über „das Normale“ hinaus ging/geht.

Uns wäre es viel lieber gewesen, wenn die betroffene Herstellerfirma aufgrund ihrer Kundenliste unmittelbar nach dem Bekanntwerden eines evtl. eintretenden Schadenfalls (Donnerstag 16:50 Uhr), persönlichen Kontakt mit ihrer Kundschaft aufgenommen hätte und zwar völlig unabhängig davon, ob diese Manipulationsmöglichkeit bzw. der Cheat sich im Werk reproduzieren lässt oder nicht. _ Jeder weiß, dass nur dann der Schaden zu begrenzen ist, wenn die Reaktionszeit auf ein Minimum verkürzt wird.

In der Hoffung das für solche Warnhinweise zukünftig keine Notwendigkeit mehr besteht und wenn doch, dass die Hersteller offen und ehrlich und vor allem ohne stundenlange Zeitverzögerung mit ihrer Kundschaft in Verbindung treten, verbleiben wir mit
freundlichen Grüßen

Ihr UAVD e.V.
- Der Vorstand -
Thema: Warnhinweis an alle Aufsteller - ACHTUNG PROGRAMMSPIELER
UAVD ev

Antworten: 33
Hits: 46.433
Warnhinweis an alle Aufsteller - ACHTUNG PROGRAMMSPIELER 25.10.2007 20:02 Forum: Spielrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund hier als glaubwürdig eingestufter, aber nicht gesicherter Hinweise, sollen „zum Wochenende hin sog. cheats betreffend die Geldspielgeräte NOVO LINE und NOVO STAR kommen und dann weiter verteilt werden“. Diese Warnmeldung wird nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sowie dem LKA NW geschickt. Die sofortige Weitersteuerung an die entsprechenden Stellen (Verbände, Aufsteller etc.) ihrerseits wäre aus Sicht der Prävention wünschenswert. Eine Polizeidienststelle NRW - Wurde auf Wunsch geändert
An alle Automatenaufsteller!
Nachsehende eMail hat uns heute um 16:49 Uhr erreicht. Nach telefonischer Rücksprache ist es sicher, dass es sich hierbei um gesicherte Erkenntnisse handelt. Wir bitten im eigenen Interesse um Beachtung und entsprechende Präventivmaßnahmen einzuleiten. Soeben (19:20 Uhr) sind die ersten Schadensmeldungen bei uns eingegangen und bestätigen die Richtigkeit der Meldung zusätzlich. Achten Sie auf fremde Spieler welche beim Spielen mit dem Handy telefonieren oder Daten austauschen. - Evtl. unterbinden Sie als erste Sofortmaßnahme die Geldauszahlung.

Ihr UAVD e.V.
Thema: Verlängerungen der Zulassung T.II
UAVD ev

Antworten: 60
Hits: 34.311
23.10.2007 22:39 Forum: Spielrecht


Sehr geehrte Foren-Leser,

die aktuelle Entwicklung der Sachlage aber auch das widersprüchliche Verhalten der politischen Entscheidungsträger haben wir zum Anlaß genommen, uns ein weiteres Mal schriftlich an die PTB als Herausgeber der maßgeblichen Richtlinien zu wenden.

Die Deutlichkeit mit der hier im Forum die Problematik "diskutiert" wird, wäre auch an anderer Stelle wünschenswert. Das nehmen wir nunmehr zum Anlaß, unser Anschreiben – als unabhängige Vertreter der betroffenen Automaten-Aufsteller - an die PTB vom 22.10.2007 zu veröffentlichen.

Der „aktuelle bundesweite Cheat-Angriff“ wäre sicherlich für einige Zeit im Verborgenen geblieben, wenn die Gier nach dem „schnellen großen Geld“ nicht das Hirn gefressen hätte. Wer oder was schützt die Aufsteller jedoch davor, dass nicht weiterhin bundesweit „Cheat-Spieler“ unterwegs sind, die mit anderen Cheats durch ihre ständige aber “humane Art“ des Gerätemelkens bislang noch nicht aufgefallen sind? – Als was werden „Cheat-Gewinne“ vom Geräterechner verbucht? Auch ist nicht geklärt, in wieweit die Geldspielgeräte innerhalb von Spielcasinos von „Cheat-Spielern“ heimgesucht werden.

