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Zum Ende der Seite springen Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle 2 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle AlsunaSB 20.03.2007 17:41
 RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle Corleis 21.03.2007 03:54
 RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle Corleis 10.09.2007 21:58
 RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle Lingna 21.03.2007 07:19
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 RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle tapier 27.03.2007 20:18
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 RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle AlsunaSB 28.03.2007 19:51
 RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle Orion 29.03.2007 08:42
 RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle Kai-Uwe Christiansen 29.03.2007 09:54
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AlsunaSB AlsunaSB ist männlich
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Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle

Hallo zusammen ,

heute war es mal wieder so weit. Alle Spielhallen in unserer Stadt wurden kontrolliert.
Beamtenwillkür pur. Sorry wenn man nicht richtig informiert ist sollte man sich halt zurückhalten und erst informieren. Ich habe schon viel gehört und gesehen aber so etwas kann es einfach nicht geben.
Fall 1: Kontrolle betritt die Spielhalle. ( 3 Polizisten und ein Ordnungsamtbeamter )
„ Sind die Internetterminals angemeldet ? Dafür brauchen sie eine Internetkaffe Konsession „ Wie bitte? Was brach man? Nach dem dann die Geräte überprüft wurden und keine illegale Software gefunden wurde war alles wieder O.K.
Und jetzt der Knaller : Multi Games Klassik( geprüft von der PDB und mit Zulassung und Seriennummer ) ist verboten. Den es ist ein Fungames und die sind ja verboten. Auch nach mehrfachen darauf hinweißen das das Geräte von der PDB geprüft und Zulassung hat wurde das Gerät ausgeschaltet und zum Personal gesagt „ Wir kommen heute noch mal vorbei und wehe das Gerät ist in Betrieb“. Hallo , wie kann so was sein?

OK
Fall 2 : Kontrolle betritt die Spielhalle. ( 3 Polizisten und ein Ordnungsamtbeamter )
Da ging es dann um eine Lucky Star Anlage( 2 GSG und ein Jackpot der von der PDB abgenommen und geprüft wurde. Jedes Gerät hat seine Zulassungskarte und der Jackpot hat auch eine PDB Zulassungskarte.)
Die Geräte und der Jackpot sind verboten, da nach neuer SpVo kein Jackpot erlaubt ist . Darauf erkläre ich den Beamten am Tel. das die Geräte eine Zulassung von der PDB haben und das ist für mich maß der Dinge.
„ Aber nein, das sind Geräte die vor der neuen SpVo gebaut wurden und sind nicht mehr erlaubt“. Darauf erwidere ich „ O.K aber die Geräte werden nicht ausgeschaltet und sie könne sich ja informieren“ Darauf der Polizist “Was mir einfällt den Polizisten zu erklären wollen was jetzt erlaubt ist und was nicht“
Ach so und der Merkur Trendy ist auch nicht erlaubt ist ja ein Unterhaltungsautomat und somit Verboten!!!!?????

Jetzt mal sachlich. Wir Automatenaufsteller wissen auch nicht alles aber wenn doch ein PDB Abnahme nach 33c da ist kann so etwas doch nicht bemängelt werden. Selbst der eine Polizeibeamte sagte er kennt sich nicht aus und muss das erst klären.

Ich bitte da nur um eins: Wenn ich mich nicht auskenne dann soll ich nicht mitreden. Erst Informieren und dann Geräte ausschalten, besonders wenn diese Geräte auch noch PDB geprüft sind nach 33c.

Ich behaupte nicht das alle so unwissend sind und keine Ahnung haben, doch man kann sich auch mal was vom Automatenaufsteller erklären lassen ohne gleich nur zu denken“ Ach der will uns nur verarschen“

Würde mich ja mal interessieren ob die Gastronomie auch überprüft worden sind nach verbotenen Fungames.

Mit freundlichen Grüßen
1 20.03.2007 17:41 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
Solon
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RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle

Ich kann die schlimmen Erfahrungen mit den OA nur bestätigen.
In HH musste ich die Photo Play abschalten, obwohl keine Turniere laufen.
Im Osten haben die OA schon wie bei Alsuna Geräte abschalten lassen, obwohl die ok waren und der Hammer: Einmal hat die POLIZEI am Buß- und Bettag alle Hallen in einer Stadt geschlossen, obwohl in MV keine Sperre besteht.

Ich kann nur sagen: Die Fronten verhärten sich...

