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Autor Beitrag
Thema: wer entscheidet für wettbüro
Orion

Antworten: 26
Hits: 37.930
25.11.2008 09:02 Forum: Spielrecht


@DTG

Das Vermitteln von Sportwetten ist nach den Staatsvertrag zur Regelung des Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) nicht erlaubt. Und zwar in jeden Bundesland. Es gibt keine Region in Deutschland, wo es erlaubt ist. Das Vermitteln von Glücksspielangeboten ist dem staatlichen Anbieter vorbehalten. Du musst also damit rechnen, dass dir das Vermitteln mit Zwangsgeldandrohung untersagt wird. Ob sich dann die Investitionen (Geschäftslokalität, PC Flachbildschirme) lohnen, kannst Du Dir sicher selbst beantworten. Es gibt viele, die jetzt auf einer Menge Schulden sitzen, weil Sie einfach mal aufgemacht haben.

Im übrigen solltest Du Dir auch überlegen, dass das Vermitteln von Sportwetten ordnungswidrig ist. Es könnte also auch noch ein Bußgeld geben und das ist nicht so günstig wie Falschparken. Zu dem Tipp, das Gewerbe einfach anders anzumelden, ist noch zu sagen, dass eine falsche Gewerbeanzeige ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Es könnte auch da ein Bußgeld geben.



Auch wenn die Anbieter sagen, die Vermittlung von Sportwetten sei erlaubt, ist das nicht richtig. Die tragen ja auch kein Risiko. Übrigends sagen Sie ja auch gerne, dass sie einen Anwalt stellen. Die gerichtlichen Prozeßkosten werden aber meist nicht übernommen.
Thema: Internet in Spielhallen
Orion

Antworten: 13
Hits: 18.533
29.04.2008 07:59 Forum: Spielrecht


Hallo Corleis,

Zitat( Corleis):

"Weil in meinem Beispiel erst gesagt wurde, der Aufsteller dürfe keine Spiele anbieten. Ausserdem dürfe er nicht sechs PCs haben.

Also hat der Aufsteller zwei Stück abgebaut und die Spiele deinstalliert.

Dann kam das Amt wieder und hat gesagt, er dürfe nur max. zwei PCs haben, weil sonst Spielfläche verloren geht. Schliesslich seien ja keine Spiele installiert und somit seinen die PCs auch keine USG...

Willkommen in der Bananenrepublik Deutschland".

Diese Aussage ist leider falsch.....wie ich mich richtig erinnere, waren Sie damals nicht dabei. Die sechs PC ´s wurden als Internetcafe und zur Sportwettenvermittlung verwendet. Damals wurde bereits gesagt nur zwei PC als Dienstleistung. Die "Spiele", die verboten wurden, waren die Sportwetten.

So, aber noch mal zu der Frage mit Spiel ok oder nicht. Wie bereits Meike und gmg ausgeführt haben, ist die Antwort ja oder nein nicht immer so einfach. Sagen wir mal vier PC´s die miteinander vernetzt sind und keinen Internetzugang haben und zum Spielen (ausschließlich) genutzt werden, sind unproblematisch. Haben Sie jedoch einen Internetzugang ist wieder die Frage zu klären, wofür werden Sie überwiegend genutzt.

Wenn man nicht sicher ist, ob ein Ordnungsamt ein Gerät akzeptiert, kann man dort ja mal nachfragen. So könnte man sicher eine Menge "Streiterei" im Vorwege verhindern.
Thema: Internet in Spielhallen
Orion

Antworten: 13
Hits: 18.533
RE: Internet in Spielhallen 28.04.2008 13:37 Forum: Spielrecht


Hallo corleis,

dass man nicht immer einer Meinung ist, kommt schon mal vor. Ich muß aber mal richtigstellen, dass ich nicht die Auffassung vertreten habe, dass Internetterminals, die nicht dem Spielen dienen unzulässig seien. Die Menge ist entscheidend. Besitzen diese PC´s keine Spielangebote handelt es sich hier um ein anderes Gewerbe. Das hätte dann Auswirkungen auf die konzessionierte Fläche. Solange ein oder zwei Terminals als Dienstleistung für surfen und @mail abrufen in der Halle stehen, wird sicher keiner einen Flächenentzug monieren. Stehen da aber mehr, liegt ein Flächenentzug vor, da ein weiteres Gewerbe (Internetcafe) betrieben wird.

