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Autor Beitrag
Thema: Immer mehr Kasinos
prochnau

Antworten: 51
Hits: 61.357
05.01.2011 16:16 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Immer mehr Kasinos...jetzt auch in Syrien:

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,15...00.html#ref=rss
Thema: Glücksspiel für Frauen
prochnau

Antworten: 8
Hits: 14.289
04.01.2011 12:18 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Das ist ja genau das, was ich meine. Ich glaube, darin liegt für viele Zocker der Reiz - und vermutlich auch die Zukunft von Online-Glücksspielen. Facebook (bei denen für dieses Jahr noch der Börsengang geplant ist) ist ja das beste Beispiel - da gibt es schließlich auch bereits die Möglichkeit, Poker zu spielen, gleichzeitig mit den Tischnachbarn zu chatten und seine Freunde dazu einzuladen.
Thema: Berlin Juli 2010 Immer mehr Spielhallen
prochnau

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04.01.2011 11:40 Forum: Spielrecht


Man hört, liest und sieht überall, dass es eine Zunahme an Spielhallen gibt. Ein Phänomen, das offenbar bundesweit zu beobachten ist. Stimmt das so? Habe gerade erst wieder in der SWP gelesen, dass in Göppingen die Zahl der Spielstätten zunimmt. Weiß jemand von einer Stadt/einem Gebiet, wo der Trend gegenläufig ist?
Thema: Mit dem Baurecht Spielbetriebe verhindern
prochnau

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31.12.2010 10:45 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


In Halle liegt seit gestern der Planentwurf für eine Änderung des Bebauungsplanes für den Kirchplatz aus. Wichtiger Punkt darin: Spielhallen sollen am Kirchplatz verboten sein.

„Der gesamte Ortskern würde abgewertet und alle Bemühungen der Gemeinde und der Einzelhändler, den Standort aufzuwerten und Kaufkraft in Steinhagen zu binden, würden unterlaufen”, ließ Bürgermeister Klaus Besser verlauten, als bekannt wurd, dass eine Investor gefunden war, der auf dem Kirchplatz eine Spielhalle eröffnen wollte. Im Eilverfahren wurde daraufhin im Mai die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.

Jetzt liegen die Pläne, wie vorgeschrieben, für mindestens eine Woche für jedermann zur Einsicht im Rathaus aus, so dass Einwendungen von Bürgern möglich sind, die dann abschließend noch einmal im Rat diskutiert werden müssten. Bizarr ist vor allem, dass im restlichen Ortskern schon seit langem ein Verbot von Vergnügungsstätten aller Art besteht. Warum ein Teil des Kirchplatzes davon bislang ausgespart war, weiß niemand so genau.

http://www.haller-kreisblatt.de/hk-templ...elhallenverbot/
Thema: Glücksspiel in Irland
prochnau

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31.12.2010 10:33 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Neues aus Irland:

Ein kürzlich erschienener Bericht über die Zukunft des irischen Online-Glücksspiels bietet einen Überblick über die Optionen der Abteilung für Justiz- und Rechtsreformen zur Regulierung des Marktes. Der Ausblick scheint jedoch ein wenig getrübt, da der Prozess scheinbar noch schwierig wird.

Laut dem Bericht macht es die enorme Größe der Online-Glücksspiel-Industrie fast unmöglich, diese in vollem Umfang zu regulieren. So wird die Durchsetzung der Verbote auf Online-Glücksspiel-Anzeigen schwer einzuhalten sein. Stattdessen schlägt der Bericht vor, Webseiten, die die neuen Gesetze missachten, ganz einfach zu blockieren.

Der Report stellt fest, dass in der neuen Gesetzgebung auch ein Paragraf zum verstärkten Schutz von Minderjährigen enthalten sein sollte, sowie auch ein Abschnitt zu Vorbeugung von Betrug. Neue gesetzliche Maßnahmen sollten versuchen die Problemfälle der irischen Online-Casino-Spieler einzudämmen und zu reduzieren.

Die derzeitigen Glücksspielgesetze Irlands sind veraltet und spiegeln nicht die Haltung und Technologie des 21. Jahrhunderts wieder. Die Regierung hat dies erkannt und möchte deshalb die bestehenden Gesetze verbessern. Betrachtet man die lange Zeit, die seit dem letzten Update des Gesetzes vergangen ist, wird es noch eine Weile dauern, bis man einen zufriedenstellenden Plan zur Legalisierung und Regulierung des irischen Online-Glücksspielmarktes vorgelegt haben wird.

http://www.spielautomatonline.de/nachric...r-zu-regulieren
Thema: Glücksspiel in Russland
prochnau

Antworten: 1
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26.12.2010 11:13 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Seit 2009 ist in Russland Glücksspiel verboten. Die russische Regierung verbietet in weiten Teilen des Landes Casino-Aktivitäten, um die Einwohner vor der Verführung der Online-Casinos zu schützen. Sportwetten sind der einzige Sektor der Branche, der in Russland erlaubt ist. Nach der momentanen Gesetzeslage verhängt die russische Regierung gegen die Glücksspielbetreiber noch Strafen, doch in Zukunft sollen diese Regeln modifiziert werden.

Russland hat bereits ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, bei dem Spieler, die bei der illegalen Aktivität erwischt werden, eine Strafe von bis zu 2000 Rubel zahlen müssen. Das gilt für Online-Casinos und mobile Glücksspieldienste außerhalb der offiziell von der Regierung abgesegneten Bereiche.

http://www.onlinecasinospiegel.de/online...regeln-607.html
Thema: Streit um Glücksspielstaatsvertrag
prochnau

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22.12.2010 18:35 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Wie beantwortet die rechtswissenschaftliche Lehre die entscheidenden Fragen nach den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010?

