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Autor Beitrag
Thema: Thema Hausverlosung bei SAT1
nile

Antworten: 28
Hits: 18.190
20.12.2009 10:35 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von MSK
Ich habe auch mal eine Frage dazu:

Als Student habe ich (leider) so manche Punkt-12--Sendung auf RTL gesehen, dort kann man während der vollen 2 Stunden Sendedauer anrufen (50ct. pro Anruf) und am Punkt-12-Gewinnspiel teilnehmen.

Dort habe ich schon einen Jackpot über 100.000€ gesehen.

Nun frage ich mich schon immer, wie das eigentlich aussieht mit der Fairness geschweige denn der Legalität.

Man wird immer bis kurz vor 14h animiert anzurufen. Wenn man knapp 2 Stunden anrufen kann (also bis kurz vor 14:00) um teilzunehmen, und ein Teilnehmer womöglich schon um 13:10 ermittelt wurde, dann sind doch logischer Weise alle Anrufe nach 13:10 für die Anrufer sinnlos.

Oder alle Anrufe vor kurz vor 14h sind sinnlos, irgendiwe ist das unlogisch.
Klar, dass RTL das nicht so offen sagt.

Ich denke alle TV-Gewinnspiele haben diese Problematik, aber wieso wird das einfach so akzeptiert?


Wie das 100%-ig läuft, kann ich dir leider auch nicht sagen. Ich gehe jedoch davon aus, dass der entsprechende Teilnehmer tatsächlich erst kurz vor Start des Gewinnspiels ermittelt wird. Wer danach anruft, wird sicherlich auch mitgeteilt bekommen, dass er zu spät dran ist (was natürlich trotzdem 50 Cent kostet, logisch - aber darauf, dass JEDER Anruf so viel kostet, wird man ja im Kleingedruckten hingewiesen).

Die Wahrscheinlichkeit, bei so etwas ausgwählt zu werden, ist jedoch so gering, dass man sich sowieso jeden Anruf sparen sollte. Aber das muss ich hier vermutlich niemandem erzählen.
Thema: Pressemitteilung: Presseagenturen weiten Aktivitäten aus
nile

Antworten: 2
Hits: 1.586
RE: Pressemitteilung: Presseagenturen weiten Aktivitäten aus 20.12.2009 10:26 Forum: Spielrecht


Und wo soll diese Zeitschrift erhältlich sein? Im freien Verkauf, als Gratis-Magazin an bestimmten Outlets oder lediglich im Abo?
Thema: Internetglücksspiel abgeurteilt
nile

Antworten: 34
Hits: 32.468
re 18.12.2009 11:35 Forum: Spielrecht


Mehrere Anbieter von Glücksspielen im Internet haben vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) eine Schlappe erlitten. Das Gericht bestätigte für Nordrhein-Westfalen in Eilverfahren vorläufig das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet. Die Anbieter hatten das VG angerufen, um eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen im Internet zu erhalten. Nach zeitgleich ergangenen weiteren Eilentscheidungen des VG müssen sie jetzt vorerst auch das behördliche Verbot der Glücksspielwerbung im Internet hinnehmen. Gegen die Entscheidungen ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Das VG hält das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowohl für verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich. Um den Glücksspielstaatsvertrages umzusetzen, dürfe die für Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf gegen Veranstalter unerlaubten Glücksspiels im Internet auch mit Sitz im Ausland vorgehen und die Vermittlung an Spieler mit Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen untersagen. Auch ausländische Unternehmen, die auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anböten, hätten das deutsche Recht zu beachten, betonen die Richter.

Um dem Werbeverbot im Internet für das Gebiet von Nordrhein-Westfalen nachzukommen, dürfte von dem Werbenden gefordert werden können, die Werbung für unerlaubte Glücksspiele im gesamten Bundesgebiet einzustellen. Denn Werbung im Internet sei in allen Bundesländern verboten.