Ich für meinen Fall lasse alles von Rechtsanwälten prüfen und tue alles die Beamten in die persönliche Haftung zu bringen.

Nur zum Verständnis: Kontrollen sind ok - aber bitte vorher informieren.

Jeder sollte bedenken, dass wir nicht im Kasperletheater sind.
Unsere Geräte kosten Geld, die laufenden Kosten nicht zu verschweigen.
Bitte immer dran denken: Es geht um Existenzen und Arbeitsplätze!
16 21.03.2007 03:54 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
Solon
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RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle

Zitat:
Original von Corleis
Ich kann die schlimmen Erfahrungen mit den OA nur bestätigen.
In HH musste ich die Photo Play abschalten, obwohl keine Turniere laufen.
Im Osten haben die OA schon wie bei Alsuna Geräte abschalten lassen, obwohl die ok waren und der Hammer: Einmal hat die POLIZEI am Buß- und Bettag alle Hallen in einer Stadt geschlossen, obwohl in MV keine Sperre besteht.

Ich kann nur sagen: Die Fronten verhärten sich...

Ich für meinen Fall lasse alles von Rechtsanwälten prüfen und tue alles die Beamten in die persönliche Haftung zu bringen.

Nur zum Verständnis: Kontrollen sind ok - aber bitte vorher informieren.

Jeder sollte bedenken, dass wir nicht im Kasperletheater sind.
Unsere Geräte kosten Geld, die laufenden Kosten nicht zu verschweigen.
Bitte immer dran denken: Es geht um Existenzen und Arbeitsplätze!


Nachtrag:

Gegen die Verfügung der FHH zum Abschalten des Photo Play haben wir Klage mit Antrag auf eine einstweilige Verfügung eingereicht.
Auch wenn der "Eilantrag" erst jetzt entschieden wurde, so muss ich doch den Richtern meinen
Respekt zollen

Das Urteil ist für jedermann verständlich und gibt voll auch die hier vertretende Auffassung wieder.Applaus

VG Hamburg Beschluss vom 29. August 2007 Az. 2 E 1288/07
Abschrift

In der Verwaltungsrechtssache gegen die Freie und Hansestadt Hamburg – vertreten durch das Bezirksamt Eimsbüttel hat die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Hamburg am 29 August 2007 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. März 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2007 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000,--€ festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb v. . .

Gründe:
Der Antrag, mit dem sich die Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Stilllegung und Entfernung des in der von ihr in der . . . betriebenen Spielhalle aufgestellten Spielgeräts der Marke „PHOTO PLAY“ wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. März 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2007 wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, da das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 27. Februar 2007.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Stilllegung und der Entfernung des in Rede stehenden Spielgerätes auf § 3 Abs. 1 SOG i.V.m. den §§ 6a und 9 Abs. 1 und 2 SpielV gestützt. Sie geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Spielgerät der Marke „PHOTO PLAY“ nicht um ein Unterhaltungsspielgerät, sondern um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO handelt, für deren Aufstellung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist, über die die Antragstellerin unstreitig nicht verfügt.

Nach Aktenlage und nach dem Vorbringen der Antragstellerin kann die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es sich bei dem hier konkret in Rede stehenden Spielgerät um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO handelt. Mitarbeiter der Antragsgegnerin haben die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle in der . . . am 15. Dezember 2006 kontrolliert. Dabei wurde in einem Vermerk lediglich festgehalten, dass auch ein Gerät des Typs „PHOTO PLAY“ aufgestellt worden war. Konkrete Angaben über die technische Ausstattung und die aufgrund der verwendeten Hard- und Software möglichen Spiele fehlen indessen. Ebenso gibt es keine Beschreibung über das Entgelt für die möglichen Spiele und auch keine Aufzählung etwaiger Gewinne. Demgegenüber hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgetragen, ohne dass die Antragsgegnerin dies im Einzelnen substantiiert widerlegt hat, dass an dem Spielgerät lediglich bekannte Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele wie z. B. „Sudoku“, „Vier gewinnt“, „Schiffe versenken“, „Trivial Pursuit“ oder „Solotaire“ gespielt werden können und dass weder Geld- noch Warengewinne ausgelobt würden. Es gäbe lediglich die Möglichkeit, unmittelbar im Anschluss an das entgeltlich erworbene Spiel maximal sechs Freispiele zu gewinnen, wenn der Spieler durch richtige Antworten oder geschicktes Spielen einen gewissen Punktestand angesammelt hätte. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung würden auch keine Reisen mehr angeboten werden. Überdies hat die Antragstellerin mehrmals betont, dass das in der Spielhalle der Antragstellerin aufgestellte Gerät von Anfang an „nicht vernetzt“ gewesen sei, mithin hätte zu keiner Zeit die Möglichkeit bestanden, an Turnieren mit anderen Spielern über einen „Multiplayer-Challenge-Modus“ teilzunehmen, bei denen von anderen Spielern zusätzliche Punkte für weitere Freispiele erlangt werden können. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich auf die in der Stellungnahme des Rechtsanwalt Jörg Schinzte vom März 2007 auf S. 3. und 4 enthaltene Systembeschreibung abgestellt.

Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme an dem „Multiplayer-Challenge“ dazu führen würde, das Gerät als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit anzusehen, ist die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Auffassung, dass es nicht entscheidend auf die nur theoretisch bestehenden Spielmöglichkeiten, sondern auf die konkret im Einzelfall zum Einsatz kommenden aktuellen Spielabläufen ankommt. Insoweit schließt sich die Kammer – jedenfalls im vorliegenden Einverfahren- der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. vom 03.04.2007, NVwZ-RR 2007 S 522f.) an. Die Gefahr, der durch die Bauartzulassung begegnet werden soll, nämlich unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit zu vermeiden, geht nicht abstrakt von dem Spielgerät , sondern von dem jeweils im konkreten Einzelfall zum Einsatz kommenden aktuellen Spielverlauf aus. Der Antragsgegnerin obliegt es im Widerspruchsverfahren im Wege einer weiteren Kontrolle zu überprüfen, ob es sich wirklich nur – wie von der Antragstellerin beschrieben – um ein Unterhaltungsspielgerät handelt und keine Gewinnmöglichkeiten, abgesehen von der nach § 6a Satz 3 SpielV ausdrücklich zugelassenen Gewährung von sechs Freispielen, die in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden können, bestehen. Dabei bedarf es einer genauen Dokumentation der aktuell möglichen Spielvarianten und der preislichen Gestaltung. Erst dann kann gerichtlich überprüft werden, ob es sich um ein reines Unterhaltungsgerät oder um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO handelt und ob ggf. ein Verstoß gegen § 9 SpielV vorliegt.

Eine andere Sichtweise wäre unter dem Gesichtspunkt der Umgehungsgefahr möglicherweise nur dann geboten, wenn es der Antragstellerin ohne technischen Aufwand, z.B. durch das bloße Betätigen eines Schalters möglich wäre, die jeweilig aktuellen Spielabläufe zu ändern. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die gleichzeitig mit der Untersagung erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes wertet die Kammer, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Angriffe vorgetragen hat, als unselbständiges, den Streitwert nicht erhöhendes Nebenverfahren (vgl. OVG Hamburg Beschl. v. 28.08.2006 – 1 Bs 278/06-).
31 10.09.2007 21:58 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
Lingna
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@AlsunaSB
"Multi Games Klassik(geprüft von der PDB und mit Zulassung und Seriennummer)"

Hallo Alsuna,
eine PDB Zulassung kenne ich nicht. Solltest Du jedoch eine PTB-Zulassung für das Gerät haben, dann sende mir bitte eine Kopie per pn oder stell sie hier rein. Solch eine Zulassung suche ich schon lange.
Es wird zwar immer wiedermal erzählt, dass es solch eine Zulassung gibt, zeigen konnte sie mir jedoch noch keiner! Genauso wird von Paule noch heute behauptet, dass seine Jackpotsysteme eine PTB-Zulassung hatten. Auch diese Zulassung konnte bis heute nicht vorgelegt werden!!

Danke
1 21.03.2007 07:19 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
AlsunaSB AlsunaSB ist männlich
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Sorry , ja klar : PTB muss und soll es heißen . anbeten

Bauart-Nr.: 2034
Bauart-Name: MULTI-GAME-CLASSIC
Inhaber der Zulassung: Bally Wulff Vertriebs GmbH


Hinweis:
Diese Veröffentlichung erfolgt mit Genehmigung der PTB. Es handelt sich hierbei nicht um die amtliche Veröffentlichung; diese erfolgt ausschliesslich unter www.ptb.de/spielgeraete.

Die PTB übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der duplizierten Informationen.