Eine Auswertung der Aufsätze
von Streinz/Kruis: "Unionsrechtliche Vorgaben und mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume im Bereich des Glücksspielrechts" (NJW 52/2010, 3745 ff.) und Heine: "Glücksspielstaatsvertrag ade? – Zur Bedeutung der jüngsten EuGH-Rechtsprechung" (NJW-aktuell 41/2010, 16 ff.)
durch Dr. Stefan Bolay, Hambach & Hambach Rechtsanwälte


1. Binden die EuGH - Urteile die nationalen Gerichte mit der Folge, dass diese die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols feststellen müssen?

Streinz/Kruis (NJW 2010, 3749):

"Der EuGH hat im Urteil Carmen Media entschieden, dass das durch den GlüStV errichtete staatliche Monopol für Lotterien und Sportwetten nicht den unionsrechtlichen Vorgaben an die kohärente und systematische Ausgestaltung entspricht. Diese Auslegung des Unionsrechts bindet die nationalen Gerichte und Behörden. Allerdings betont der EuGH ausdrücklich, dass die Unvereinbarkeit von den Feststellungen des vorlegenden VG Schleswig abhängt, wonach die deutschen Behörden in Bezug auf andere Arten von Glücksspiel, die nicht dem Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotential aufweisen, eine Politik der Angebotserweiterung mit dem Ziel der Einnahmenmaximierung betreiben. Dies entspricht der Arbeitsteilung zwischen EuGH und nationalen Gerichten im Verfahren nach Art. 267 AEUV, wonach ersterer das Unionsrecht auslegt, während die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts den letzteren obliegt (EuGH, NVwZ 2010, 1409 Rdnr. 62 – Stoß u.a.m.w. Nachw.). Theoretisch scheint daher ein Abweichen von der verbindlichen Entscheidung des EuGH möglich, soweit ein nationales Gericht in Bezug auf den Sachverhalt andere Feststellung trifft. Praktisch dürfte dies aber daran scheitern dass sich diese Feststellung maßgeblich auf die Lockerung der rechtlichen Bedingungen für den Betrieb von Automatenspielen stützt; dabei handelt es sich um ein leicht nachprüfbares Faktum, das keiner entgegen gesetzten Feststellung zugänglich sein dürfte."

Heine (NJW-aktuell 41/2010, 16 u. 18):

"Im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) entscheidet der EuGH weder über die Gültigkeit oder die Auslegung mitgliedstaatlicher Rechtsnormen, noch stellt er deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht fest (vgl. nur B. Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Auf., § 6 Rdnr. 11).Vielmehr gibt er (nur) 'Hinweise' auf der Grundlage des Sachverhalts, wie ihn die Gerichte vorgelegt haben, um diesen eine Auslegung des nationalen Rechts ohne Verstoß gegen Unionsrecht zu ermöglichen. Ein Verstoß führt dabei wegen des Vorrangs des Unionsrechts zwingend zur Nichtanwendbarkeit des nationalen Rechts. Diese Hinweise des EuGH sind bindend für Behörden, Gerichte und den Gesetzgeber. Die Hinweise in den Urteilen vom 8. 9. 2010 haben es in sich! (…)
Die Unionsrechtkonformität bemisst sich nach einer Gesamt-Kohärenz der Glücksspielpolitik in toto (Stoss Rdnr.83, CM Rdnrn.45, 68). Daher ist es auch bedeutungslos, dass das BVerfG den GlüStV als einen Teil dieser Glücksspielpolitik für verfassungsgemäß erklärt hat (NJW 2009, 139). Bei diesem Gesamtpaket des Glücksspielregimes liegt der (deutsche) Hase im (europäischen) Pfeffer. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt sind es vor allem zwei Gründe, welche das unionsrechtliche Erfordernis der Kohärenz und Systematik der Begrenzungen der Grundfreiheiten bei einer Gesamtschau nicht erfüllen: 1. die intensiven Werbekampagnen der Inhaber der staatlichen Monopole zur Gewinnmaximierung (Stoss Rdnr. 100); 2. die Politik der Angebotsausweitung bei den liberalisierten Glücksspielen (zusätzliche Spielbanken, Lockerungen in der SpielV; vgl. CM Rdnr. 67). (…)
Dieser Punkt 1 der Rügen des EuGH ist gewiss unterschiedlichen Einschätzungen zugänglich, nicht aber Punkt 2: die gesetzlichen Lockerungen im Bereich der Automaten und Kasinos."

Zusammenfassende und abschließende Antwort:

Ja.
Zwar haben die Entscheidungen des EuGH grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung mit der Folge, dass alle nationalen Gerichte zwingend die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols feststellen müssen.
Jedoch führen sie in concreto zu einer faktischen Bindungswirkung, da der von den vorlegenden Gerichten vorgetragene Sachverhalt bezüglich der Lockerung der gewerberechtlichen Regelungen zu Geldspielgeräten und der Erhöhung der Anzahl der Spielbanken unwiderlegbar richtig ist. Daher kann ein nationales Gericht faktisch nicht zu einem anderen Ergebnis als der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols gelangen kann.

2. Bleiben die §§ 1 ff GlüStV und die §§ 284 ff StGB trotz der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols (teilweise) anwendbar?