Die Glücksspiele-Anbieter hatten in einem Punkt Erfolg: Das VG beanstandete eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, die darauf gerichtet ist, die Domain eines Glücksspielveranstalters vom weltweiten Internet zu trennen. Hiermit überschreite die Behörde ihre auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Kompetenz, so das Gericht.
Thema: Sportwetten VG München Az M 16 K 04.6138
nile

Antworten: 12
Hits: 13.321
RE: Sportwetten VG München Az M 16 K 04.6138 17.12.2009 10:11 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Ingolstadt
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Mitleserinnen und Mitleser,

es ist schon faszinierend, wie von den Vertretern der Wett-Lobby offenkundige Desinformation betrieben wird. Unter http://www.isa-casinos.de/articles/12751.html findet sich folgende Behauptung über den Inhalt des Urteils des VG München vom 7. Juni 2006:

Das vom Bundesverfassungericht bemängelte Regelungsdefizit bei Sportwetten ist bislang nicht beseitigt worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat keine europarechtliche Beurteilung hinsichtlich des Sportwettenmonopols vorgenommen (anders die Auffassung der Monopolbefürworter).

Im Bereich der Grundfreiheiten (für Sportwetten vor allem die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) sind Übergangsregelungen dem Europarecht fremd. Europarechtswidrige Vorschriften sind sofort nicht anzuwenden.

Die derzeitige Gesetzeslage und deren Vollzug im Freistaat Bayern erfüllen nicht die Gambelli-Kriterien und sind daher europarechtswidrig. Das Bayerische Staatslotteriegesetz und entsprechende beeinträchtigende Regelungen des Staatslotterievertrages sind damit nicht anwendbar.

Es gibt keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik, die neben Sportwetten auch Spielbanken, Lotterien, Pferdewetten, Fernseh- und Radiogewinnspiele kohärent und konsistent an den Allgemeininteressen ausgerichtet zu regeln hätte. Hierfür wäre angesichts des Gesetzesvorbehalts auch eine gesetzliche Regelung erforderlich.

Diese Feststellungen sind zwar auch im Urteil enthalten und in dessen Konsens auch, zumindest nach Ansicht der 16. Kammer des VG München, richtig, aber aus den, vom Gericht veröffentlichten Leitsätzen des Urteils ergeben sich ganz andere Konsequenzen:

Leitsätze

1. Die Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigen im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB.

2. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist eruroparechtskonform.

3. Die derzeitige Gesetz- und Vollzugslage im Freistaat Bayern mit dem sich aus dem Staatslotterievertrag ableitbaren Staatsmonopol zum Veranstalten von Sportwetten ist europarechtswidrig.

4. Es besteht kein spruchreifer Anspruch auf eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten, sondern nur ein Anspruch auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Die Konsequenzen aus dem Urteil (keine Eilentscheidung) wären damit folgende:

Zu Nr. 1 u. 2:
Eine im Ausland erteilte Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten gilt nicht unmittelbar für das Vermitteln von Sportwetten durch einen im Inland tätigen Vermittler. Dieser Vermittler benötigt für seine Tätigkeit eine eigene Erlaubnis. Der Erlaubnisvorbehalt in § 284 StGB ist europarechtskonform. Aus dem Urteil ergibt sich somit, dass dass derjenige, welcher Sportwetten in das Ausland vermittelt gegen den objektiven, europarechtskonformen Straftatbestand des § 284 StGB verstößt. Wenn der Betreffende schuldhaft (vorsätzlich, ohne Verbotsirrtum) und rechtswidrig (ohne Rechtfertigungsgrund) handelt, ist er wegen Veranstaltung eines verbotenen Glücksspiels zu bestrafen.

Die Argumentation, § 284 StGB sei insgesamt wegen Verstoßes gegen Europarecht nicht anwendbar und damit auch keine Grundlage für sicherheitsrechtliche Anordnungen mit Sofortvollzug, ist damit durch das VG München widerlegt.