Für Lucky Star anlage habe ich jetzt auf die schnelle nichts gefunden aber Sirius Anlage mit Jackpot ist das gleiche.


Sirius Jackpot - Jetzt gibt es die erste Jackpoteinheit mit zwei Fun-Geldspielern. Mit Sirius Jackpot startet die Mega wieder eine neue Epoche des Spielspasses rund um das Geldspiel. Erstmalig werden durch das Spiel an zwei Fun-Geldspielgeräten zwei gemeinsame Jackpots gefüllt und auch ausgelöst. Zusätzlich gibt’s an jedem einzelnen Sirius noch einen Jackpot.

Highlights

Erstmalig am Fun-Geldspiel - Der Gold- und Silber-Jackpot

Gold-Jackpot

Silber-Jackpot

Ein Jackpot in jedem Sirius

Fun-Spaß auf 5 Linien

Ausspielungen, Schaukeln und Bonuspfeile

Leitererhöhung

Vorbereitet für den Merkur Dispenser 100

Turbobuchen

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von AlsunaSB: 21.03.2007 13:26.

1 21.03.2007 13:12 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
Lingna
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Ohne Partei für übereifrige Vollzugsbeamte zu ergreifen, stellt sich doch die Frage, warum kommt es zu solchen Verwechselungen?
Werden mit Namensgleichheit evtl. ganz bewusst die Leute in die Irre geführt. Das Gerät
„Multi-Game“ ist weiterhin auf dem Markt und wird zu Höchstpreisen gehandelt. Das sich dieses illegale Gerät nur durch den Namenszusatz „Classic“ von einem zugelassenen Gerät unterscheidet, ist nicht gerade logisch.

Gleiches beim JP. Laut SpielVero. ist der eindeutig verboten! Nur die in den Geräten integrierten sind erlaubt. Von den Gesetzgebern war das sicherlich nicht so vorgesehen. Warum das heute so ist, wissen evtl. die PTB und die Hersteller. Woher soll ein Vollzugsbeamter nun wissen, dass ein JP, welcher mittig zwischen 2 Geräte angebracht ist nicht unter das JP-Verbot fällt.
Wir sollten uns nicht bei den Beamten bedanken, sondern bei denen, die für solche Missverständnisse gesorgt haben und das wären die Hersteller und die PTB.

1 22.03.2007 05:36 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
Meike
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Hallo Stefan,

wenn Du eine tatsächliche Zulassung der PTB nach §33 c für eine Jackpotanlage hast, würde mich die auch interessieren.

Soweit ich bis jetzt gehört habe, hat die PTB zwar Prüfungen vorgenommen, die stellten aber keinen Antrag auf Zulassung nach §33 c dar. Nicht überall wo ein PTB Stempel drauf ist, ist auch eine Zulassung nach §33 c drin.

Ich kann Lingna nur Recht geben, dass da auch viele Hersteller an dem Verwirrspiel Schuld sind.

Und zum Thema "es wird alles durch Rechtsanwälte geprüft und Beamte persönlich haftbar gemacht", klingt ja super eloquent. Da ich schon so viele schlechte Gutachten vom TÜV, IHK und gutachterliche Stellungnahmen von Rechtsanwälten gelesen habe, frage ich mich ernsthaft, was das Flügelschlagen soll. Wenn ich etwas Zeit habe, werde ich eine Top 10 der schlechtesten Sätze aus Gutachten ins Netz stellen und dann müsste eigentlich jeder erkennen, dass man sich das Geld hätte sparen können.

Gruß Meike
1 22.03.2007 06:55 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo,

1. Wieso das lange Gerede, Gauselmann hat nun mal eine Zulassung für 2 Geldspielgeräte, gekoppelt mit einem Jackpot. Wenn das hier im Forum nicht bekannt sein soll, hier die infos.
2 Geräte, 1 Jackpot, die Einheit mit 1 Zulassung, gilt jedoch für beide Geldspielgeräte.

2. Man sollte davon ausgehen, das wenn ein Gerät eine sichtbare Zulassung hat, (Urkunde, oder am Gerät die abgerissene Karte) dem auch so ist und nicht von einem Polizisten oder gar unkundigen Ordnungsbeamter, ohne Regress, stillgelegt werden kann.

