Norbert Loermann
Grünschnabel
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Hallo aus dem Kreis Höxter,
Kann mir jemand sagen, ob das BVerfG schon eine neue Entscheidung zum Thema "Sportwetten" getroffen hat ? Die Entscheidung sollte doch eigentlich im November kommen.
Schöne Grüße und
Norbert Loermann
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1
29.11.2005 16:47 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
Anfang November war eine Anhörung beim BVerfG, aber der Beschluss oder das Urteil ist noch nicht da.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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16
29.11.2005 19:12 |
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Solon
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cherno
Grünschnabel
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Um was für eine Entscheidung hat es sich denn in diesem Beitrag gehandelt? Das Thema Sportwetten ist ja derzeit wieder sehr aktuell.
Grüße,
cherno
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31
15.12.2009 10:04 |
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nile
Grünschnabel
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Nachdem Rheinland-Pfalz sein Landesglücksspielgesetz an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angepasst hat, dürfen die zuständigen Behörden in dem Bundesland die Vermittlung privater Sportwetten verbieten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung entschieden.
Hintergrund: Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Zwar hatte das OVG Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache erlaubt, weiterhin Sportwetten zu vermitteln. Wegen der Ende 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung dieser vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Das OVG gab dem Antrag statt. Es bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.
Das OVG hält das Verbot privater Sportwetten nunmehr voraussichtlich für rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis Ende 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.
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16
17.12.2009 10:03 |
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Waldemar_
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von nile
So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen ... in der Nähe von Schulen betreiben. |
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Also, ob Schulkinder sich wirklich für Lotto interessieren? Zumal man zum Lottopielen doch auch seinen Ausweis vorzeigen muss.
Sonnige Grüße,
Waldemar
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31
24.12.2009 09:16 |
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haehnel
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Waldemar_
Zitat: |
Original von nile
So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen ... in der Nähe von Schulen betreiben. |
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Also, ob Schulkinder sich wirklich für Lotto interessieren? Zumal man zum Lottopielen doch auch seinen Ausweis vorzeigen muss.
Sonnige Grüße,
Waldemar |
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Eben:
II. Spielvertrag
§ 5 Spielteilnahme
1. Die Teilnahme an den Ziehungen wird von den zugelassenen Annahmestellen vermittelt.
2. Minderjährige sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
3. Die Teilnahme an den Ziehungen ist mit den jeweils gültigen Online-Spielscheinen, die das Unternehmen herausgegeben
bzw. zugelassen hat, mittels Quicktipp oder mit den mit der Lotto OnlineCard/WestLotto-Karte gespeicherten Voraussagen möglich.
4. Der Spielschein und die mittels der Lotto OnlineCard/WestLotto-Karte gespeicherten Voraussagen dienen ausschließlich
zur Eingabe der Daten.
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46
26.12.2009 11:12 |
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Schadulke
Haudegen
gesperrter User
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Hallo,
nachdem eine Klägerin 2004 beim Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt darauf verwiesen hatte, dass sie für die Vermittlung von Sportwetten an ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen keine Erlaubnis braucht und beantragt hatte, dass ihr dem entsprechend eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen sei, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt nun die Rechtmäßigkeit des im Land Sachsen-Anhalt geltenden staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bestätigt.
Man wundert sich manchmal, auf was für Ideen manche Leute kommen. Das war doch nun wirklich klar, dass sie damit nicht durchkommt.
http://isa-guide.de/law/articles/28655__...bestaetigt.html
Gruß,
Gerd Schadulke
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1
23.02.2010 08:22 |
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Claire
Tripel-As
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16
03.03.2010 16:14 |
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Schadulke
Haudegen
gesperrter User
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Hallo,
Arendts bringt es eigentlich ganz gut auf den Punkt:
"Reicht es aus, nur den "Sektor" der Wetten bzw. Sportwetten (ohne die gleich strukturierten, aber in Deutschland rechtlich völlig anderes geregelten Pferdewetten) systematisch und kohärent zu regeln (sog. "vertikale" Kohärenz), ohne das vergleichbare und/oder substituierbare Glücksspielarten zu berücksichtigen wären? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine systematische kohärente Glücksspielpolitik verfolgen (insbesondere ein einheitliches Schutzniveau) und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln ("horizontale" Kohärenz)? Wie sind die vom Mitgliedstaat vorgebrachten zwingenden Gründe des Allgemeinwohls bei der Rechtfertigungsprüfung zu berücksichtigen? Kommt es bei dem von Deutschland als zwingender Grund genannten Ziel der Spielsuchtbekämpfung auch auf die Substituierbarkeit an, d.h. ist es von Bedeutung, ob Glücksspielkunden in weniger regulierte Glücksspielarten (v.a. die in Deutschland lediglich dem Gewerberecht unterliegenden Glücksspielautomaten) abwandern, so dass dieses Ziel letztlich konterkariert wird?"
