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Autor Beitrag
Thema: merkur master promotion
hansi

Antworten: 12
Hits: 16.910
04.05.2010 09:29 Forum: Spielrecht


Kann man vor so viel Selbstüberschätzung Respekt haben?
Noch deutliche kann man die SpielV nicht mißachten.
Thema: Neue adp Verfristungen
hansi

Antworten: 31
Hits: 11.695
02.05.2010 13:46 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von dieter116
Es werden hier Begriffe wie Widerruf und Rücknahme benutut, ohne das dies, soweit ich das gefunden habe, irgendwo in einer Veröffentlichung der PTB hierzu auffindbar sind.

In den Zulassungsnachträgen heiist es lediglich, dass bis zu einem Datum zugelassene Programmversionen ab einem Datum ihre Gültigkeit verlieren.

Was ist dies ?

Widerruf, Rücknahme , Änderung oder sonstwas ?
Von der PTB wird es als Änderungs-Nachtrag bezeichnet.


Hi Dieter,
wie weit die Tech.RL der PTB ins Steuerecht reichen KÖNNEN, sieht Du hier:

http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-6658.html
Thema: Vergnügungssteuer übertrieben!
hansi

Antworten: 82
Hits: 78.374
02.05.2010 10:41 Forum: Spielrecht


Besten Dank
Dieter :

---------------------------------------------------------------------------


Hi Jasper,
nett das Du den Beschluss hier für alle reingestellt hast.

Wie realitätsfremd diese Götter in rot und schwarz sind, wird mit der Randnummer 40ee) verdeutlicht:

„40 ee) Die Erhebung der Spielvergnügungsteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verletzt nicht deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil § 2 Nr. 1 HmbSpVStG den Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, von der Besteuerung ausnimmt. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, unter II.5., m.w.N.). Dass die steuerliche Belastung der gewerblichen Spielhallenbetreiber insgesamt höher sei als die Belastung der Hamburger Spielbank durch die Spielbankabgabe und die Umsatzsteuer, ist nicht erkennbar. Die Steuerbefreiung der Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (§ 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes a.F.), ist mit Wirkung ab 6. Mai 2006 durch das Gesetz vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) entfallen. "

Da erklärt der BFH doch tatsächlich, dass eine höhere Belastung der gewerblichen Spielhallenbetreiber, als die Belastung der Hamburger Spielbank durch die Spielbankabgabe und die Umsatzsteuer, nicht erkennbar sei und das die (Umsatz-) Steuerbefreiung der Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (§ 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes a.F.), ist mit Wirkung ab 6. Mai 2006 durch das Gesetz vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) entfallen sei.

Merken die noch etwas?

Es schein, als wurde das Gericht von Seiten der Finanzbehörde nicht darüber informiert, dass den Betreibern der „Hamburger Spielbank“ die Umsatzsteuer erlassen wird oder alternativ mit der „Spielbankabgabe“ verrechnet wird und somit die Spielbankbetreiber, selbst nach der Änderung des UStG per 6. Mai 2006, nicht mit einen Cent von der Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet werden.

Lesen Es dürfte nun höchste Zeit sein, dass dieses Versäumnis von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Aufklärung des jetzt zuständigen BFH-Senats nachgeholt wird!
Thema: 2010 Sozialkonzept für das gewerbliche Spiel in Spielhallen und Gaststätten
hansi

Antworten: 39
Hits: 45.019
09.04.2010 20:33 Forum: Spielrecht


Hallo Anna,

dann erkläre Irene, allen anderen und mir bitte, was für ein Spiel Deiner Meinung nach, die privat- gewerblichen Spielbankbetreiber innerhalb ihrer vom Staat privatisierten Spielbanken veranstalten. Wenn die keine Gewinnerzielungsabsicht haben sollten, dann bleibt denen wohl nur die Liebhaberei, davon kann aber keiner wirtschaftlich Überleben.
Sicherlich auch ein Grund für die laufende Privatisierung der staatlichen Spielbanken.
Thema: Noch einmal das Vorlageverfahren EuGH vom 4.03.2010
hansi

Antworten: 29
Hits: 14.627
12.03.2010 09:30 Forum: Spielrecht


............. ein Vertreter der Bundesregierung hat gesprochen!