New Star Nugget Jackpot -Das einzigartige Doppelpower-Jackpot-System mit Zukunft! New Star Nugget Jackpot ist die attraktive Lösung für prädestinierte Aufstellplätze. Zwei speziell auf den Jackpot zugelassene New Star Fun-Geldspielgeräte, mit einem erstklassigen und einspielstarken Spielsystem, füllen den Jackpot kontinuierlich auf und sorgen so automatisch für Nervenkitzel und Casino-Feeling bei Ihren Spielgästen.
Highlights
· Zwei Fun-Geldspielgeräte und der animierende Nugget Jackpot mit integriertem Gold- und Silber-Jackpot, bilden eine spielstarke Einheit · Gold- und Silber-Jackpot werden über die zwei Zwischenausspielungen ausgelöst · Zusätzlich kann der Gold-Jackpot über eine der 10 Start-Ausspielungen gewonnen werden · Der Power-Jackpot in den New Star Geräten ist der erste Jackpot, der über Risiko erreicht werden kann · Erstklassiges Fun-Geldspielsystem mit 5 Gewinnlinien und 5 Levelstufen · Mit gekauften Punkten höhere Einsätze spielen · Turbobuchen · Neueste LED-Technologie · Vorbereitet für den Merkur Dispenser 100 · Aus bewährter adp-Produktion nach ISO 9001

play-j hat dieses Bild (verkleinerte Version) angehängt:
merkurnewstar_nj_01.jpg play-j hat diesen Anhang in "Forum-Gewerberecht" eingestellt. play-j versichert, dass dieser Anhang frei verfügbar ist bzw. das Copyright bei play-j liegt. Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an play-j. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von play-j: 22.03.2007 13:59.

1 22.03.2007 13:41 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
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play-j hatt es eigendlich schon auf den punkt gebracht . Respekt



Lingna ,

1. mag ja sein das das Gerät Multi-Games Kassic sehr dem Multi-Game ähnelt ,
doch der Riesen unterschied ist das der eine PTB Zulassung nach 33c hat und der andere nicht.
Zu erkennen an der Zulassungskarte und der Seriennummer am Gerät. Und wenn sich die Geräte noch so ähnlich sind, sind die unterschiede massiv. Oder anders: Zwei ( sagen wir mal ) GSG Rondo hängen in einer Halle. Die Kontrolle kommt und schaut sich den einen Rondo an, überprüft ob der erste Rondo eine Zulassung hat und erkennt das alle O.K ist, denn gehen die Beamten aber nicht am zweiten Rondo vor bei und sagen „ Der sieht genau so aus wie der andere also müssen wir den nicht überprüfen“. Nein bei dem weiten Rondo wird dann auch nach der Zulassungskarte geschaut. Also ob ein Gerät erlaut ist oder nicht lässt sich an der Zulassungskarte der PTB erkennen.
Und da spielt es keine rolle ob es ein Gerät gibt das so ähnlich aussieht oder nicht.
Wenn eine PTB Zulassung da ist nach 33c mit Zulassungskarte und Seriennummer kann man nicht einfach sagen: Ja der sieht aber verdammt nach Fungames aus.

2. Zitat:


Gleiches beim JP. Laut SpielVero. ist der eindeutig verboten! Nur die in den Geräten integrierten sind erlaubt. Von den Gesetzgebern war das sicherlich nicht so vorgesehen. Warum das heute so ist, wissen evtl. die PTB und die Hersteller. Woher soll ein Vollzugsbeamter nun wissen, dass ein JP, welcher mittig zwischen 2 Geräte angebracht ist nicht unter das JP-Verbot fällt.






Und da sind wir beim Punkt gelandet: Wenn jemand die Geräte kennen würde wüste er,
der Jackpot der über den zwei Geräten hängt ist mit den zwei Geräten verbunden und könnte auch als integrierter Jackpot angesehen werden. Die PTB Zulassung bezieht sich nur auf die zwei GSG und dem Jackpot der darüber hängt. Man kann nicht einfach einen anderes Gerät nehme und mit eins der anderen zwei Geräte tauchen. Die Zulassung bezieht sich nur auf die zwei Geräte in Verbindung mit dem Jackpot. Auch die Zulassungskarten sind alle drei gleich und beziehen sich nur auf diese drei Geräte ( GSG, GSG, Jackpot ).

Kurze Sache noch zum Jackpot: Warum ist der Jackpot verboten?
Suchtgefahr kann es nicht sein dann wären sie in Casinos auch verboten. (O.K hat auch was damit zu tun aber war nicht der Hauptgrund)
Jackpots sind verboten da bei einem Gewinn vom Jackpot die Gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen (500€ Höchstgewinn in einer Stunde) übergangen worden ist.