Das sind in der Tat die wesentlichen Fragen, die es zu beantworten gilt.
Grüße,
Gerd Schadulke
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31
09.03.2010 08:53 |
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hanisch-beckum
Routinier
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Hallo und einen wunderschönen sonnigen Gruß aus Beckum.
Da kommt doch wirklich Freude auf wenn man zusätzlich zu dem tollen Wetter noch per Fax vom Verwaltungsgericht Münster erfährt das ein weiterer Antrag eines Sportwettenvermittlers (Tipico Co Ltd.) aus Malta gescheitert ist und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen unsere OV abgelehnt wurde ;-))
(Da warens nun schon 5....)
Nur Mut Städte und Gemeinden. Ihr seht es geht doch!
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1
09.03.2010 09:09 |
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Schadulke
Haudegen
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Hallo hanisch-beckum,
was hat das VG Münster denn mit einem Sportwettenvermittler aus Malta zu tun? Welches war der Ursprungsantrag?
Grüße,
Gerd Schadulke
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16
11.03.2010 08:08 |
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Wilde Irene
Doppel-As
Dabei seit: 07.03.2009
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1
15.03.2010 13:08 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Irene,
die FDP hat aktuell die gleichen Umfragewerte wie die Linken, d.h. 6%.
Da kann man dann wohl von einer Mindermeinung sprechen.
Gruß
Meike
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1
15.03.2010 17:55 |
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schneiderlein
Doppel-As
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Und wir wollen hoffen, dass es so bleibt.
schneiderlein
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1
17.03.2010 17:36 |
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Corleis
Routinier
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Zitat: |
Original von schneiderlein
Und wir wollen hoffen, dass es so bleibt.
schneiderlein |
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Hey,
bei ca. 60 Millionen wahlberechtigten Deutschen ist deine Meinung gerade mal 0,000000006% der meinungsbildenen Bevölkerung wert.
Denk immer daran, wenn du über 6% der Wähler redest!
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16
17.03.2010 23:17 |
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foerster
Routinier
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Novomatic plant übrigens die Eröffnung einer Sportwetten-Filiale in Deutsch-Wagram. Die Politik spricht sich von Seiten sämtlicher Parteien dagegen aus, kann jedoch nichts dagegen ausrichten, da eine solche Unternehmung durchaus gesetzeskonform ist. Insofern wird die Sportwett-Filiale wohl kommen. Wieder einmal.
http://kurier.at/nachrichten/niederoesterreich/1990018.php
foerster
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1
29.03.2010 10:46 |
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Claire
Tripel-As
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Wann die Filiale kommen soll, geht aus dem Artikel jedoch nicht hervor. Weiß da jemand etwas Genaueres?
Grüße,
Claire
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1
02.04.2010 13:09 |
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lene
Doppel-As
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Das Ganze soll auf jeden Fall 2011 über die Bühne gehen. Genaures weiß man aber wohl noch nicht bzw. wurde noch nicht öffentlich kommuniziert.
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1
12.04.2010 17:16 |
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prochnau
Routinier
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Woher stammt denn die 2011-Info?
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1
16.04.2010 08:01 |
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Schadulke
Haudegen
gesperrter User
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Hallo,
nach Aussage des Landgerichtes Saarbrücken ist die Vermittlung von Sportwetten auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages nicht strafbar:
Das LG Saarbrücken hat durch Beschluss vom 14. Januar 2010 (5 KLs 2 Js 1096/07 (22/08) die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen einen Vermittler von Sportwetten aus Rechtsgründen abgelehnt.