Es geht hier um die Flächenberechnung und somit auch um die Menge der Geldspielgeräte.
Thema: § 33 d GewO Spielgerät
Orion

Antworten: 6
Hits: 4.192
30.10.2007 10:52 Forum: Spielrecht


Hallo Herr Corleis,

interessant das Ihnen das neu ist. Dieses Wissen wird einem Aufsteller aber unterstellt, da er die rechtlichen Grundlagen seines Gewerbes wohl kennen sollte. Das soll übrigends nicht zynisch oder bösartig gemeint sein, schließlich ist die §§ Flut in unserem Land ja nicht unbedingt gering. Nun, jetzt aber mal zur Sache.


GewO § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2§ 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1.nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,2.das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder3.die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

Nun das ist der 33 d GewO: Dort steht eindeutig, dass eine Erlaubnis auf Grundlage der UB erteilt wird.

Ihre Aufstellererlaubnis umfasst denke ich nur Geräte nach § 33 c GewO, oder ? Nun ich kenne den Wortlaut Ihrer Spielhallenerlaubnis nicht, aber da dürfte eigentlich unter den Hinweisen stehen, dass Sie das Veranstalten eines anderen Spieles beantragen müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt für Sie natürlich die Beachtung der SpielV und der GewO.

Nun, ich denke Sie stimmen mir zu, dass im § 33 d GewO deutlich steht, dass eine Erlaubnis erteilt werden muss, nach einer Prüfung der Geeignetheit des Aufstellortes und der Zuverlässigkeit.

Nun Ihre Frage hatten Sie eigentlich mit dem Zitat des § 33 d GewO schon selbst beantwortet. Ein formloser Antrag genügt (jedoch darf das Gerät erst nach Erteilung der Erlaubnis betrieben werden).

Warum Ihre Ordnungsbehörde das Gerät nicht stillgelegt bzw. die fehlende Erlaubnis nicht beanstandet hat, weiss ich auch nicht. Sie sollten sich da mal mit dem Amte in Verbindung setzen. Damit wären Sie auf der sicheren Seite. Zur Not sollen die Ihnen bestätigen, dass Sie keine Erlaubnis benötigen. Denn wie ich schon geschrieben habe, ist das Fehlen der Erlaubnis der Ordnungsbehörde ein Owi Tatbestand, der auch in unserem Bezirk geahndet wird. Ich hoffe, dass ich alle Ihre Fragen beantwortet habe.

Freundliche Grüße

Orion
Thema: § 33 d GewO Spielgerät
Orion

Antworten: 6
Hits: 4.192
29.10.2007 09:17 Forum: Spielrecht


Guten Morgen,

nun wie schon ausführlich beschrieben, ist der Preisskat o.K. Allerdings nur in der Version, wie in der UB beschrieben. Ein Terminal, ein Jackpotaufsatz.

Aber noch eine Info, da häufig dieser Satz überlesen wird.

GewO § 33d
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde sind die Ordnungsämter. Zum Betreiben eines anderen Spieles braucht man also zwei Bescheinigungen. Die Erlaubnis vom Ordnungsamt und die gültige UB.

Ohne die Erlaubnis vom Ordnungsamt erfüllt der Betreiber einen Owitatbestand § 144 (1) d GewO.

Da es ja nicht immer Bußgelder sein müssen, sollten die Betreiber von § 33 d GewO Spielen mal checken, ob die Erlaubnis vorliegt.

m.f.G
Thema: Maximale Anzahl der Spielgeräte
Orion

Antworten: 4
Hits: 2.886
RE: Maximale Anzahl der Spielgeräte 21.09.2007 07:15 Forum: Spielrecht


Moin tapier,

solche Fragen sind nicht einfach mit einer € Summe zu beantworten. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wurde so ein Verstoß schon mal gemacht ? Andere Verstöße vorher könnten die Bußgeldsumme erhöhen. War es Vorsatz oder Fahrlässigkeit ?

Eins ist aber sicher. Mit solchen Aktionen kommt man sehr schnell in den Bereich, dass die Zuverlässigkeit zum Betreiben einer Spielhalle in Frage zu stellen wäre.