So und zu der Frage wie die Beamten erkennen können ob es ein Geldspielgerät ist oder nicht, ist einfach zu beantworten: Kleine Zulassungskarte im Gerät und einer Seriennummer am Gerät die zur Zulassung passt. Kann nicht soooo schwer sein.

Meike und alle anderen Ordnungsbeamten.

Ja ich weiß dass alles zurzeit sehr verwirrend ist, doch dafür kann der Automatenaufsteller doch nichts. Und wie oben schon beschrieben handelt es sich bei den von mir geschilderten Fällen nicht um irgendwelche Gutachten oder Stempel von der PTB sondern ich rede hier von Geräten nach 33c mit Zulassungskarte und Seriennummer. Wenn du eine Gauselmann Halle in der nähe hast, dann schau dir sie mal an. Da wirst du die Geräte mit Jackpot 100% finden.
Ansonsten sollte für dich doch kein Problem sein direkt die PTB zu fragen wie so etwas geht.


Also für mich Automatenaufsteller ist immer noch die PTB Abnahme nach 33c mit Zulassung entscheidet. Wie und warum die Geräte erlaubt wurden kann doch jetzt nicht auch noch unser Problem sein. Und Meike soweit müsstest du mich jetzt kennen das ich mich nicht über eine Kontrolle aufrege bei denen die Beamten illegale Geräte ausschalten.

Gruß Stefan
1 22.03.2007 14:56 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
tapier
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Es ist doch immer wieder verwunderlich wie es möglich ist das viele Beamte auf Positionen gesetzt werden wo sie einfach nicht hinpassen.

Die neue SpielV gibt es jetzt schon seit einem Jahr, und in dieser Zeit haben die zuständigen Stellen es nicht geschafft ihre Leute auszubilden.

Wofür bezahlen wir eigentlich Steuern ?


Armes Deutschland....
16 26.03.2007 15:45 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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@tapier

Nun es mag ja sein, dass einige Kollegen nicht ausreichend geschult sind. Bei den vielen Angeboten der Industrie ist es aber auch für Branchenfremde (Beamte und Angestellte) schwer immer die neuesten Erkenntnisse zu haben. Nicht zuletzt deswegen, da die Branche auch nicht gerne Infos an die Ordnungsbehörden weitergibt.

Ach ja zum Thema: Die SpielV ist seit mehr als einem Jahr in Kraft, da könnten die Beamten besser geschult sein. Das Kompliment ist aber auch an die Aufsteller und Betreiber von Spielhallen zurück zugeben.

Die neue Spielverordnung wurde nämlich auch nur sehr zögerlich umgesetzt von den Aufstellern. Die schönen Aspekte wie die 12/12 Regelung sofort. Sichtblenden, Abstände, unzulässige Unterhaltungsgeräte und Jackpotanlagen meist nur nach Ordnungsverfügungen und Bußgeldandrohung.

Um unnötige Konfrontationen zu vermeiden, sollten beide Seiten wohl mehr Verständnis aufbringen.
31 26.03.2007 16:24 Orion ist offline Beiträge von Orion suchen
Lingna
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@AlsunaSB
Kurze Sache noch zum Jackpot: Warum ist der Jackpot verboten?
Suchtgefahr kann es nicht sein dann wären sie in Casinos auch verboten. (O.K hat auch was damit zu tun aber war nicht der Hauptgrund) Jackpots sind verboten da bei einem Gewinn vom Jackpot die Gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen (500€ Höchstgewinn in einer Stunde) übergangen worden ist.


Da liegst Du etwas daneben. Laut BR-Beschluss Drs: 655/05 wurde das JP-Verbot wie folgt begründet:
„Das Verbot betrifft vor allem die so genannte Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind - unabhängig von der jeweiligen formal-rechtlichen Ausgestaltung - im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinn- und Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Deshalb wird bereits das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, die über die Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele hinausgehen, untersagt.
Durch das Verbot wird auch missbräuchliche Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung der Jackpot an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) Kopfkratz ausgeschüttet werden.“


geschockt
1 22.03.2007 17:46 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
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@ Orion:
Aufsteller, die die SpielV umgesetzt haben wie ein "wünsch dir was", empfinde auch ich als unerträglich. Eine schrittweise Umsetzung, die jeweils ein "positives" mit einem "negativen" Element verbunden hat, ist auch bei uns erfolgt. Natürlich (!!!) wurden zu keinem Zeitpunkt zusätzliche Geldspieler zu den alten Fun Games gestellt. Hier muss ich Orion Recht geben, dass das einigerorts eine gängige Praxis war, frei nach dem Motto "mitnehmen was geht" die ich als das Allerletzte empfinde!wut