Die Art und Weise der nun anlaufenden 2-jährigen Prüfungsprozedere kann durchaus als Farce bezeichnet werden und dient aus unserer Sicht lediglich dazu Outsidern Rechtssicherheit vorzuspielen. Es ist nicht erkennbar was eine Überprüfung der Bauartkonformität mit der Spielverordnung nach Ablauf von 2 Jahren tatsächlich bringen soll. Auch für Outsider dürfte es nachvollziehbar sein, dass Schläferprogramme nicht von Automaten-Aufstellern nachträglich programmiert werden. Jedoch wären nur solche laienhaften Programm Veränderungen u.U. über einen Checksummenvergleich erkennbar.

Eine wirklich ernst gemeinte Überprüfung macht nur dann Sinn, wenn diese innerhalb der gesamten Produktionskette von Beamten des öffentlichen Dienstes (z.B. Glücksspielinspektoren) erfolgen würde und zwar von der Patentanmeldung über die Programmentwicklung bis hin zum Betrieb des zugelassenen Glücksspielgerätes. Für diese Glücksspielinspektoren müßte es dann jederzeit nachvollziehbar sein welcher Chefentwickler und welche weisungsgebundenen Personen für die jeweiligen Spielprogramme verantwortlich sind, damit bei einer evtl. Strafverfolgung der/die Verantwortlichen unmittelbar dingfest gemacht werden können.

Die heutige Öffentlichkeit haben wir auch deswegen gesucht, weil wir bisher von Seiten der verantwortlichen Entscheidungsträger nicht die notwendige Unterstützung erhalten haben. Gleichzeitig jedoch wird auf die Geräteherstellerlobby und deren finanziell abhängigen Verbände gehört und deren Desinformationskampagnen u.a. innerhalb ihrer Anzeigenmagazine scheinbar sogar toleriert und gefolgt. – Anders ist das massive Verteidigen und Festhalten an einer nicht kontrollierbaren Fernsteuerungsmöglichkeit, welche lediglich von einer verschwindend geringen Anzahl von Automatenaufstellern eingesetzt wird, nicht nachvollziehbar darstellbar.

Wir werden uns weiterhin für ein Verbot des fernsteuerbaren Glücksspiels einsetzen und hoffen weiter auf einen transparenten Wettbewerb, nur dann hat der Spielerschutz eine Chance und damit das kleine Glücksspiel eine gesicherte Zukunft.

Ihr UAVD e.V. H.- Dieter Freise 1. Vorsitzender & Werner Rosier 2. Vorsitzender

Link pdf-Datei: UAVD an PTB
Thema: IMA 2007- es lebe der Jackpot und das Fun-Game
UAVD ev

Antworten: 78
Hits: 55.925
29.08.2007 19:15 Forum: Spielrecht


@Alle
Nicht nur im Staate Dänemark tut sich etwas, wie es scheint auch in Berlin:

Bezüglich der von der PTB bislang zugelassenen Fernsteuerungsmöglichkeit von Glücksspielgeräten verweisen wir auf die schriftliche Stellungnahme von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Peter Hintze (BMWI) vom 26.06.2007, durch welche uns gegenüber bestätigt wird, „dass mit der Vernetzung nicht auf den Spielablauf Einfluss genommen wird, sondern lediglich betriebswirtschaftliche Daten erhoben werden.“

Um welche Art von Daten es sich dabei handelt, geht aus der Spielverordnung hervor. Es dürfte klar sein, dass eine Datenerhebung nichts mit der Fernsteuerung eines nicht definierten „Geldmanagements“ oder sonstigen Zusatzgeräten bzw. Funktionen gemein hat.

Als logische Schlussfolgerung dürfte wohl einer erneute Änderung der PTB-Richtlinien kurzfristig erfolgen und zwar in der Gestallt, dass eine Fernsteuerung von Glücksspielgeräten insbesondere des Geldtransfers technisch ausgeschlossen wird und eine Einstellung sämtlicher Gerätefunktionen nur noch innerhalb des Gerätes, also bei geöffneter Gerätetür, möglich ist.

Alles andere dürfte nach der Aussage vom Parlamentarischen Staatssekretär Peter Hintze nicht im Sinne des BMWI sein.