Das würde zum Widerruf der Erlaubnis und zur Schließung führen. Kleine Gegenfrage: Wie viel Gewinn bringen zwei Geräte mehr im Monat ?
Lohnt es sich die eigene Existenzgrundlage (Konzession) dafür aufs Spiel zu setzen ?

Freundliche Grüße
Thema: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle
Orion

Antworten: 35
Hits: 34.079
11.09.2007 08:52 Forum: Spielrecht


@corleis und zeuss

Nun vielleicht ein schöner Erfolg, aber ich würde doch erst mal das Hauptverfahren abwarten. Corleis, das ist ein Beschluss und kein Urteil. Erst wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist, hat man die Entscheidung über diesen einen Photoplay. In dem Beschluss wird gerade der Beschluss aus Münster zitiert. Das bedeutet, dass dieser Beschluss keine Aussage über Photoplay´s generell macht, da sie ja keine Bauartzulassung haben und somit alle unterschiedlich sein können. Ich denke corleis, dass du dies Forum sicher über den weiteren Ausgang des Verfahrens informieren wirst. Egal, ob es positiv oder negativ ausgeht. Das gibt dann doch weitere Erkenntnisse über Möglichkeiten und Sachverhalte für Aufsteller und Ordnungsbehörden.
Thema: Änderung im Jugendschutzgesetz tritt heute in Kraft
Orion

Antworten: 3
Hits: 2.248
RE: Änderung im Jugendschutzgesetz tritt heute in Kraft 03.09.2007 11:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo Herr Schwarzer,

die Übergangsfrist ist im Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens v. 20.07.2007 in Artikel 7 (Inkrafttreten) unter Absatz 3.

Hinsichtlich § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 treten die Änderungen zum 01.01.2009 in kraft.

Grüße aus Hamburg

Glashagen
Thema: Black Jack Quadro §6 a SpielV
Orion

Antworten: 15
Hits: 5.298
22.06.2007 14:44 Forum: Spielrecht


Hallo an alle,

schön, dass es hier zu echten Diskussionen kommt.

Nun AlsunaSB, manchmal muss man auch ein wenig auf den Busch klopfen, um was in Schwung zu bringen. Du hast natürlich recht, dass man es erst einmal bespielen sollte. Dann hat man natürlich nur die Gewissheit wie dieses eine Gerät läuft. Da Unterhalter keine Bauartzulassung haben, muss ein anderes Gerät nicht genauso sein.

Nun, die Entwicklung der Rechtssprechung wird abzuwarten sein, derzeit gibt es in einem Bundesland die Entscheidung, dass umgebaute Geräte erlaubt sind. Zur Zeit ist die noch die Mindermeinung.

Ach ja, entschuldigung das mit dem Hersteller...meinst Du Deine Behauptung ernst ?

Derselbe Hersteller hat jahrelang erklärt, dass Fungames völlig in Ordnung seien. Hat für seine Kunden eine eigene PAS Norm kreiert.

Sein Trendy erhielt mehrere Updates damit es angeblich § 6 a konform ist. Das wurde aber auch schon gleich nach dem ersten Update behauptet. Ach ja, man hatte einer Dienststelle hier in Hamburg die Übersendung ausführlicher Dokumentation versprochen. Darauf warten wir seid mehr als einem Jahr.

Nichts für ungut..Schönes Wochenende
Thema: Black Jack Quadro §6 a SpielV
Orion

Antworten: 15
Hits: 5.298
22.06.2007 08:04 Forum: Spielrecht


Guten Tag an alle,

ein Black Jack Quadro, der § 6a konform sein soll und einer Überprüfung stand hält. Entschuldigung Corleis, aber ich glaube nicht daran. Fakt ist, dass es ein altes Fungame par exellance war. Eine neue Software ändert daran nichts. Es gibt genügend Urteile, die bestätigen, dass so ein Gerät stillgelegt werden kann. Abenteuerlich finde ich auch die Formulierung, dass das Gerät 6 Freispiele "einstreut". Kannst Du das genauer erklären. Einstreuen klingt so, als ob ich gar nicht besonders gut spielen muß und trotzdem dann und wann Freispiele erhalte. Wohl nur um den Wortlaut des § 6 a zu erfüllen. Mich würde die Spielanleitung und die Software Dokumentation sehr interessieren. Ich glaube aber nicht, dass der Hersteller auf Anfrage sie uns schickt.