@ alle
Auch wenn es für einen Kontrolleur "schwer" ist zu unterscheiden, ob ein Gerät zugelassen ist oder nicht, sollte bei Feststellungen von vermeindlich unzulässigen Geräten der Kontrolleur vor Ort sich sicher sein, ob hier tatsächlich ein Verstoß gegen sie SpielV vorliegt.
Wenn der Kontrolleur aus welchem Grunde auch immer zur abschliessenden Beurteilung nicht in der Lage ist, sollte er es tunlichst vermeiden falsche Maßnahmen einzuleiten.
Der Grundsatz eines Rechtsstaates ist, dass ein Beschuldigter als unschuldig anzusehen ist, bis seine Schuld festgestellt wurde.
Eine Zwangsmaßnahme durch das Amt schaft Fakten.
Ich hatte ja zuvor schon geschrieben, dass wir nicht im Kasperletheater sind!
Also: warum nicht bei Unsicherheit erst einmal Gerätename notieren, im Amt ordnungsgemäß prüfen und dann wiederkommen und Handeln?
Das Mittel der Zwangsmaßnahme steht dem Beamten zu, damit er geltendes Recht durchsetzen kann, nicht damit er à la wildwest den Colt zieht und erst schiesst!

Diese bedachtere Vorgehensweise würde bei allem Respekt für "unterschiedliche Seiten" nicht nur das erforderliche Klima für ein Miteinander verbessern, sondern auch entspricht auch nach meinem Rechtsverständnis den Grundsätzen eines Rechtsstaates.

Ich befürchte, dass solange der Beamte/Angestellte keine persönliche Haftung hat, sich hier nicht viel ändern wird.
Jeder Beamte und Angestellte, der aber Anständig seinen Job macht - und ich denke das ist die grosse Mehrheit Respekt - sollte die Praktiken dieser "Hilfssheriffs und Rambos" nicht noch rechtfertigen.
Jedes illegal aufgestellte Gerät kann im Zweifel auch noch 24 Stunden später und dann auch entgültig entfernt werden.

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 27.03.2007 05:37.

1 27.03.2007 05:22 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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@corleis

Das man erst prüfen sollte, ob ein Gerät gegen die SpielV verstößt, bevor es in Wildwest Manier abgeschaltet wird, sehe ich auch so. In unserem Zuständigkeitsbereich ist das auch so geschehen. Jedoch kam es dann trotzdem noch zu "Diskussionen". Nicht immer war man sich über die Auslegung der SpielV einig. Das sollten die Verwaltungsgerichte dann entscheiden. Es natürlich verständlich, wenn ich ein Gerät teuer gekauft habe, dass es nicht erfreulich ist, wenn es von der Behörde stillgelegt wird. Die Meinungen sollten aber in vernüftiger und sachlicher Form ausgetauscht werden.
16 27.03.2007 12:50 Orion ist offline Beiträge von Orion suchen
tapier
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Am einfachsten ist doch nach einer PTB Zulassung zu schauen.

Ist eine vorhanden, ist es OK.

2. Ist schwerer

Fungame, was ist ein Fungame ?

Ein Telespiel ist KEIN Fungame, solange es keinen 'Punktespeicher' gibt von dem aus gespielt werden kann.
Somit sollten die Leutchen einfach mal 'nen Euro reinwerfen und schauen was passiert.

Hier bei mir wollten die sogar einen Photoplay abschalten, sorry aber da hört das Verständniss bei mir auf.

@corleis
Das mit dem Gerätepreisen ist so eine Sache, ich habe hier zb. einen ADP-Fun Master von 2005, damaliger Neupreis ca. 8000.-€ (!).
Nun ab 2006 kann ich ihn wegschmeissen, wer ersetzt mir den Schaden ?
Die unsinnige Festlegung auf nicht mehr als 6 Freispiele gehört schnellstens wieder abgeschafft.