Gruß
UAVD e.V.
Thema: Filialmonitor-Spielhallenvernetzung
UAVD ev

Antworten: 89
Hits: 75.904
18.08.2007 13:14 Forum: Spielrecht


Hallo gmg,
und alle,

die Abfrage der Checksumme an den Geräten der neuen Generation, kann nur als Makulatur angesehen werden und dient lediglich zur Beruhigung von technisch unversierten Laien. Was sich die PTB, nach ihren eigenen Erfahrungen dabei gedacht hat, ist ein Rätsel.

Sollte über diese Checksumme tatsächlich eine Manipulation erkennbar sein, kann diese nur von Stümpern vorgenommen worden sein. – Hier sollte bereits deren Dummheit bestraft werden. Die wirklich professionellen Manipulationen wären selbst mit einem bitweisen Vergleich des Speichersinhalts nur eingeschränkt zu finden. Wenn es sich nämlich um ein „Schläferprogramm“ handelt, dann ist diese Manipulation bereits im Originalspeicher hinterlegt worden und würde daher auch durch einen bitweisen Vergleich nicht zu finden sein. Gleiches wurde von Meike aber auch schon vorgetragen.

Ein schönes Wochenende wünscht derUAVD e.V.
Thema: Filialmonitor-Spielhallenvernetzung
UAVD ev

Antworten: 89
Hits: 75.904
09.08.2007 23:13 Forum: Spielrecht


@Alle:

Die Beiträge hier im Forum spiegeln leider unsere täglichen Erfahrungen wieder: Außerhalb der Industriespielhallen herrscht großer Frust!

Auf der einen Seite sind es u.a. die Industrie gestützten Großspielhallenbetreiber gewesen, die sich auch in 2005 für eine nichtpraktikable Umsatzbesteuerung von Glücksspiel gegenüber der Regierung eingesetzt haben und darüber hinaus erklären, dass eine Vergnügungssteuerbelastung von 150,-- EUR pro Gerät u. Monat akzeptabel sei, auf der anderen Seite sind es die kleinen und mittelständischen Automaten-Aufsteller, welche am Ende des Monats damit zu kämpfen haben, dass sie diese finanziellen Belastungen tragen können.

Warum die Einen förmlich nach zusätzlichen Kosten betteln und die Anderen unter deren Last fast zu Grunde gehen, könnte evtl. an einer nicht ausgeglichenen Umsatzverteilung aufgrund der seit dem 01.01.2006 „legalisierten“ technischen Möglichkeiten durch die Vernetzung und Fernsteuerung von Glücksspielgeräten liegen.

Das technisch mögliche Zusammenspiel zwischen ferngesteuerten Röhrenentnahmen – also bei geschlossener Gerätetür – und der Auszahlquote, haben wir bereits 2006 thematisiert. Aus diesem Grund haben wir die PTB um Stellungnahme gebeten:


Offizielle Anfrage vom UAVD an die PTB mit Datum vom 23. Okt. 2006

Fragen:

a) Wodurch wird sichergestellt, dass per Fernauslösung vorgenommene
Röhrenauszahlungen ordnungsgemäß als Röhrenentnahmen verbucht
werden und bei der Überwachung der Einhaltung der Vorgaben gem. § 12
Nr. 2a tatsächlich berücksichtigt werden? – Immerhin erfolgt solch eine
Ansteuerung der Röhrenauszahlung fern wirkend bei verschlossener
Gerätetür.

b) Was ist unter dem abstrakten Begriff „langfristig“ im Zusammengang mit §
12 Nr. 2a zu verstehen?

Antwort der PTB vom 03. November 2006

„Der Röhrenfüllstand ist für Zulassungsentscheidung unerheblich. In Bezug auf die im § 12 Abs. 2 Buchstabe a) SpielV geforderte Begrenzung des langfristigen Durchschnittes des Kasseninhaltes ist in unserer Technischer Richtlinie unter Punkt 1.15.1, Buchstabe a) eindeutig festgestellt, dass der Durchschnitt aus der Differenz von Einsätzen und Gewinnen zu bilden ist und dass der Röhrenfüllungsstand dabei unberücksichtigt bleibt. Wir sehen keinen weiteren Klarstellungsbedarf.