Streinz/Kruis (NJW 2010, 3749 f.):

"Damit stellt sich nun die Frage, welche Normen des GlüStV von der Unanwendbarkeit betroffen sind. Da Art. 4 I GlüStV nur allgemein eine Erlaubnispflicht enthält und sich das staatliche Monopol erst aus Art. 10 II und V GlüStV, die diese Erlaubnis den von den Ländern kontrollierten juristischen Personen vorbehalten, ergibt, könnte man zu dem Ergebnis kommen, nur die Art. 10 II, V GlüStV seien unanwendbar, so dass private Wettanbieter eine Erlaubnis nach Art. 4 I GlüStV beantragen könnten. Dagegen spricht jedoch, dass der Gesetzgeber bisher private Veranstalter insgesamt vom Markt für Sportwetten und Lotterien ausschließen wollte. Hinzu kommt, dass die Unionsrechtswidrigkeit nicht dazu führt, dass der Gesetzgeber nun den Markt zwingend für private Wettbewerber öffnen muss. Es bleibt ihm weiterhin unbenommen, ein an den Vorgaben des Unionsrechts orientiertes staatliches Monopol zu errichten, auch wenn dies aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern schwierig werden dürfte. Eine Anwendung von Art. 4 I GlüStV mit der Folge der Öffnung des Marktes für private Wirtschaftsteilnehmer dürfte deshalb seinem Willen nicht entsprechen. Demnach ist auch Art. 4 I GlüstV unanwendbar mit der Folge, dass bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung keine Erlaubnispflicht besteht. Ebenfalls unanwendbar ist § 9 GlüStV als Rechtsgrundlage für Untersagungsverfügungen, da an das Fehlen einer Erlaubnis, die in unionsrechtswidriger Weise nicht erlangt werden konnte, keine Sanktionen geknüpft werden können, zumal derzeit wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine Erlaubnispflicht besteht. Dies darf auch nicht durch eine Heranziehung der subsidiären Vorschriften des Landesstrafrechts (z.B. Art. 7 II BayLStVG i.V.m. § 284 StGB) umgangen werden.
Nicht ganz so eindeutig kann die Frage der Unanwendbarkeit des Internetverbots nach § 4 IV GlüStV beantwortet werden. Zwar ist ein Verbot dieses Vertriebskanals für Glücksspiel wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren grundsätzlich gerechtfertigt. Dass Fehlen einer kohärenten Gesamtkonzeption zur Bekämpfung der Spielsucht dürfte jedoch auch auf dieses Verbot mit der Folge der Unanwendbarkeit durchschlagen.
An die Stelle des GlüStV tritt insoweit die GewO mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit § 1 I. Da die §§ 33 c bis 33 g gem. § 33 h GewO auf Glücksspiele nicht anwendbar sind, trifft private Wirtschaftsteilnehmer bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung nur die Anzeigepflicht nach § 14 GewO."

Heine (NJW-aktuell 41/2010, 18):

"Im Hinblick auf die Strafverfolgung sind die Behörden derzeit gut beraten, die einschlägigen Strafverfahren nach § 170 II StPO einzustellen. Zwar findet sich in der Praxis immer wieder die Einschätzung, eine Unionswidrigkeit des verwaltungsrechtlichen Regelungen des Glücksspiel sei wegen der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers (repressives Verbot) für die §§ 284 StGB bedeutungslos. Ganz ungeachtet der Frage, ob sich diese Werteinschätzung (generelle Unerwünschtheit und nur ausnahmsweise Zulassung) beim derzeitigen Stand der Dinge halten lässt, so ist jedenfalls eine funktionale Separierung von unionsrechtswidrigem verwaltungsrechtlichen Verbot und unionskonformem Straftatbestand schlicht ein Verstoß gegen das Unionsrecht (EuGH, NJW 2004,140 – Gambelli)."

Zusammenfassende und abschließende Antwort:

Nein.
Die Unionsrechtswidrigkeit führt zur Unanwendbarkeit der §§ 1 ff GlüStV mit der Folge, dass auch die verwaltungsakzessorischen §§ 284 ff StGB unanwendbar sein müssen.
Mit Blick auf den GlüStV kann aus teleologischen und systematischen Gründen nicht allein die monopolbegründende Regelung des § 10 GlüStV unanwendbar sein, sondern muss das gesamte Regelungssystem, einschließlich des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV unanwendbar sein.
Im Übrigen fehlt es auch und gerade beim Internetverbot an einer "kohärenten Gesamtkonzeption" (Streinz/Kruis) bzw. an einer "Gesamtkohärenz" (Heine), da das deutsche Internetverbot Onlinepferdewetten (vgl. etwa: http://www.wettstar.de) und Online-Geldspielgeräte (vgl. etwa: http://www.7play.de) überhaupt nicht umfasst und zudem durch staatliche Angebote wie Lotto per E-Brief in Hessen (vgl.: https://service.deutschepost.de/epost/fa...tto-e-postbrief) ausgehöhlt wird.

3. Machen sich Glücksspielaufsichtsbehörden schadensersatzpflichtig, wenn sie nach dem 8.9.2010 Untersagungsverfügungen auf Grundlage des GlüStV erlassen?