Zu Nr. 3:
Dass die derzeitige Rechtslage sowohl gegen Verfassungs- als auch gegen Europarecht verstößt, ist unbestritten. Es ist nur zu entscheiden, welche Konsequenzen daraus gezogen werden. Das BVerfG hält das derzeitige Recht in der Übergangsphase weiterhin für anwendbar. Das VG München ist der Ansicht, dass eine Übergangszeit zwar verfassungsrechtlich, aber nicht europarechtlich zulässig sei. Da das BVerfG nur über den Inhalt der Rechtsvorschrift, nicht aber über die Behandlung von Anträgen auf Genehmigung der Sportwettvermittlung geurteilt habe, müsse dieser Sachverhalt anders betrachtet werden. Ein Antragsteller habe einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag unter Berücksichtigung des Europarechts. Das dies das Bayer. Innenministerium im vorliegenden Fall nicht getan habe, müsse über den Antrag neu entschieden werden.

Zu Nr. 4:
Das Gericht stellt fest, dass für das Veranstalten von Sportwetten auch dann eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB erforderlich ist, wenn für das Erteilen der Erlaubnis keine (bayeischen) Rechtsvorschriften bestehen. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Erlaubnis ist daher auf jeden Fall verboten. Wenn jemand Sportwetten vermitteln will, muss er daher zuerst einen Antrag auf die Erlaubnis stellen. Über diesen Antrag ist nach Ansicht des Gerichtes in angemessener Zeit zu entscheiden. Die entscheidende Behörde (derzeit das Innenministerium) müsse dann aufgrund Europarechts dafür sorgen, dass Entscheidungskritierien, welche z.B. die Vorgaben des BVErfG zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtgen, geschaffen werden. Ein Anspruch auf Betreiben einer Sportwettvermittlung ohne Genehmigung besteht auch nach Ansicht des VG München daher nicht.

Erfreulich ist auch, dass sich das VG mit dem Geltungsbereich einer österreichischen Erlaubnis auseinandersetzte. Da die Österreichische Buchmacherbewiligung nur für den Betrieb des Gewerbes in bestimmten, genau bezeichneten Geschäfträumen in einem österreichischen Bundesland berechtigt, verleiht diese kein Recht, in Deutschland eigene Annahmestellen oder Vermittlungsstellen zu betreiben.

Also, das Urteil wiederholt zwar die Feststellung des BVerfG, dass die derzeitige Rechtslage weder verfassungs- noch europarechtskonform ist, stellt aber gleichzeitig fest, dass dies den Betreibern von Wettannahmestellen nicht das Recht verleiht, die Sportwettvermittlung ohne Erlaubnis durch eine deutsche Behörde zu betreiben. Das ist doch etwas ganz anderes, als die Wett-Lobby in das Urteil hineininterpretiert.

Das gesamte Urteil findet sich hier.



Das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten ist weder offensichtlich verfassungs- noch offensichtlich europarechtswidrig. Dies meint das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes. Es entschied in mehreren Eilrechtsschutzverfahren gegen die privaten Vermittler. Die private Wettvermittlung ins EU-Ausland müsse vorläufig unterbleiben.

Den Sportwettenvermittlern war die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die Vermittler wollten ihre Wettgeschäfte aber vorläufig, also zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache, weiter betreiben. Deswegen zogen sie vor Gericht - allerdings ohne Erfolg.

Das OVG betont, dass das staatliche Sportwettenmonopol seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 01.01.2008 weder offensichtlich verfassungswidrig noch offensichtlich europarechtswidrig sei. Eine endgültige Entscheidung darüber werde im Klageverfahren getroffen. Die im Eilrechtsschutzverfahren maßgebliche Interessenabwägung sei aber zu Gunsten des mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Interesses an der Eindämmung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht zu fällen. Die privaten Interessen der Vermittler an der vorläufigen Fortsetzung ihrer Wettgeschäfte müssten demgegenüber zurückstehen.
Thema: Sportwetten
nile

Antworten: 101
Hits: 89.694
RE: Sportwetten 17.12.2009 10:03 Forum: Spielrecht


Nachdem Rheinland-Pfalz sein Landesglücksspielgesetz an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angepasst hat, dürfen die zuständigen Behörden in dem Bundesland die Vermittlung privater Sportwetten verbieten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung entschieden.