Den Begriff „langfristig“ hat der Verordnungsgeber nicht weiter definiert. Nach unseren Erkenntnissen pegelt sich der Durchschnitt nach einigen Hundert oder Tausend Spielstunden ein.“

Wenn eine via Vernetzung fern ausgelöste Röhrenentnahme tatsächlich als Spielergewinn verbucht werden sollte, dann wäre dies eine Wettbewerbverzerrung ohne Beispiel und zwar eine Wettbewerbverzerrung, welche u.U. noch nicht mal erkennbar bzw. nachweisbar wäre, weil dieser Vorgang beim geschlossenen Gerät per externen Rechner erfolgen würde. Noch erschreckender ist es jedoch, dass weder von Seiten des Verordnungsgebers noch von Seiten der PTB diese technischen Möglichkeiten durch ein absolutes Vernetzungsverbot der Garaus gemacht wird und zwar solange, bis technisch kontrollierbar sichergestellt ist, dass eine Vernetzung tatsächlich nur zur Abfrage der laut SpielV relevanten Daten benutzt werden kann.

Die PTB schrieb uns am 03.11.2006, dass sich der durchschnittliche Kasseninhalt aus der Differenz von Einsätzen und Gewinnen zu bilden ist und dass der Röhrenfüllungsstand dabei unberücksichtigt bliebe. Diese Aussage dürfte bedeuten, dass eine fern ausgelöste Röhrenentnahme, insbesondere bei geschlossenem Gerät, nicht Sache der PTB ist. Da es eine offizielle „Auszahlquote“ nicht mehr gibt, gibt es auch keine Kontrolle mehr über eine diese Quote. Das wäre eine Erklärung dafür, warum der Großteil der Automaten-Aufsteller ständig ihre Wechselgeldröhren auffüllen müssen, während einige wenige ständig ihre Geräte über die Wechselgeldröhren „zwischen kassieren“ könnten.


Wenn jetzt ein vernetzter Spiel-Hallen-Betreiber öffentlich erklärt:

Es wird einen Ausleseprozess in der Aufstellerschaft geben. Nur die guten und somit erfolgreichen Unternehmer werden sich auf Dauer am Markt halten können“,

sollte dann nur ein vernetzter Aufsteller ein erfolgreicher Unternehmer sein?

Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Erfolg eines Unternehmers nicht von einer Gerätevernetzung bzw. deren technischen Möglichkeiten abhängen darf.

Frage:

Wie lange kann eine Spiel-Halle ohne Kassenzugriff sowie ohne externes Wechselgeld betreiben werden?
Thema: Bundestagsthema: Ferngesteuertes Glücksspiel (BT-Drs. 16/5516)
UAVD ev

Antworten: 175
Hits: 132.605
08.07.2007 19:05 Forum: Spielrecht


Fernsteuerung von Glücksspielgeräten

@ …..
Leider wird es immer deutlicher! – Die rechte Hand (BMWI) weiß nicht, was die linke Hand (PTB) tut.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 teilte uns das BMWI mit, dass mit der Vernetzung lediglich betriebswirtschaftliche Daten erhoben werden.

Mit Schreiben vom 15.05.2007 teilte uns die PTB mit:
„Aus den vorgenannten Gründen kann ich Ihrem Wunsch, für eine unverzügliche Abschaffung jeglicher Art einer Fernsteuerungsmöglichkeit von Geldspielgeräten und/oder deren vernetzten Zusatzgeräte zu sorgen, nicht entsprechen.“

Danke
Thema: Geldspieler ohne EZ - Wie hoch ist die Strafe?
UAVD ev

Antworten: 26
Hits: 31.609
08.07.2007 19:01 Forum: Spielrecht


ZITAT: PTB, Arbeitsgruppe Spielgeräte 24. Mai 2006
Klarstellung zur herstellerabhängigen Freischaltung von Geldspielgeräten
in Verbindung mit Überprüfungen gemäß § 7 SpielV

Anfragen und bekannt gewordene Verlautbarungen in der letzten Zeit geben Anlass zu einer Klarstellung in der Sache:

(1) Die Überprüfung der Geldspielgeräte gemäß § 7 SpielV und die herstellerabhängige Freischaltung sind unterschiedliche Dinge: Das erste ist eine
gesetzlich festgelegte Maßnahme zum Spielerschutz und das zweite ist eine freiwillig von der Industrie eingeführte Produkteigenschaft.