Streinz/Kruis (NJW 2010, 3750):

Ein Staatshaftungsanspruch wegen des Vollzugs einer unionsrechtswidrigen Norm (…) setzt (…) einen hinreichend qualifizierten Verstoß voraus (Dazu Berg, in: Schwarze, (Hrsg.), EU-Kommentar, (o Fußn.63), Art. 288 EGV Rdnrn. 82 ff). Da die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Monopols mit den unionsrechtlichen Vorgaben bis zu dem Urteil des EuGH vom 8. 9. 2010 stark umstritten war und sogar die Mehrheit der deutschen Gerichte wohl von einer Vereinbarkeit ausging, wird es bis zu diesem Urteil an einem hinreichend qualifizierten Verstoß fehlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kommission bereits am 31. 8. 2010 ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnete, da sich daraus (noch) nicht eindeutig die Unionsrechtswidrigkeit ergibt. Sollten nach dem 8. 9. 2010 allerdings Behörden gestützt auf die Vorschriften des GlüStV gegen private Wettanbieter vorgehen, so liegt aufgrund des Urteils Carmen Media ein hinreichend qualifizierter Verstoß vor, der zum Schadensersatz berechtigt, so weit die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Schaden und Kausalität) (Vgl. EuGH, Slg. 1996, I-1029 = NJW 1996, 1267, Rdnr. 57 Brasserie du pêcheur)."

Zusammenfassende und abschließende Antwort:

Ein schlichtes aber bedeutsames "Ja".

http://isa-guide.de/law/articles/31810_w...teilen_des.html
Thema: Immer mehr Kasinos
prochnau

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22.12.2010 18:21 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Immer mehr Kasinos mag es geben, die Besucherzahlen in Erfurt gehen trotzdem immer weiter zurück. Dieses Jahr sind es bereits 8% weniger als noch im Vorjahr. Bitter vor allem für das Land, das daher mit deutlich weniger Geld arbeiten kann.

http://www.mdr.de/thueringen/8026003.html
Thema: Grünbuch zum Glücksspielmarkt
prochnau

Antworten: 1
Hits: 2.355
16.12.2010 04:59 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Michel Barnier hatte schon vor mehreren Monaten ein sogenanntes Grünbuch (green paper) zum Glücksspiel angekündigt. Zuletzt hatte er im Oktober verkündet, dass die Europäische Kommission am 9. November 2010 ein entsprechendes Grünbuch als Diskussionsgrundlage veröffentlichen werde (was allerdings dann nicht erfolgte). Das Grünbuch soll nunmehr Anfang 2011 vorgelegt werden. Es könnte einen ersten Schritt hin zu einer Harmonisierung der sehr unterschiedlichen nationalen Regelungen innerhalb der Europäischen Union bedeuten. Aus dem Grünbuch wird nach einem Konsultationsprozess in der Regel ein sog. Weißbuch (white paper) entwickelt, in dem konkrete Schritte und Regelungen vorgeschlagen werden.

guide.de/law/articles/31756_gruenbuch_der_europaeischen_kommission_zum_glue
cksspielmarkt_kommt_wohl_erst_2011.html
Thema: Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. Dezember 2010 in Berlin
prochnau

Antworten: 6
Hits: 6.543
16.12.2010 04:53 Forum: Spielrecht


Vertagt, na super. Es ist ja nicht so, als ob man nicht bereits gemug Zeit gehabt haette, um eine Entscheidung herbeizufuehren. Pfft.

Kopfkratz verwirrt verwirrt wut wut
Thema: schon wieder Sportwetten
prochnau

Antworten: 98
Hits: 57.402
14.12.2010 03:35 Forum: Spielrecht


Der Schleswig-holsteinische Landtag wird in der kommenden Woche auf seiner 13. Tagung (15. - 17. Dezember 2010) einen von den Regierungsfraktionen der CDU und FDP eingebrachten Gesetzesentwurf zum Glücksspielrecht behandeln. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) wurde kürzlich am 3. Dezember 2010 als Landtagsdrucksache 17/1100 veröffentlicht.

Das Glücksspielgesetz soll zum 1. Januar 2012 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ersetzen. Der Entwurf berücksichtigt insbesondere die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes, der die derzeit in Deutschland geltenden Regelungen in seinen Urteilen vom 8. September 2010 für europarechtswidrig erklärt hatte.Die CDU- und FDP-Fraktionen hatten am 9. Juni 2010 erstmalig ihren Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages in Berlin vorgestellt. Am 22. September 2010 fand hierzu eine Experten-Anhörung in Kiel statt.

Während sich das Land für sog. "Große Lotterien" ein staatliches Monopol vorbehält (Veranstaltungsmonopol), sollen insbesondere Sportwetten und Online-Casinospiele liberalisiert werden. So sollen Online-Spielbanken zulässig sein (Zulassung nach § 19) und Online-Casinospiele vertrieben werden dürfen (§ 20). Auch der Lotterievertrieb soll deutlich erleichtert werden (laut Begründung "weitgehende Beseitigung der Beschränkungen auf der Vertriebsseite"). Der Vertrieb ist auch im Internet wieder zulässig.

Die Werberestriktionen werden beseitigt und – so die Gesetzesbegründung - auf den generellen Maßstab des Wettbewerbsrechts zurückgeführt. Die Werbung in Rundfunk und Internet wird zugelassen. Eine Sperrdatei für spielsuchtgefährdete Spieler ist für die besonders suchtgefährlichen Glücksspiele der Spielbanken sowie der Online-Spielbanken vorgesehen.