Ich und ca. 6.000 weitere Automatenaufsteller sehen das ganz anders.
Thema: Noch einmal das Vorlageverfahren EuGH vom 4.03.2010
hansi

Antworten: 29
Hits: 14.627
05.03.2010 11:49 Forum: Spielrecht


Die Darstellung vom UAVD kann ich nur bestätigen.
Es freut mich, dass ihr da wart! Herzlichen Glückwunsch an RA Hansen für seinen verständlichen und uberzeugenden Vortrag!

Auffällig fand ich, dass ich keinen Vertreter vom BA entdecken konnte. Gerade für die „Verbandsanwälte“ hätte doch diese Verhandlung von großem Interesse sein müssen. Oder hatten die die Anweisung nicht zu kommen, damit kein öffentliches Interesse dargestellt wird?

Schade fand ich auch, dass es nur etwa 30 Personen nach Luxemburg geschafft hatten. Da es hier um den Fortbestand der Automatenaufsteller geht, hatte dieser Besuch für mich einen weit höheren Stellenwert als zum Beispiel der Besuch der Automatenmesse IMA.

Mit knappen Worten:
Es gibt eine allgemeine Umsatzsteuererhebung, es gibt die spezielle gemeinschaftsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung , aber gibt es auch die Möglichkeit der Befreiung von dieser speziellen Befreiung, welche dann wiederum zur allgemeinen Umsatzsteuererhebung führt?

Quelle:
http://www.uavd.de/index.php?option=com_content&task=view&id=339&Itemid=1

Die Vorlagefrage für jeden Verständlich!!

Eine Befreiung von der Befreiung?
Wer das für Möglich hält, braucht sich nur die Spielbankbetreiber anschauen. Die werden von der Umsatzsteuer befreit und zwar durch eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit ihrer Spielbankabgabe und zwar aufgrund der fehlenden Praktikabilität der Umsatzsteuererhebung auf Glücksspielumsätze. Zeigefinger

Wer also eine Befreiung von der Befreiung für möglich hält, der möge mir erklären was ich zu tun habe, dass ich die Umsatzsteuer auf meine Spieler abwälzen kann und somit die Umsatzsteuer auch für mich ein „durchlaufender Posten“ ist. Weißnicht
Danke
Thema: An alle Innenministerreferenten der Länder! SPIELBANKENALARM:
hansi

Antworten: 10
Hits: 7.888
26.02.2010 10:38 Forum: Spielrecht


Die Aufregung würdest Du wahrscheinlich dann verstehen, wenn Du diese Sache durch die Brille eines Automatenaufstellers betrachten würdest.

Nicht alles was „gesetzlich geregelt“ ist, ist zwangsweise rechtsmäßig!
Ich könnte Dir jetzt eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen aufzählen durch welche „gesetzliche Regeln“ für unwirksam erklärt wurden.
Thema: NEU: Illegale Jackpotanlage getarnt als „Monopoly Center“?
hansi

Antworten: 97
Hits: 139.710
23.02.2010 10:05 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Rosewood
Den Nachweis, dass dies tatsächlich so passiert ist.

Im übrigen Frage ich mich, was diese Diskussion um nicht mehr vorhandene Marketingjackpots mit dem aktuellen Monopolycenter zu tun hat?
Hier werden im Vorfeld schon wieder die üblichen Verdächtungen als Tatsachen dargestellt.


Im Übrigen frage ich Dich, worin der Unterschied zwischen dem damaligen Jackpot und dem jetzt geplanten Jackpot liegen soll? Abgesehen von der farblichen Gestalten und der neuen Wortfindung!

Ein Jackpot dient nur mal der „Kundenbindung“ und stellt somit eine unzulässige Vergünstigung (§ 9 SpielV) dar.
Und solche Systeme haben in unseren Spielhallen nichts verloren!



Siehe:
Zitat:
Original von Carlo
Diese Aussage ist schon weit mehr als nur Dreist:

Zitat:

„Angeschlossen an eine Vierer-Kombi Multigamer der Merkur-Ideal-Reihe (ab Spielpakete Gold Liner und Elite Star) können Spielgäste um ihre Jackpot-Chance spielen.“

ENDE

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 - SpielVwV -

5 Unzulässigkeit von Jackpotsystemen und sonstigen Vergünstigungen (§ 9 SpielV)

5.1 Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewähren. § 9 Abs. 1 SpielV nennt als besonders hervorzuhebende Regelbeispiele für Vergünstigungen, die an den Spieler nicht gewährt werden dürfen, unentgeltliche Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen. Als Warengewinn dürfen nur Gegenstände angeboten werden, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen die gewonnenen Gegenstände nicht zurückgekauft werden.