Orion
Thema: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle
Orion

Antworten: 35
Hits: 34.079
29.03.2007 08:42 Forum: Spielrecht


@AlsunaSB

Nun in Spielhallen stehen nunmal Spielgeräte. Aber es ist richtig, dass mittlerweile in vielen Kneipen alte Fungames oder Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit stehen. Dieser Umstand ist natürlich auch eine Konkurrenz für die Spielhallen.

Aber bitte nicht meckern, denn schließlich ist es ja möglich, den Ordnungsämtern mitzuteilen, wo Automaten stehen. Dann wird dort auch überprüft und stillgelegt.
Thema: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle
Orion

Antworten: 35
Hits: 34.079
28.03.2007 16:43 Forum: Spielrecht


@anders

Nun in einem förderalistischen Staatssystem wird es von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune immer Unterschiede geben. In unserer Gegend wird aber nun ziemlich gleich verfahren. Bei einem Gesetz, das neu ist, auch wenn schon durch Verwaltungsvorschriften Konkretisierungen vorhanden sind, wird auch eine einheitliche Linie durch fortschreitende Rechtsprechung erzielt.

Zum Thema "Stümpergesetze": Nun die Verwaltungsbehörden haben die Gesetze nicht erlassen. Sie sind lediglich ausführendes Organ. Kritik oder Änderungen müssen über die Politik erfolgen. Es wäre also Aufgabe der Interessengruppen Änderungen zu erreichen. Die Verwaltung kann sich aber in der Umsetzung nicht aussuchen, welchen § sie benutzt und welchen nicht.

Ich glaube auch nicht, dass die Spielverordnung erlassen wurde, damit sich das Gewerbe und die Ordnungsbehörden beharken sollen. Leider ist dies natürlich, da verschiedene Interessenlagen vorliegen. Man sollte dies aber nicht persönlich werden lassen.

Fragen, warum nur sechs Freispiele und nicht acht müssen halt politisch geklärt oder aufgelöst werden.
Thema: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle
Orion

Antworten: 35
Hits: 34.079
27.03.2007 12:50 Forum: Spielrecht


@corleis

Das man erst prüfen sollte, ob ein Gerät gegen die SpielV verstößt, bevor es in Wildwest Manier abgeschaltet wird, sehe ich auch so. In unserem Zuständigkeitsbereich ist das auch so geschehen. Jedoch kam es dann trotzdem noch zu "Diskussionen". Nicht immer war man sich über die Auslegung der SpielV einig. Das sollten die Verwaltungsgerichte dann entscheiden. Es natürlich verständlich, wenn ich ein Gerät teuer gekauft habe, dass es nicht erfreulich ist, wenn es von der Behörde stillgelegt wird. Die Meinungen sollten aber in vernüftiger und sachlicher Form ausgetauscht werden.
Thema: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle
Orion

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26.03.2007 16:24 Forum: Spielrecht


@tapier

Nun es mag ja sein, dass einige Kollegen nicht ausreichend geschult sind. Bei den vielen Angeboten der Industrie ist es aber auch für Branchenfremde (Beamte und Angestellte) schwer immer die neuesten Erkenntnisse zu haben. Nicht zuletzt deswegen, da die Branche auch nicht gerne Infos an die Ordnungsbehörden weitergibt.

Ach ja zum Thema: Die SpielV ist seit mehr als einem Jahr in Kraft, da könnten die Beamten besser geschult sein. Das Kompliment ist aber auch an die Aufsteller und Betreiber von Spielhallen zurück zugeben.

Die neue Spielverordnung wurde nämlich auch nur sehr zögerlich umgesetzt von den Aufstellern. Die schönen Aspekte wie die 12/12 Regelung sofort. Sichtblenden, Abstände, unzulässige Unterhaltungsgeräte und Jackpotanlagen meist nur nach Ordnungsverfügungen und Bußgeldandrohung.

Um unnötige Konfrontationen zu vermeiden, sollten beide Seiten wohl mehr Verständnis aufbringen.
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