Das staatliche Monopol für Große Lotterien wird nunmehr nicht mehr maßgeblich mit der Spielsucht begründet, sondern auf die Bekämpfung der bei Großlotterieveranstaltungen bei der Zulassung privater Veranstalter drohenden Manipulationsgefahren und andere Besonderheiten gestützt. Die Erleichterungen beim Vertrieb werden mit der "effektive Kanalisierung hin zu dem zugelassenen Angebot" begründet.

Sportwetten können zukünftig von privaten Anbietern veranstaltet werden. Die Zulassung der Wettunternehmen erfolgt gemäß § 22 durch die Prüfstelle, eine unter der Aufsicht des Innenministerium stehende Anstalt des öffentlichen Rechts. Bei bereits in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Wettunternehmen wird vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch der Vertrieb öffentlicher Wetten bedarf sowohl stationär als auch im Fernvertrieb einer Genehmigung der Prüfstelle (§ 23). Für jede Wettannahmestelle ist eine Sicherheit in Höhe von 20.000 Euro zu erbringen (bzw. 10.000 Euro für andere Standorte). Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung mindestens 1 Mio. Euro. Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten hat organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation des bewetteten Ereignisses zu erfolgen.

Wie nicht anders zu erwarten, ist der Gesetzesvorschlag maßgeblich fiskalisch begründet. Als Abgabe sind 20% des Rohertrags zu erbringen bzw. bei Spielen ohne Bankhalter 20% des dem Anbieter zufließenden Betrags. Die Abgabe schuldet auch, wer nicht genehmigte Glücksspiele anbietet (§ 43 Abs. 1 Satz 2).

http://isa-guide.de/law/articles/31720_s...ttanbieter.html
Thema: nochmal poker
prochnau

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Finanzamt Soest verzichtet nach Außenprüfung auf Steuerfestsetzung aus Gewinnen über 304.000,00 € 14.12.2010 03:13 Forum: Spielrecht


In einem durch den Unterzeichner begleitetem Verfahren konnte das Finanzamt Soest davon abgebracht werden, gegen einen von der Kanzlei Kazemi & Lennartz vertretenen Pokerspieler Steuern auf dessen Pokergewinne festzusetzen.

Der Pokerspieler hatte im Veranlagungszeitraum 2007-2009 Pokergewinne von ca. 300.004,00 € erzielt. Auf Anraten des Unterzeichners hatte der Steuerpflichtige das Finanzamt über seine Gewinne informiert, ohne zunächst die genaue Höhe mitzuteilen. Wie zu erwarten reagierte das Finanzamt mit der Anordnung einer sog. verkürzten Außensteuerprüfung.

Diese ist ein probates Mittel der Finanzämter, wenn es um die Feststellung gewerblicher Einkunftsarten aus einem beschränkten Bereich - hier das Pokerspiel - geht. Ihre Rechtsgrundlage findet die verkürzte Außensteuerprüfung in §§ 193, 203 AO. Die verkürzte Außensteuerprüfung beschränkt sich auf bestimmte Sachverhalte. Grundsätzlich kann eine Außenprüfung bei jedem Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Sie ist aber bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Auch dann, wenn es – wie hier – darum geht, eine gewerbliche Tätigkeit erst festzustellen.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlichen Prüfungsanordnung (§ 196 AO) mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO).

Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, für den die Schriftform vorgeschrieben ist. Er muss die zuständige Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten (Sachgebietsleiter) enthalten.

Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

Der Steuerpflichtige hat Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht. Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen.

Bescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur erschwert geändert werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden (§ 173 Abs. 2 AO)

Im Falle des Soester Pokerspielers hat sich die Offenheit und nicht zu Letzt die Einschaltung professioneller Berater bezahlt gemacht. Das Finanzamt hat die Ermittlungen gegen den Spieler eingestellt!

Zwar hat sich die Behörde nicht konkret mit der grundsätzlichen Problematik der Steuerbarkeit von Gewinnen aus dem Pokerspiel beschäftigt, die der Unterzeichner bekanntermaßen als nicht gegeben ansieht. Doch konnte mit dem Finanzamt dennoch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, indem der Spieler als Hobbyspieler eingestuft wurde.

Der Bescheid ist demensprechend kurz ausgefallen. Für den Spieler hat er jedoch weitreichende Konsequenzen:

Sein Gewinn gilt nun als steuerfrei und kann für den Weihnachtseinkauf verwandt werden.

Das Verfahren zeigt, dass jedem Spieler anzuraten ist, sich nicht allein oder mit unerfahrenen Beratern auf eine Diskussion mit den Finanzbehörden einzulassen. Neben Kenntnissen des Pokerspiels an sich, erfordert der Umgang mit den Behörden auch eine umfassende Kenntnis der glückspielrechtlichen Hintergründe. Hier gilt es, die Weichen frühzeitig richtig zu stellen. Wer sich hier falsch beraten lässt oder falsch reagiert zahlt oft zu viel. Das hiesige Verfahren zeigt zudem, dass es schlicht falsch ist, von der Höhe der erzielten Gewinne zugleich auf die Steuerbarkeit zu schließen, wie es so oft behauptet wird.

Die Frage der Steuerbarkeit ist vielmehr aktuell nicht geklärt. Festzuhalten bleibt jedoch, dass auch die Finanzbehörden, dies wurde auch in dem oben geschilderten Verfahren deutlich, grundsätzlich Argumenten offen gegenüber stehen und die Frage der Steuerbarkeit keinesfalls zwanghaft entschieden werden soll. Die Finanzbehörden sind sich der Schwierigkeiten, die aus einer grundsätzlichen Unterwerfung des Pokerns unter die Gewerbesteuer folgen, durchaus bewusst. Auch im hiesigen Verfahren war daher festzustellen, dass eine Klärung grundsätzlicher Fragen nicht gewünscht ist.