5.2 Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind – dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen - oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpotsysteme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots“; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.

Sinngemäß bezieht sich § 9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä..

Danke
Thema: Musterbrief an den EuGH i.S. USt. auf Glücksspiel
hansi

Antworten: 21
Hits: 33.370
21.02.2010 11:44 Forum: Spielrecht


Hallo anders,

nicht ich habe das Thema verfehlt, sondern Du hast das Wesentliche verkannt!

Auch wenn ich nur ein kleiner Automatenaufsteller bin, wie der Kläger heißt habe ich begriffen.

Allein entscheidend ist doch, wer die Gesellschafter dieser Klägerin (Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. GmbH) sind? Allein die bezahlen doch die Musik die der Rechtsanwalt vor dem EuGH zu spielen hat.

Ich meine gehört zu haben, dass diese GmbH eben von dieser russischen Firma aufgekauft wurde, die noch in 2009 auf der IMA mit einen eigenem Messestand auf Spielhallen-Einkauftournee war.

Sollten Dir andere Infos vorliegen dann bitte her damit, dass würde die Sache für alle Betroffenen etwas durchsichtiger machen.
Thema: Musterbrief an den EuGH i.S. USt. auf Glücksspiel
hansi

Antworten: 21
Hits: 33.370
21.02.2010 06:00 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von anders
@ hansi,

Du hast das Thema verfehlt.

Ich meinte das:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numaff=
C-58/09


DE 16.5.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 113/19

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 — Leo- Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

(Rechtssache C-58/09)
(2009/C 113/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Leo-Libera GmbH

Beklagter: Finanzamt Buchholz in der Nordheide

Vorlagefrage
Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG ( 1 ) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn- )Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind? ( 1 ) ABl. Nr. L 347, S. 1

Gruß
anders
Thema: Musterbrief an den EuGH i.S. USt. auf Glücksspiel
hansi

Antworten: 21
Hits: 33.370
20.02.2010 11:17 Forum: Spielrecht


@gmg
Zitat „Arbeitsauschuß Münzautomaten“ Seite 2 allerletzter Absatz:

„Die Automatenwirtschaft will Umsatzsteuer zahlen. Nicht mehr und nicht weniger.“

Quelle: http://www.forum-gewerberecht.de/attachment,attachmentid-2496.html

Wand Was hat dieser „Arbeitsauschuß Münzautomaten“ mit der Umsatzsteuer von uns Automatenaufstellern auf Umsätze aus Glücksspiel mit Geldeinsatz zu tun? schimpf

Dieser „Arbeits-Ausschuß“ („Ausschuß“ kann sich nur auf deren „Qualität“ beziehen!) besteht aus dem „Gerätehersteller-Verband“ (VDAI), dem „Gerätehändler-Verband“ (DAGV) und dem „Automatenunternehmer-Verband“ (BA).

Egal wie der EuGH entscheiden wird, weder die Mitglieder vom „Gerätehersteller-Verband“ (VDAI), noch die Mitglieder vom „Gerätehändler-Verband“ (DAGV) sind vom Ausgang des Verfahrens betroffen. Die Umsätze aus der Produktion und dem Handel mit Glücksspielgeräten wird nach wie vor der Umsatzsteuer unterliegen. Und von wem diese 11 Mitglieder vom „Automatenunternehmer-Verband“ (BA) gesponsert werden dürfte allgemein bekannt sein.

Das o.g. Zitat hat daher keinen Wert und hat trotzdem das heutige steuerrechtliche Chaos mit ausgelöst.

Fragen an diesen „Ausschuß“:
Kennt Ihr einen einzigen Automatenaufsteller der seine Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz nicht ausgesetzt hat, bzw. gegen die USt.- Steuerbescheide keine Einsprüche eingelegt hat? Glaubt Ihr eigentlich an den Blödsinn den Ihr da verbreitet?