Das Gericht verweist in seiner Begründung darauf, dass die Vermittlung von Sportwetten auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2008 keinen Straftatbestand erfülle und folglich nicht strafbar sei. Dabei lässt das Gericht zunächst offen, ob der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten, welcher Sportwetten an ein Unternehmen in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat vermittelt hatte, eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB benötigt oder nicht. Jedenfalls würde selbst bei vollständiger Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes die strafrechtliche Sanktionierung der abgeurteilten Tat sowohl für Handlungen vor dem 1. Januar 2008, als auch für den die Anklage betreffenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2008 nicht strafbar sein.
Zunächst verweist das Gericht darauf, dass für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 – also bis zum 31. Dezember 2007 – es schlichtweg an einer verfassungsrechtlichen Grundlage für das staatliche Wettmonopol und damit für eine strafrechtliche Sanktion gefehlt habe. Solange nämlich das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten rechtlichen sowie in der Praxis realisierten Ausgestaltung nicht primär der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten diene, stelle ein strafbewehrter Ausschluss gewerblicher Wettangebote einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit dar.
Dabei hebt das Gericht nochmals hervor, dass der bis zum 31. Dezember 2007 geltende Lotteriestaatsvertrag verfassungswidrig war, wobei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Rechtslage im Bundesland Bayern beschränkt gewesen sei, sondern auf alle anderen Bundesländer auch übertragen werden könne.
Letztlich fehle für die Anwendbarkeit der Strafnorm des § 284 StGB eine tragfähige gesetzliche Grundlage bis zum 31. Dezember 2007, wobei das Gericht zutreffend hervorhebt, dass sich auch nichts dadurch daran ändere, dass das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung getroffen habe. Eine strafrechtliche Verurteilung könne nämlich nicht auf die durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochene befristete und ausdrücklich auf das Ordnungsrecht beschränkte Fortgeltungsanordnung gestützt werden.
Sodann hebt das Gericht hervor, dass auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis April 2008 (Abmeldung des Gewerbes durch den Angeschuldigten) und darüber hinaus auch für das weitere Jahr 2008 eine Bestrafung des Angeschuldigten für das Betreiben eines Wettbüros aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme.
Hier verweist das Gericht im Wesentlichen darauf, dass § 25 Abs. 1 GlüStV erneut eine Übergangsfrist für die administrative Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages vorsehe, so dass sich auch der Regelungsgehalt des Glücksspielstaatsvertrages erst nach Ablauf dieser nochmaligen Übergangsfrist zum 31. Dezember 2008 voll entfalten könne. Nach der vorbeschriebenen Übergangsregelung durften nämlich bis dato "erlaubte" Glücksspielanbieter ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2008 fortsetzen. Hierzu führt das Landgericht aus, dass diese Regelung erneut den Verdacht der Verfolgung fiskalischer Interessen nähren könne, wobei aber noch maßgeblicher sei, dass eben während dieser Übergangszeit im Jahre 2008 erneut Veranstalter tätig werden durften, deren Erlaubnis sich ausschließlich nach den Anforderungen des eben nicht konsequent an den oben genannten Gemeinwohlzielen ausgerichteten und daher grundrechtswidrigen Lotteriestaatsvertrag richteten. Letztlich stehe ohne Zweifel fest, dass für den in Rede stehenden Tatzeitraum im Jahre 2008 Inhaber von sogenannten Alterlaubnissen den gemeinwohlorientierten Maßgaben einer Erlaubniserteilung nach dem GlüStV nicht unterworfen waren. Bis zum 31. Dezember 2008 konnte es daher an wirksamen Einsatzlimits, an Bestimmungen zum Jugendschutz und zur Gestaltung von Werbung der einzelnen Annahmestellen sowie an den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Detailregelungen zur technischen Ausgestaltung der einzelnen Wettangebote weiterhin fehlen.
Insgesamt folgt das LG Saarbrücken damit der Rechtsprechung anderer Strafgerichte, die auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere für das in den Verfahren bisher streitgegenständliche Jahr 2008 von einem straflosen Verhalten ausgehen.
http://isa-guide.de/law/articles/29326_l...svertrages.html
Gruß,
Gerd Schadulke
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23.04.2010 08:41 |
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