Es bleibt also spannend.

http://isa-guide.de/law/articles/31725_k...kergewinne.html
Thema: Untersagung von Glücksspielwerbung
prochnau

Antworten: 16
Hits: 20.465
14.12.2010 03:02 Forum: Spielrecht


Das Glücksspiel in Deutschland muss neu geregelt werden - die Privatsender fordern jetzt ein Ende des staatlichen Monopols und wollen am Milliardenmarkt beteiligt werden.

Das seit 2008 bestehende Monopol und Werbeverbot müsse im neuen Staatsvertrag für das Glücksspiel wieder fallen, erklärte der Präsident des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT), Jürgen Doetz, am Montag. An diesem Mittwoch wollen die Länderchefs mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) unter anderem über die Zukunft des Lotteriemonopols sprechen. Das Argument, das staatliche Spielmonopol diene der Suchtprävention, sei angesichts der Pläne für eine europäischen Jackpot von bis zu 90 Millionen Euro unglaubwürdig, sagte Doetz.

Jackpot-Pläne sind eine nur noch peinliche Missachtung der europäischen und jüngsten deutschen Rechtsprechung", erklärte der VPRT-Präsident. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung seien die Medienunternehmen auf eine Stärkung ihrer Freiheiten im Werbemarkt dringend angewiesen. Es sei inakzeptabel, wenn in Zukunft wie geplant Glücksspielwerbung für TV-Sender verboten bleibe, aber für alle anderen Mediengattungen freigegeben werde, sagte Doetz.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte das deutsche Staatsmonopol im September in der jetzigen Form gekippt. Nach dem EuGH-Urteil können die Länder etwa das Monopol für Zahlenlotto und Sportwetten beibehalten, müssten aber dann Werbung einschränken und mehr gegen die Spielsucht tun. Eine andere Variante sieht vor, Sportwetten oder auch das Zahlenlotto über Konzessionen privaten Anbietern zu öffnen.

http://www.satundkabel.de/index.php/nach...he-missachtungq
Thema: Spielhallen in Berlin
prochnau

Antworten: 1
Hits: 2.581
06.12.2010 14:07 Forum: Spielrecht


Die Zahl der Spielhallen in Berlin hat sich von 2006 bis 2010 um 32 Prozent erhöht - und ein Ende ist nicht in Sicht.

In Berlin schießen seit der Neufassung des Gewerberechts 2006 Spielhallen wie Pilze aus dem Boden - es gibt zu viele von ihnen. Ein Kommentar.

Die Zahl der Spielhallen in Berlin hat sich von 2006 bis 2010 um 32 Prozent erhöht, die Zahl der dort aufgestellten Geldgewinnspielgeräte ist um beachtliche 65 Prozent gestiegen. Und dies sind nur die offiziellen Zahlen der legalen Spielhallen.

Neben dem strafbaren illegalen Betrieb von Spielhallen und Straftaten wie Geldwäsche und Betrug und Steuerdelikten kommt es im Zusammenhang mit Spielhallen auch zu schwereren Straftaten wie räuberischer Erpressung und sogar Raubmord. Kaum eine Woche vergeht ohne Berichte über Raubüberfälle auf eines der fast 400 Berliner Spielcasinos.

Spielhallen sind längst bevorzugte Objekte von Raubüberfällen geworden – mit drastischer Steigerungsrate. Während Raubüberfälle in Berlin im Jahre 2008 insgesamt zurückgegangen sind, war bei Spielhallen eine erstaunliche Steigerung um 74 Prozent zu beobachten. Im Folgejahr 2009 haben die Überfälle auf Spielhallen nochmals um 15 Prozent zugenommen. Abgesehen vom öffentlichen Straßenland sind Spielhallen jetzt unangefochten die Nummer eins unter den Raubtatorten. Gut die Hälfte dieser Gewalttaten erfolgt unter Einsatz von Schusswaffen; mehr als zwei Drittel der Opfer sind Frauen.

Damit stellt sich die Frage, worin die Ursache für einen derartigen Anstieg der brutalen Überfälle auf Spielhallen liegt. Ein explosionsartiger Anstieg von Beschaffungskriminalität Spielsüchtiger scheint eher fernzuliegen – deren Zahl hat schließlich nicht entsprechend zugenommen. Erklärungsansätze bietet aber ein Blick auf die Regulierung der Spielhallen, die dem allzu freizügigen Gewerberecht des Bundes unterliegen. Offenbar ist der Spielhallenmarkt für Investoren jedweden Zuschnitts derart interessant geworden, dass hier Revieraufteilungskämpfe am Platze sind.

Seit langem schon fordert die CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus vom Senat, dem Spielhallenwildwuchs Einhalt zu gebieten. Sie hat hierzu mit ihrem Entwurf eines Spielhallengesetzes im September einen eigenen Vorschlag gemacht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass es nur eine Spielhalle pro 50 000 Einwohner, berlinweit also weniger als 70 Spielhallen geben darf. Der Bezirk Reinickendorf erarbeitet überdies unter Führung des CDUStadtrates Martin Lambert ein Spielhallenkonzept, um zu verhindern, dass wertvolle Flächenpotenziale für Betriebe und Unternehmen verloren gehen. Dort sind Betriebe erwünscht, die seriöse Arbeitsplätze bereitstellen, und keine zwielichtigen Vergnügungsstätten.

