Thema: Lotteriegesetz |
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Haha - ja, das ist in der Tat ein wenig merkwürdig formuliert. :-)
Sonnige Grüße,
Waldemar
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Thema: Hausverbot? |
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Zitat: |
Original von malexx
Hallo!
Ein Hausverbot muss der Betreiber nicht begründen. Er hat das Hausrecht und kann frei entscheiden wer darf und wer nicht...
Ist so ähnlich wie der Türsteher vor der Disko. Er entscheidet aus dem Bauch und muss seine Entscheidungen nicht wirklich begründen...
Gruß |
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Guten Tag malexx,
dieses hier habe ich im Internet dazu gefunden:
Der Inhaber des Hausrechts ist grundsätzlich berechtigt, Dritten auch dann ein Hausverbot zu erteilen, wenn hierfür kein berechtigter Grund besteht. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, gestattet damit allen Kunden generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall den Zutritt zu den Geschäftsräumen (BGH NJW 1994, 188). Auch wenn darin kein Verzicht auf die Ausübung des Hausrechts zu sehen ist, der Geschäftsinhaber vielmehr berechtigt bleibt, Kunden, die den Betriebsablauf stören, von der Zugangsbefugnis auszuschließen oder die Erlaubnis zum Betreten der Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen (BGH NJW 1994, 188, 189), darf er sein Hausrecht nach einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung andererseits nicht willkürlich ausüben, da ihm sonst der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens gemacht werden kann (LG Bonn, NJW 2000, 961, 962; Christensen JuS 1996, 873, 874). Wolle sich der Geschäftsinhaber eine individuelle Zugangskontrolle vorbehalten, müsse er im Eingangsbereich deutlich -z. B. durch den Einsatz eines Türstehers- darauf hinweisen (Christensen a.a.O.). Die Eröffnung einer Einrichtung für den allgemeinen Publikumsverkehr rechtfertigt jedoch nicht in allen Fällen die Einschränkung der Befugnis des Hausrechtsinhabers, ohne Angabe von Gründen ein Hausverbot auszusprechen. So darf etwa der Betreiber einer Spielhalle einzelnen Personen ein Hausverbot erteilen, ohne dieses begründen zu müssen, da ein Begründungszwang dazu führen könnte, dass der Betreiber Umstände mitteilen müsste, deren Offenbarung geeignet wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den geordneten Spielbetrieb zu beeinträchtigen (BGH NJW 1996, 248; ZIP 1994, 1274, 1275).
Wie beurteilst du denn das?
Sonnige Grüße,
Waldemar
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Thema: Sportwetten |
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Zitat: |
Original von nile
So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen ... in der Nähe von Schulen betreiben. |
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Also, ob Schulkinder sich wirklich für Lotto interessieren? Zumal man zum Lottopielen doch auch seinen Ausweis vorzeigen muss.
Sonnige Grüße,
Waldemar
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Thema: Lottogewinn eine "Einnahme" |
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Na ja, man kann diese Problematik sicherlich von zwei Seiten aus betrachten.
Sicherlich lebt der Lottospieler in diesem Fall vom Staat und sollte das nur solange tun, wie es unbedingt notwendig ist. Und das ist es im Falle eines Lottogewinns natürlich nicht mehr zwangsläufig.
Auf der anderen Seite ist es doch ähnlich wie mit den 1-EUR-Jobs, wo man durchaus nachvollziehen kann, dass die Leute die Jobs nicht machen wollen, wenn sie dadurch nicht mehr verdienen, als würden sie nur Hartz IV beziehen. Es fehlt der Anreiz - zudem man die Zeit dann deutlich sinnvoller nutzen konnte, z.B. dadurch, Bewerbungen zu schreiben (ob derjenige das wiederum tut oder nicht, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt).
Und wenn ein Lottospieler nichts von seinem Gewinn hat, warum sollte er dann überhaupt noch spielen?
Sonnige Grüße,
Waldemar
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