@anders
das will ich mal stark hoffen! Aber kommt es nicht mehr darauf an was der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten vorgibt? Gehört dieser Kläger nicht zu einer großen russischen Investmentgruppe? Wie nah steht diese Gruppe dem o.g. Ausschuß?
Thema: Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH
hansi

Antworten: 203
Hits: 160.176
15.02.2010 11:39 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von RosewoodAch Entschuldigung hansi, hatte ich vergessen, Vater Staat wird sicherlich auf die Umsatzsteuer verzichten, eine wie auch immer geartete Erstazsteuer wird es dann sicher nicht geben, war ja auch noch nie geplant.
Die Steuereinnahmen unseres Landes sind auch derart gut zurzeit, dass man aufgrund der gigantischen Überschüsse bestimmt gerne darauf verzichten wird.
Also nochmals sorry, wegen meines Übermutes




Deine übermütige Ironie macht Deinen Standpunkt deutlich!

Ich, als gewerblicher Spielhallenbetreiber (Automatenaufsteller) wäre mit der Umsatzsteuer einverstanden, wenn sie genauso wie bei den gewerblichen Spielbankbetreibern mit meinen anderen Abgaben/Steuern verrechnet würde!

Da das jedoch nicht geschieht, wird es bestimmt nicht mehr lange dauern und für uns gewerbliche Spielhallenbetreiber und den gewerblichen Spielbankbetreibern wird es eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage geben. Ganz im Sinne des Gleichheitsgrundsatz laut Grundgesetz.
Thema: Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH
hansi

Antworten: 203
Hits: 160.176
12.02.2010 17:02 Forum: Spielrecht


HALLO! Da hat aber einer etwas völlig falsch verstanden!!

Wer spricht denn hier von „Steuerfreiheit“???

Beim EuGH geht es allein um die Umsatzsteuer-Freiheit laut EG- Recht!!

Alle anderen Steuerarten wie z.B. Einkommen-, Gewerbe- und Vergnügungssteuer sind leider nicht davon betroffen.

„Steuerfreiheit“ ist in der Tat ein Traum und wird wohl immer ein Traum bleiben.
Thema: Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer abschaffen ?!
hansi

Antworten: 112
Hits: 149.529
07.02.2010 08:59 Forum: Spielrecht


Umsatzsteuer auf Glücksspiel am Donnerstag dem 04.03.2010 um 09:30 Uhr nun zum 3. Mal vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Quelle:
http://www.uavd.de/index.php?option=com_content&task=view&id=332&Itemid=60

Und eine passende Frage:

„Wie ein Automatenaufsteller (als Leistungsgeber) seine Leistung (das Spiel an einem Glücksspielspielgerät) gegenüber seiner Kundschaft (dem Spieler bzw. Leistungsempfänger) in der Weise wie es jeder andere umsatzsteuerpflichtige Gewerbetreibende kann, in Rechnung stellen kann, dass der Leistungsempfänger über sein für die Leistung bezahltes Entgelt eine Rechnung/Quittung mit der gesondert ausgeworfenen anteiligen Umsatzsteuer erhält, insbesondere dann, wenn der Spielergewinn (Differenz aus Geldgewinn und Geldeinsatz) höher ist als der Spielerverlust (Differenz aus Geldeinsatz und Geldgewinn) und es somit für den Automatenaufsteller (als Leistungsgeber) zu einem „Negativumsatz“ kommt?“ (vgl. §§ 10 (1) S. 2, 14-14c UStG sowie den §§ 31-35 UStDV)

Es bleibt zunächst die Hoffnung, dass nun beim 3. Mal alles sauber abläuft und das Verfahren nicht wieder durch die Lobbyarbeit der umsatzsteuerpflichtigen Automatenindustrie und deren Verbände im Sinne des politischen Willens beeinflußt wird.
Thema: Bayerischer Automatenverband weist Vorwürfe der Bayerischen Spielbanken zurück
hansi

Antworten: 2
Hits: 2.382
01.02.2010 18:39 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Claire

Träfe diese Begründung zu, müsste sich der Betreiber der staatlichen Spielbanken allen Ernstes fragen lassen, ob Service, Angebot und Standort möglicherweise nicht falsch gewählt sind. Denn auch in diesem Segment der Freizeitwirtschaft herrscht – wenn auch eingeschränkt – wirtschaftlicher Wettbewerb.

http://www.awi-info.de/

Gruß,Claire




„Service“ und „Standort“ ist klar aber „Angebot“? Das "Angebot" dürfte überall das gleiche sein, nämlich „Glücksspiel mit Geldeinsatz“!