Es wäre vollkommen ausreichend gewesen die Tokenauszahlung und die Rückgewähr zu unterbinden, jedenfalls würde mein Gerät als reiner Unterhalter zumindesten in den nächsten 10 Jahren seinen Kaufpreis wieder einspielen können..
1 27.03.2007 20:18 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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@Orion

Ich sehe das aufgrund der Fakten inzwischen leider ganz anders.

Wenn nach über einem Jahr seit Inkrafttreten der Spielverordnung weder bei den Behörden noch bei den Spielhallenbetreibern eine einvernehmliche Linie erkennbar und/oder nicht umsetzbar ist, dann kann/muss doch etwas mit dem Gesetz nicht stimmen!

Dennoch reicht es aus, dass sich zumindest diese beiden Bereiche, auf der untersten Ebene des Glücksspiels, immer wieder und ständig „beharken“ sollen. Und somit erfüllt die Spielverordnung doch ihren eigentlichen und gewollten Sinn.

Solange das Anbieten und in das Verkehrbringen von Geräten/Automaten bei den Behörden nicht schon im öffentlich-rechtlichen Sinn grundsätzliche Beachtung findet, solange wird es auch bei den „Stümpergesetzen“ bleiben.
1 28.03.2007 15:10 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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@anders

Nun in einem förderalistischen Staatssystem wird es von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune immer Unterschiede geben. In unserer Gegend wird aber nun ziemlich gleich verfahren. Bei einem Gesetz, das neu ist, auch wenn schon durch Verwaltungsvorschriften Konkretisierungen vorhanden sind, wird auch eine einheitliche Linie durch fortschreitende Rechtsprechung erzielt.

Zum Thema "Stümpergesetze": Nun die Verwaltungsbehörden haben die Gesetze nicht erlassen. Sie sind lediglich ausführendes Organ. Kritik oder Änderungen müssen über die Politik erfolgen. Es wäre also Aufgabe der Interessengruppen Änderungen zu erreichen. Die Verwaltung kann sich aber in der Umsetzung nicht aussuchen, welchen § sie benutzt und welchen nicht.

Ich glaube auch nicht, dass die Spielverordnung erlassen wurde, damit sich das Gewerbe und die Ordnungsbehörden beharken sollen. Leider ist dies natürlich, da verschiedene Interessenlagen vorliegen. Man sollte dies aber nicht persönlich werden lassen.

Fragen, warum nur sechs Freispiele und nicht acht müssen halt politisch geklärt oder aufgelöst werden.
16 28.03.2007 16:43 Orion ist offline Beiträge von Orion suchen
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Hallo zusammen ,

finde es sehr gut eine doch so interessante Diskussionsrunde ausgelöst zu haben.
In meinem Fall muss ich sagen das ich zum Glück mit meinen Ordnungsbeamten sehr gut verstehe und alles miteinander besprechen kann und das sachlich ohne Vorurteile. Respekt Danke

Aber wie am Anfang beschrieben ist so etwas keine Selbstverständlichkeit. Ärgerlich ist hat immer noch das die neue SpVo so unterschiedlich ausgelegt wird.

WAS ICH ABER NOCH SCHLIMMER FINDE IST: Warum meistens die Spielhallen so Streng kontrolliert werden. Ich sehe immer mehr illegale Geräte in die Gastronomie wechseln. Aber an die Spielhallen kommt man halt besser dran. wut
1 28.03.2007 19:51 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
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@AlsunaSB

Nun in Spielhallen stehen nunmal Spielgeräte. Aber es ist richtig, dass mittlerweile in vielen Kneipen alte Fungames oder Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit stehen. Dieser Umstand ist natürlich auch eine Konkurrenz für die Spielhallen.

Aber bitte nicht meckern, denn schließlich ist es ja möglich, den Ordnungsämtern mitzuteilen, wo Automaten stehen. Dann wird dort auch überprüft und stillgelegt.
16 29.03.2007 08:42 Orion ist offline Beiträge von Orion suchen
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@Orion:

Ich für meinen Teil habe es aufgegeben, den Bürgern zu erklären, dass die Behörden für die Vorschriften nicht verantwortlich sind. Die begreifen das einfach nicht und es wird weiter auf die Verwaltungen eingedroschen (vor allem auch durch die Medien) weil das eben schick ist und man an den kleinen Sachbearbeiter im Amt auch besser rankommt, als an den Bundestagsabgeordneten in Berlin.

__________________
Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
1 29.03.2007 09:54 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
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