Hintergrund: Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Zwar hatte das OVG Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache erlaubt, weiterhin Sportwetten zu vermitteln. Wegen der Ende 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung dieser vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Das OVG gab dem Antrag statt. Es bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.

Das OVG hält das Verbot privater Sportwetten nunmehr voraussichtlich für rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis Ende 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.
Thema: schon wieder Sportwetten
nile

Antworten: 98
Hits: 57.371
Wettannahmestellebetreiber muss 10.000 Euro Zwangsgeld bezahlen 17.12.2009 10:01 Forum: Spielrecht


Weil er verbotenerweise Sportwetten angeboten hat, muss der Betreiber einer Wettannahmestelle in Essen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht (VG) hat diese behördliche Entscheidung bestätigt.

Dem Kläger war 2006 verboten worden, in seinem Ladenlokal Sportwetten anzubieten. Ihm wurde ein Zwangsgeld angedroht, sollte er sich nicht an dieses Verbot halten. Bei einer Jugendschutzkontrolle im Jahre 2007 wurden in den Geschäftsräumen des Klägers dennoch neben Wettquittungen für verbotene Sportwetten auch die notwendige Computerausstattung gefunden. Die Behörde setzte daraufhin das angedrohte Zwangsgeld fest.

Der Kläger ließ dagegen über seinen Rechtsanwalt einwenden, dass die gefundenen Quittungen nicht aus seinem Geschäft stammen müssten. Auf den Spielquittungen war eine Anschrift aus Königswinter angegeben. Dieser Meinung war das VG nicht und wies die Klage ab.
Thema: Lotteriegesetz
nile

Antworten: 16
Hits: 14.317
RE: Lotteriegesetz 17.12.2009 09:59 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von domin
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1. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

2. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.

Grüße,

domin


Bezüglich Lotto und Werbung:

Mehrere Werbeanzeigen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für die Lotterie «Goldene 7» sind aufgrund der Verwendung typischer Werbemittel und der gezielten Ermunterung zur Teilnahme am Glücksspiel unzulässig. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass die Werbeanzeigen der staatlichen Lotteriegesellschaft gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Dieser erlaubt Werbung für Lotterien nur als Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel. Damit muss die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH die Werbemaßnahmen unterlassen.

Geklagt hatte ein in Köln ansässiger Verein, der die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich im Glücksspielwesen betätigen, vertritt. Der Verein hatte beanstandet, wie die beklagte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH im April 2009 in einer Zeitung und auf ihrer Internet-Seite das neue Glücksspielangebot «Goldene 7 - Das neue fünf Euro-Los» beworben hatte. Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben «Goldene 7» zu lesen. Ferner sind dort zahlreiche Goldbarren abgebildet. Schließlich wird in großer Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche Gewinnsumme hingewiesen.

Das OLG verpflichtete die Beklagte, die Anzeigen künftig zu unterlassen. Beide Präsentationsformen seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar.

Wann die Grenze zwischen einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel überschritten sei, sei von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprächen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufforderten und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück, sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeigen gering sei und er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel in den Hintergrund trete.

Für die Präsentation von Produkten auf Internet-Seiten stelle der Glücksspielstaatsvertrag zudem das Verbot der Internetwerbung auf. Danach dürfe die Internet-Seite nicht so gestaltet sein, dass die Produkte besonders angepriesen würden. Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall, so das OLG. Die Gestaltung der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel hinaus. Sie sei vielmehr auf eine Förderung des Absatzes des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.
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