§ 7 SpielVO |
Sven Rothe
Jungspund
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Eine Frage an die Experten auf dem Gebiet des Spielrechts: Was genau bedeutet der Wortlaut des § 7 SpielVO "unverzüglich aus dem Verkehr ziehen"?
Genügt der Aufsteller der gesetzlichen Anforderung, wenn er bei funktionsgestörten Spielgeräten einfach den Netzstecker zieht?
Schonmal im Voraus vielen Dank für eure Hilfe verbunden mit freundlichen Grüßen aus Berlin...
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1
03.11.2005 16:26 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm und
im Forum.
Marcks in Landmann/Rohmer sagt, dass kein Verstoß gegen die Verpflichtung vorliegt, wenn ein funktionsgestörtes Geldspielgerät in Räumen eine Gaststätte abgestellt ist (auch Beschl. Thür. OVG, GewArch 2000, 486).
Anders sind die Reservegeräte zu sehen, die spielbereit sind und bei denen nur der Netzstecker eingesteckt werden muss.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
04.11.2005 06:39 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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Hallo,
soweit ich weiß, geht es in dem Beschluss des Thür. OLG vom 22.09.2000 um ein nicht funktionstüchtiges Geldspielgerät, dessen Aufstelldauer zudem abgelaufen war. Zwischen nicht funktionstüchtig und funktionsgestört besteht m.E. ein Unterschied. Während ich an einem funktionsuntüchtigen Gerät gar nicht spielen kann, kann ein funktionsgestörtes Gerät durchaus spielbereit sein, auch wenn es "Macken" aufweist.
Daher würde es m.E. nicht ausreichen, lediglich den Netzstecker zu ziehen. Die "Gefahr", dass dieser wieder eingestöpselt wird (ohne Aufwand jederzeit möglich), ist viel zu groß.
Schöne Grüße aus Meppen
Antonia Thien
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3
04.11.2005 08:08 |
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BeRo
Tripel-As
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Glück AuF!
@ Jörg, ich habe zu dem Thema noch im GewArch 2001 S. 29 etwas gefunden.
Leider reicht dass alles unserm Rechtsamt nicht aus, da dort die in der Spielhalle stehenden und nicht angeschlossenen GSG keinen Owi-Tatbestand erfüllen.
Hast du vielleicht noch weitere Tips für uns, da wir ansonsten neben unserer OV hinsichtlich der Entfernung dieser Geräte keine Anzeige fertigen könnten??????????
Gruß
BeRo
P.S.
Riechse schon dat Pots?
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4
24.02.2009 17:35 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo BeRo,
bin zwar nicht Jörg, aber sehe nicht den fehlenden Owi-Tatbestand.
Was ist mit §144 Abs.1 Nr.1 d GewO ?
Im §33c Abs.1 Satz 1 GewO wird die Aufstellung und die Möglichkeit beschrieben.
Womit genau hat Euer Rechtsamt das Problem?
Gruß
Meike
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5
24.02.2009 18:50 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej, BeRo,
ich gebe Meike Recht, § 33 c spricht von der Aufstellung, es werden davon auch nicht in die Steckdose eingestöpselte Geräte erfasst.
Ich verstehe nicht, wo das Problem liegen soll????
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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6
24.02.2009 21:48 |
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BeRo
Tripel-As
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Glück AuF!
Wo das Problem ist? Es sitzt im Rechtsamt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Hat von euch einer eine Idee wieso ich eure Beitrage nicht unter "Letzte Beiträge finde? Ich mußte über die Boardsuche gehen um eure Beiträge lesen zu können.
Gruß
BeRo
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7
25.02.2009 08:39 |
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gmg
Foren Gott
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8
25.02.2009 09:36 |
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BeRo
Tripel-As
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9
25.02.2009 12:53 |
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