(2) Die Möglichkeit der automatischen Ab- oder Umschaltung von Geldspielgeräten nach einer bestimmten Zeit in Verbindung mit einer herstellerabhängigen Freischaltung ist in der Spielverordnung nicht geregelt, auch nicht in Verbindung mit der gemäß § 7 geforderten Überprüfung der Geräte nach jeweils zwei Jahren. Aus der Spielverordnung ist weder ein Gebot zur Einführung solcher Abschaltungen noch ein Verbot herzuleiten.

(3) Es ist Aufgabe der PTB, im Rahmen des Zulassungsverfahrens festzustellen, ob vorgesehene automatische Abschaltungen im Widerspruch zu den in der Spielverordnung festgelegten Anforderungen an Spielgeräte stehen (Details dazu : Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte, Punkt 1.14 auf Seite acht) Es ist nicht Aufgabe der PTB, über wirtschaftliche Vorteile oder
Nachteile einer betroffenen Seite zu urteilen.

(4) Die gemäß § 7 SpielV tätigen Sachverständigen oder die zugelassenen Stellen haben die Aufgabe, die Konformität der aufgestellten Spielgeräte mit der Bauart zu überprüfen. Das setzt die Funktionsfähigkeit der zu überprüfenden Geräte voraus. Für ggf. erforderlich Freischaltungen von Geldspielgeräten hat der jeweilige Auftraggeber der Überprüfung zu sorgen.

(5) In der Spielverordnung ist eine Überprüfungspflicht nach jeweils 2 Jahren vorgeschrieben. Hier gibt es keine verlängernden Karenzzeiten, die eventuell mit herstellerabhängigen Abschaltfristen begründet werden. Nach zwei Jahren Laufzeit muss der Aufsteller das Gerät (vorübergehend) aus der gewerblichen Nutzung nehmen, falls keine Überprüfung stattgefunden hat. Die in der Technischen Richtlinie der PTB geforderten zusätzlichen drei Monate berücksichtigen Fälle, wo die Überprüfung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann. Der Aufsteller kann in diesem Fall dem Überprüfer noch für weitere drei Monate ein funktionsfähiges Gerät vorstellen.
ZITAT ENDE!

Die PTB meint zwar, dass es ist nicht ihre Aufgabe sei, über wirtschaftliche Vorteile oder Nachteile einer betroffenen Seite zu urteilen. – Es geht um weit mehr als „wirtschaftliche Vorteile oder Nachteile“! Es geht um die technische Möglichkeit, dass Beweismittel zeitlich uneingeschränkt sichergestellt werden können!

Der UAVD e.V. fordert daher:

4. Gebot: Verbot der werksseitig programmierten und von der PTB zugelassenen Zwangsabschaltung der Glücksspielgeräte nach Ablauf von 27 Monaten. Nur so ist eine zeitlich uneingeschränkte Beweissicherung im Falle des illegalen Glücksspiels möglich. (vgl. PTB-RL Version 3.3. vom 04.05.2007 Pkt. 1.14 (Seite 9 Abs. 1))

Danke
Thema: Bundestagsthema: Ferngesteuertes Glücksspiel (BT-Drs. 16/5516)
UAVD ev

Antworten: 175
Hits: 132.605
28.06.2007 10:46 Forum: Spielrecht




Diese anhaltenden spekulativen Diskussionen über die Vernetzung, den Einsatz (-möglichkeiten) von Chipkarten und was wann alles ferngesteuert wurde und werden kann, aber auch was alles mit den Chipkarten hin und her transferiert wurde und möglich ist, würde es nicht geben, wenn der 44-seitige PTB-Prüfbericht vom 2. Juni 2005 mit Geschf.- Zei.: PTB-8.54-GTA-1/05 allen Betroffenen und Interessierten bekannt wäre.

Somit wäre jeder in der Lage die widersprüchliche Stellungnahme der PTB vom 09.01.2007 und die Antworten der Bundesregierung (BMWI) laut BT-Dr. 16/5687 für sich persönlich richtig einzuschätzen.

Wir werden daher innerhalb des Vorstands kurzfristig darüber entscheiden, ob der uns vorliegende PTB-Prüfbericht, auch zum Schutz vor weiteren verleumderischen Angriffen, veröffentlich wird.