Der mit reichlicher Verspätung im November vom Senat vorgeschlagene Weg, die Vergnügungssteuer von elf auf dann 20 Prozent zu erhöhen, wirkt hingegen nicht gegen Spielhallen, sondern befördert eher noch den Wildwuchs illegaler Spielhöllen. Nach Aussage von Dirk Lamprecht, dem Geschäftsführer des Automatenwirtschaftsverbandes (AWI), gibt es in Baden-Württemberg Gemeinden, die sogar 25 Prozent Vergnügungssteuer erheben; dennoch würden selbst dort immer mehr Spielstätten eröffnet. Vielmehr steht jetzt zu befürchten, dass die geplante Steuererhöhung dazu führen wird, dass legale Spielstätten aufgeben müssen, weil sich legale Automatenbetreiber die Steuererhöhung nicht werden leisten können. Auch nach der Steuererhöhung werden aber weiterhin und nahezu ungebremst illegale Spielstätten entstehen.

Die Entscheidung, die Vergnügungssteuer zu erhöhen, kommt damit einer Kapitulation vor der Spielhallenflut gleich. Der Senat scheint entschlossen zu sein, dem Land nicht nur wieder ein weiteres Placebo zu verschreiben, sondern beabsichtigt offenbar, an der Spielsucht auch noch zu verdienen. Wollte der Senat sie wirksam bekämpfen, würde er das Spielhallengesetz der CDU-Fraktion unterstützen.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/ander...html#kommentare
Thema: Pro Glücksspielmonopol
prochnau

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06.12.2010 13:56 Forum: Spielrecht


In der Nachbereitung des bundesweiten Seminares für Betriebs- und Personalräte in Rostock hat der Bundesarbeitskreis Spielbanken der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sich nach einem intensiven Austausch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur aktuellen Situation der Spielbanken in Deutschland erneut positioniert.
Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken ging in seinem Referat auf das Glücksspielrecht in Deutschland unter der beabsichtigten Novellierung des Glückspielstaatsvertrages ein. Der Gewerkschafter forderte die Spielbankbetreiber auf, dem ordnungspolitischen Auftrag, den Spielbanken nach den Spielbankgesetzen und dem Glücksspielstaatsvertrag haben, nachzukommen. Spielbanken müssen nach Auffassung von ver.di ein klassisches Spiel (Roulette, Black Jack, Poker) anbieten.
Sie dürfen nicht zu "Daddelhallen" motieren. . An die Spielhallenbetreiber richtet Stracke den Appell, "die Spielverordnung von 2006 und hier insbesondere den § 13 im Sinne des Gesetzes umzusetzen. Eine Umwandlung von Punkten in Geld war vom Gesetzgeber nicht gewollt".

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprachen sich für die Beibehaltung des Glücksspielmonopols in Deutschland und gegen ein Internetangebot für Glücksspiele aus.

Rechtsanwalt Hajo Köhler Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Oldenburg referierte über aktuelle Rechtsprechung und über die Beteiligung der Arbeitnehmervertretung beim Betriebsübergang.

Norbert Warga, ver.di Datenschutzbeauftragter aus Berlin referierte zum Thema Datenschutz aus Arbeitnehmerschutz. Der Referent ging auf die Novelle aus 2009 zum Datenschutzgesetz ausführlich ein.
ELENA (Elektronisches Entgeltnachweis) war ebenfalls Thema der Tagung.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erklären sich solidarisch mit den Beschäftigten aus der Spielbank Waren/Müritz, die für den Erhalt der Spielbank und ihrer Arbeitsplätze kämpfen.

Ein Besuch in der Spielbank Rostock rundete die Veranstaltung ab. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer folgten einer Einladen des Geschäftsführers der Spielbank und konnten sich von der Umsetzung des Konzeptes mit Lebend- und Automatenspiel überzeugen.

http://isa-guide.de/gaming/articles/3165...svertrages.html
Thema: Klage gegen Öffnung des französischen Wettmarktes
prochnau

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05.12.2010 16:02 Forum: Sportwetten/Glücksspiel


Der Vorstandsvorsitzende von BetClic Stéphane Courbit hat die französischen Behörden für die Gesetzgebung im Bereich Glücksspiel jetzt harsch kritisiert: Die französischen Regelungen im Bereich Online-Gaming seien die schlechtesten Gesetze in ganz Europa. Das ist doch mal ein Statement.

Courbit sagte der französischen Zeitung Le Figaro, er begrüße zwar den Mut der Regierung zur Öffnung des Glücksspiel-Marktes im Juni 2010, die gesetzliche Umsetzung lasse aber noch zu wünschen übrig: Private Wettanbieter seien übersteuert und der Spielraum der lizenzierten Glücksspiel-Unternehmen sei zu stark eingeschränkt.
So habe die kürzlich umfirmierte BetClic Everest Group zwar im Juni und Juli 2010 aufgrund der Fußball-WM zunächst hohe Zuwachszahlen verzeichnen können, befinde sich aber seit August in einer Abwärtsspirale mit immer weniger abgeschlossenen Wetten.