Daher mein Vorschlag:

Die Spielbankbetreiber sollten sich auf ihr ureigenes Monopol, die Tischspiele bzw. das Lebensspiele konzentrieren und uns Spielhallenbetreiber das Automatenspiel zurückgeben.
Thema: ACHTUNG MANIPULATIONSWARNUNG. Hintertür an NOVOs möglich?
hansi

Antworten: 212
Hits: 184.724
27.01.2010 16:38 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von gmg
…….

Ob es wohl nicht doch ein Fehler gewesen ist, die Laufzeitgeräte abzuschaffen ?

So wären solche Geräte mit "Ablauf der Laufzeit" aus der Aufstellung verschwunden.
Das geht heute wohl nicht mehr so einfach.
Dazu bedürfte es der Änderung der Spielverordnung im Rahmen der Evaluation, und nicht eines "Schönleitner-Erlasses" ( "der reicht rechtlich ja wohl nicht aus"Augenzwinkern .

Grüße




Hallo gmg,

bei einer solch unqualifizierten Fragestellung solltest Du langsam anfangen über Deinen persönlichen berufsbedingten Tellerrand zu schauen.

Die von Dir erwähnte „Feldstudie über die Zuverlässigkeit von Geldspielgeräten“ war reine Makulatur. – Wie Zuverlässig sind diese identischen Geräte innerhalb der Spielbanken?

Die Laufzeitbeschränkung hatte bereits mit dem Einzug der vollelektronischen Gerätesteuerung keine Daseinberechtigung mehr und war lediglich eine Erfindung der Gerätehersteller als deren Gelddruckmaschine, aber auch als Gelddruckmaschine der PTB, welche ja mit jeder Bauartzulassung Jahr für Jahr kräftig mitkassierte.

Das war eine Erfindung von denselben Geräteherstellern die mit identischer Technik zeitgleich Geräte für die Spielbanken produzierten/en. Nur mit dem Unterschied, dass sich die Spielbankbetreiber eine solche Entmündigung ihrer Eigentumsrechte nicht haben gefallen lassen. In den Spielbanken liefen/laufen solche Geldspielgeräte im Schnitt 6 bis 12 Jahre, und zwar OHNE !Feldstudie!

Rechne mal aus, was für eine jährliche Umsatzgarantie Du den Geräteherstellern damit ausschreiben möchtest.

230.000 Geräte,
Stückpreis 10.000 EUR =

2.300.000.000,00 € Umsatz in 4 Jahren bzw.
575.000.000,00 € pro Jahr.

10% jährliche Provision für den „Vermittler“ = 57.500.000,00 € ????

Aber das alles wirst Du sicherlich Wissen.
Herzlichen Glückwunsch gmg!!

Was hältst Du von der Lösung laut Gewerbeordnung (GewO)?
Da brauch nichts mehr geändert oder neu geschrieben werden. Die Lösung steht da bereits drin:
Wenn die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist dann "Widerruf der Zulassung"!!
- Das wäre ein Absicherung auch für die Automatenaufsteller
bzw. der Kundschaft dieser Gerätehersteller!
Thema: Ima 2010
hansi

Antworten: 36
Hits: 7.542
20.01.2010 12:43 Forum: Spielrecht


Auch wenn es einige hier nicht wahr haben dürfen, deutlicher geht's nimmer:

„Erfinderische Innovationskraft familiengeführter mittelständischer Unternehmen“

„Seite an Seite eröffneten Ernst Burgbacher, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, und Paul Gauselmann, Vorsitzender des VDAI die 29. IMA in Düsseldorf.
Vielmehr vertraue das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik auf den kompetenten Weitblick und die erfinderische Innovationskraft familiengeführter mittelständischer Unternehmen mit solchen Herausforderungen umgehen zu können.“


Quelle: http://www.goldserie.de/index.phpkurzmeldungen

„Erfinderische Innovationskraft familiengeführter mittelständischer Unternehmen“ bei der Auslegung der Spielverordnung und der Gestaltung der PTB- Richtlinien?