PS: Der Vertrag zwischen der BRD und den 4 Geräteherstellern läuft in 2 Tagen (30.06.2007) ab. Dann müssen alle Geräte der Bauart-Zulassung entsprechen!


Ihr
UAVD e.V.
Thema: Bundestagsthema: Ferngesteuertes Glücksspiel (BT-Drs. 16/5516)
UAVD ev

Antworten: 175
Hits: 132.605
23.06.2007 15:14 Forum: Spielrecht


Hallo an alle!

Hallo Meike,
mit Deiner Annahme, dass da offensichtlich niemandem die Vernetzung mit der externen Einwirkungsmöglichkeit erklärt wurde, liegst Du leider falsch. Der UAVD hat sämtliche politischen und behördlichen Entscheidungsträgern nachweislich umfassend zigfach aufgeklärt und gewarnt, sodass heute keiner von Unkenntnis reden kann.

Dass sich nicht jeder mit technischen und betriebswirtschaftlichen Einzelheiten bei Spielgeräten auskennen muss, ist durchaus normal. Die wenigen politischen und behördlichen Entscheidungsträger in dieser Sache müssen jedoch genau über solch ein Wissen verfügen, wenn nicht, dann handeln sie vorsätzlich falsch.

Zitat PTB-RL: 2.9 Externe Einwirkungen auf das Spielgerät
Erlaubt sind Einwirkungen auf das Spielgerät, wenn nachweislich das Spielsystem oder Spielzustände nicht beeinflusst werden können (z.B. Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen, sofern sie keine Auswirkungen auf das Spielsystem haben).

Hier steht: „Einwirkungen

Zitat PTB-Bauartzulassung:
“Fernauslesung und –einstellung via Netzanbindung:
einschließlich der Einstellung der Spielvarianten
an Schnittstelle (f); zugänglich für den Aufsteller.“

Und hier steht: „Ferneinstellung


Zum Geldmanagement erklärte die PTB am 29.05. gegenüber dem UAVD folgendes:
„Zu Ihrer Anmerkung betreffend der von Ihnen vermissten Definition des Begriffs „Geldmanagement“ verweise ich auf § 12 Abs. 2 d und § 13 Abs.1 Nr.8 SpielVO, wonach das Spielgerät eine Kontrolleinrichtung beinhalten muss, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Schon deshalb muss ein Geldmanagement in bestimmten Umfang erlaubt werden. Darüber hinaus bietet der eine oder andere Hersteller weitere Möglichkeiten (z.B. Kontrolle der Münzröhrenfüllstände, Nachweise für Geldnachfüllungen durch Wirte/Spielhallenpersonal) an, die unter dem Begriff Geldmanagement subsumiert werden können. All dies ist zu erlauben, solange es nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der Spielverordnung und insbesondere zu den in der
Technischen Richtlinie, Punkte 2.9 bis 2.11 präzisierten Anforderungen steht.“

Der UAVD e.V. erklärte am 07.06. gegenüber der PTB dazu:
„Leider konnten wir nicht, wie von Ihnen behauptet, eine Definition des fernsteuerbaren „Geldmanagement“ innerhalb der Spielverordnung finden. Es ist zwar richtig, dass wie Sie schreiben, eine Kontrolleinrichtung sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfassen muss, diese auslesbare Datenerfassung steht jedoch in keinem Zusammenhang mit einem vernetzten fernsteuerbaren „Geldmanagement“. – Ihr diesbezüglicher Verweis auf § 12 Abs. 2 d und § 13 Abs.1 Nr.8 SpielVO, geht daher ins Leere.“


Solange auf Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen eingewirkt werden kann oder diese einstellbar und somit fernsteuerbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch auf andere Funktionen eingewirkt wird oder diese eingestellt und somit ferngesteuert werden. Wenn die PTB, das BMWI / die Bundesregierung meint, dass ein Missbrauch der Vernetzung erst bewiesen werden muss ist es zum einen zu spät und zum anderen sollte von deren Seite erklärt werden, wie und von wem solch ein Beweis bei einer technisch nicht kontrollierbaren Vernetzung erbracht werden soll.

Vielleicht sollte die Bundesregierung das Waffengesetz in der Weise lockern, dass Schusswaffen frei zu kaufen sind und erst dann verboten werden, wenn ein Missbrauch bewiesen wurde.
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