Für Wettfans böten bis jetzt Seiten ohne Lizenz attraktivere Konditionen als die offiziell genehmigter Anbieter, so Courbit. Die Aufsichtsbehörde, die illegales Glücksspiel verhindern soll, sei jedoch personell viel zu klein besetzt, um gegen das Problem vorgehen zu können.

http://www.wettzentrale.net/news/starke_...gesetzen/u/249/

prochnau
Thema: Pro Glücksspielmonopol
prochnau

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29.11.2010 12:41 Forum: Spielrecht


"Erfreulich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht unser Glücksspielmonopol nicht als europarechtswidrig einstuft. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.November 2010 sind wichtige Hinweise für die künftige Ausgestaltung des Glückspielrechts. Sie zeigen aber auch auf, dass wir in Baden-Württemberg mit unserer restriktiven Linie richtig liegen", sagte Innenminister Rech am Freitag, 26. November 2010, in Stuttgart.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in drei bayerischen Verfahren festgestellt, dass das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags bestehende Monopol für Sportwetten nur dann mit europäischem Recht vereinbar sei, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzten Ziel der Suchtbekämpfung orientiere und Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprächen.

Das Gericht greift damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf, der verlangt, dass alle Glücksspielarten betrachtet werden müssten. Nur dann könne ein Glücksspielmonopol mit der Dienst- und Niederfassungsfreiheit vereinbar sein.

http://www.im.baden-wuerttemberg.de/de/M...g_html&_min=_im
Thema: Sportwetten
prochnau

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29.11.2010 12:29 Forum: Spielrecht


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aber schon recht: Alle Arten von Glücksspielen müssen mit gleichen Maßstäbe gemessen werden, alles andere wäre nicht nun unglaubwürdig und unfair, sondern auch nach europarechtlichen Maßstäben nicht zu halten. Irgendwo muss man schließlich allgemeingültige Grenzen ziehen, die dann aber auch für sämtliche Bereiche Gültigkeit besitzen müssen.
Thema: Spielhallen boomen
prochnau

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29.11.2010 12:16 Forum: Spielrecht


Im Schnitt gibt es laut einer Studie in NRW, dem bevölkerungreichsten Bundesland, 18 Spielgeräte auf 10.000 Einwohner - das ist bereits eine ganze Menge. In Hilden, dem absoluten Spitzenreiter, sind es sogar 46 (!) auf 10.000 - und das sind nur die aufgeführten. Und das, obwohl gerade die Vergnügungssteuer erhöht wurde. So viel also zur Vergnügungssteuer als Lenkinstrument.

http://www.solinger-tageblatt.de/Home/Rh...62b6743757b5-ds
Thema: Internetglücksspiel abgeurteilt
prochnau

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OVG Saarland ordnet aufschiebende Wirkung an / LMS hebt Allgemeinverfügung zum Glücksspiel auf 23.11.2010 17:16 Forum: Spielrecht


Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ("OVG Saarland") hat in den von Taylor Wessing geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren in mehreren gleichlautenden Beschlüssen vom 02. November 2010 die aufschiebende Wirkung der Klagen ausländischer Internet-Glücksspielanbieter gegen die Allgemeinverfügung der Landesmedienanstalt Saarland ("LMS") "Öffentliches Glücksspiel im Internet" vom 29. Oktober 2009 angeordnet. Der dritte Senat des OVG Saarland folgte der Argumentation der Beschwerdeführer und erkannte in der Allgemeinverfügung eine generell-abstrakte Regelung, zu deren Erlass die LMA nicht zuständig war.

Das OVG Saarland führte hierzu im Einzelnen aus, dass die Allgemeinverfügung lediglich eine Wiederholung von Teilen der im Glücksspielstaatsvertrag ("GlüStV") enthaltenen gesetzlichen Regelungen darstelle. Auch aus der räumlichen Beschränkung der Allgemeinverfügung auf das Saarland ergebe sich kein konkreter sachlicher Regelungsgehalt. Ferner führte der Senat aus, dass sich auch aus der Begründung der Allgemeinverfügung kein hinreichender Bezug zu einem konkreten Sachverhalt ergebe. Obgleich das Tätigwerden der LMS anlassbezogen war, betonte das Gericht, dass sich die Allgemeinverfügung nicht lediglich auf bereits existierende Glücksspielangebote erstrecke, sondern ohne zeitliche oder anlassbedingte Begrenzung generell in die Zukunft gerichtet sei. Diesbezüglich zitierte das OVG Saarland aus der Begründung zur Allgemeinverfügung, dass diese "Nachahmereffekte" verhindern solle und dass private Anbieter der Untersagung nachkommen könnten, indem rechtswidrige Inhalte überhaupt erst nicht ins Internet eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund erkannte der Senat im Rahmen seiner summarischen Prüfung, dass die angefochtene Allgemeinverfügung voraussichtlich bereits mangels Regelungszuständigkeit der LMS aus formellen Gründen keinen Bestanden haben dürfte und bejahte ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Beschwerdeführer.

Mit der Allgemeinverfügung der LMS (Amtsbl. des Saarlandes 2009, S. 1732 ff.) war das Veranstalten und/oder Vermitteln sowie Bewerben unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien-Angeboten privater Anbieter auf dem Gebiet des Saarlandes untersagt worden. Die LMS hat die Allgemeinverfügung inzwischen aufgehoben (http://www.lmsaar.de/aufsicht/gluckspiel...g-101109-01.pdf) und sich bereits proaktiv in den Hauptsacheverfahren den zu erwartenden Erledigungserklärungen der Beschwerdeführer bzw. Kläger angeschlossen.

http://isa-guide.de/law/articles/31550_o...uecksspiel.html
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