Respekt mein lieber Herr Burgbacher als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
Thema: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig!
hansi

Antworten: 66
Hits: 66.953
04.12.2009 20:22 Forum: Spielrecht


OVG Lüneburg bestätigt Urteil des VG Hannover zur Ausgabe von Testcoupons für Freispiele an Geldspielgeräten
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 6.11.2009, Az. 7 LA 79/09, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Hannover vom 17.06.2009, Az. 11 A 4402/07 abgelehnt.

Das Verbot des § 9 Absatz 2 SpielV aus Gründen der Eindämmung des Spieltriebs muss weit gefasst werden und bezieht sich nicht nur auf Jackpots.

Auch nach Ansicht des OVG verstößt die Ausgabe und Einlösung von Testcoupons für Freispiele gegen § 9 Absatz 2 SpielV. Diese Vorschrift untersagt Spielhallenbetreibern, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß dem §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräten oder anderen Spielen keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.

Urteil: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020090000797%20L
A
Thema: Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer abschaffen ?!
hansi

Antworten: 112
Hits: 149.529
04.12.2009 07:22 Forum: Spielrecht


Berufsverbot in Stuttgart

Während den Spielbankbetreibern per Gesetz die wirtschaftliche Existenz zugesichert wird und deren „Konzessionsgebühr“ (Spielbankabgabe) nunmehr bundesweit gesenkt wird, stürzen sich die Kommunen auf die Einnahmen der Spielhallenbetreiber und beteiligen sich per „Aufwandsteuer“ mit weit über 18% an deren Einnahmen.

Gemeinderat Stuttgart
Mit Steuern aus der Finanznot
Thomas Borgmann, veröffentlicht am 03.12.2009

Zitat.:
„Weil die Vergnügungssteuer, die für Spielautomaten aller Art sowie für Sexdarbietungen in Kinos und Nachtlokalen verlangt wird, seit 16 Jahren nicht erhöht worden ist, soll sie deutlich steigen. Der Stadtkämmerer sagte dazu am Mittwoch:
"Wir schlagen vor, diese Steuer von der Pauschale für jedes Gerät umzustellen (18%) auf die so genannte Nettokasse."“

"Spielautomaten aller Art" / Dann auch die Spielautomaten Eurer Spielbanken!!

Quelle:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/2300166?_print=1
Thema: Kartell, Pflichtabgaben?
hansi

Antworten: 171
Hits: 75.338
27.11.2009 10:09 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von jasper


Hallo Meike,
sollte das Kartellverfahren bereits abgeschlossen sein, dann wird es nach diesem Rundschreiben mit der offenbarten Verschleierungsstrategie um nicht zu schreiben Aufstellervera(zenur)ung sicherlich ein neues geben.
Ich meine, dass dieses Rundschreiben zum einen ein Zeugnis des Größenwahns und zum anderen die Hörigkeit dieser Verbände beweist.

Aufruf von Paul und seinen Verbänden

http://www.uavd.de/images/stories/pg_rd_schreiben_08.07_verbndefinanz.pdf

Wo ist die angekündigte Transparenz geblieben? Kopfkratz schimpf verwirrt





ACHTUNG!


Gerätehersteller versteckt weiterhin „Mitglieds- und Verbandsbeiträge“ in der Rechnungsposition „Nebenkosten“

Ohne mich nach einer eventuellen Verbandsmitgliedschaft zu fragen, hat mir ein alteingesessener Gerätehersteller pro (Probe-)Gerät, einen Betrag in Höhe von 30,-- € zzgl. MwSt. getarnt als „Nebenkosten“ in Rechnung gestellt.

Erst nach mehren Telefonaten und Schreiben, erhielt ich gestern eine Aufschlüsselung der Rechnungsposition “Nebenkosten“. Dahinter verstecken sich Zulassungs- und Handlingskosten und pro Geräte 30,00 EUR zzgl. MwSt. also 35,70 EUR „Mietglieds- und Verbandsbeiträge"

Lesen Ich werde nunmehr die Sache wegen weiterhin verdeckt eingezogener Beiträge dem Bundeskartellamt zur erneuten Überprüfung vorlegen.

Wand MEINE FREUNDE, DIE VERARXXXE MUSS EIN ENDE FINDEN!! wut
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