Maritta Schmidt
Grünschnabel
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habe eine Erlaubnis nach 34f Nr. 3 auszustellen -Containerinvestment- haben Sie schon eine solche Erlaubnis ausgestellt, wenn ja können Sie mir bitte einen Entwurf der Erlaubnis übermitteln?
Danke und Gruß
Maritta Schmidt
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36
03.06.2016 13:32 |
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Solon
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gewerbe-beelitz
Mitglied
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Hierzu nochmal eine andere Frage...
wie fällt denn bei Ihnen die Gebührenfestsetzung in diesem Fall aus? Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir jetzt die kompletten Gebühren gemäß der Gebührenordnung nehmen sollen.... Gibt es da gewisse Empfehlungen?
LG aus der Spargelstadt
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21
15.07.2015 14:08 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
ich sehe keine Veranlassung, die Inhaber von § 34 c-Erlaubnissen anzuschreiben. Wenn jemand in diesem Bereich aktuell tätig ist, so erwarte ich schon, dass er sich selbst auf dem Laufenden hält. Die Kosten und der Aufwand für so eine Aktion sind meines Erachtens gegenüber der Allgemeinheit nicht zu rechtfertigen.
Gruß
HBinder
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51
17.07.2015 13:43 |
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LKL34cfhi
Doppel-As
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Wir werden die 34c-Inhaber auch nicht anschreiben. Haben wir beim 34f auch nicht gemacht. Die meisten Vermittler werden von ihren übergeordneten Gesellschaften angeschrieben (Newsletter etc.). Von denen und insbesondere von den wenigen unabhängigen Vermittlern muss erwartet werden, dass sie sich selbst darüber auf aktuellem Stand halten. Es gibt des Weiteren Info-Zeitungen der IHK, der BGs, so dass man den "Schuss hören" sollte.
Ich habe einen kleinen Artikel im Amtsblatt des Landkreises verfasst, der darüber auch informiert.
Bisherige Darlehensvermittler 34c --> siehe Änderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes --> Übergangsregelungen für die beiden Darlehen bis Jahresende zur Beantragung 34f Nr. 3, dann Frist für Sachkunde bis Juli 2016. Bis Sachkunde bleibt der 34f auf die beiden Darlehen eingeschränkt.
Direktinvestment --> bis 15. okt. 2015 noch erlaubnisfrei, danach 34f Nr. 3 notwendig.
Finde alles sehr verwirrend, zumal der 34i schon anklopft (Rest der Darlehen) und ich schon heute einen Referendenentwurf zum 34c Immo-Makler mit Berufshaftpflicht und Sachkunde auf dem Tisch habe... Werde eine entsprechende Stellungnahme dazu schreiben!
Denn durch die nacheinander erfolgenden Regelungen, jedesmal mit neuer Versicherung, neuer Erlaubnis, neuer Sachkunde werden die Vermittler immer weniger und vor allem immer ungehaltener. Die zünden uns sinngemäß nächstes Jahr die Bude an... Bin echt gespannt! Hat schon seinen Sinn, dass ich irgendwann mal ins Waffenrecht wechsle...
Ach ja, für den, der bisher die 34f Nr. 3 hat, ändert sich nix (außer Raider heißt jetzt Twix). Steht auch alles im Kleinanl'schutzG - einfach mal lesen.
Schönen Start in den Montag!!! Hehehe...
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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21
20.07.2015 07:42 |
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LKL34cfhi
Doppel-As
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Hab gestern erfahren, dass die IHK registertechnisch nichts ändern wird bzgl. des beschränkten 34 f Nr. 3 (bis Nachweis Sachkunde mit Übergangsregelung nur auf die beiden Darlehensarten beschränkt). Das würde 5-stellig kosten und nur ein Jahr für erwartete 100 (!) Makler gelten. In Abstimmung mit dem BMWi ist das als unverhältnismäßig geklärt und vom Tisch.
Wisst ihr, wenn wieder Übergangsregelungen kommen, denke ich mir so was auch aus...
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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21
21.07.2015 07:13 |
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Abraham
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Ich habe bei meiner Recherche zu dem Thema eine, wie ich finde, ganz brauchbare Handreichung der IHK Heilbronn- Franken gefunden.
Hier ist der Link
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
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21
21.07.2015 11:06 |
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HBinder
Haudegen
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36
22.07.2015 13:41 |
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Netti
Mitglied
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Hallo,
hat jemand schon Musterschreiben verfügbar, wie man die Inhaber von § 34c Abs. 1 Nr. 2-Erlaubnissen die Gesetztesänderung nahebringt?
Ich hatte nämlich jetzt vor alle Gewerbetreibenden, die Darlehensvermittler sind, anzuschreiben und auf die zukünftige Erlaubnispflicht hinzweisen.
Wir sind ja nicht darüber im Bilde, welche Art von Darlehen sie genau vermitteln. Ich wussste ja auch erst seit heute, dass es überhaupt verschiedenen Arten von Darlehen gibt.
Sollten wir uns für den Fall, dass sie keine partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen vermitteln einer Erklärung darüber abgeben lassen?
Viele Grüße
Netti
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21
23.07.2015 17:42 |
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master_phk
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Vielen Dank für die wirklich nützlichen Hinweise hier im Forum, die dieses undurchsichtige Thema etwas erhellen.
Der gepostete Beitrag der IHK Heilbronn ist pures Gold wert.
So werden diese merkwürdigen Begriffe mal auf Deutsch erklärt.
Schade, dass so nicht alle IHK's informieren
Wir werden demnächst die betreffenden Vermittler kontaktieren und über die Veränderung informieren.
Die Idee der Kollegin Netti, sich auch die Nicht-Wahrnehmung erklären zu lassen, finden wir gut und werden wir übernehmen.
Bzgl. der Gebühren werden wir uns höchstwahrscheinlich an der damaligen Umschreibung orientieren.
Das kostete damals 70,00 €.
Ich habe noch ein kurze Nachfrage zum geplanten § 34i GewO.
Wird sich dieser nur auf Immobilienkredite beziehen oder übernimmt der alle übrigen Darlehen die zuvor im § 34c (also auch klassische Verbraucherkredite) steckten, sodass der künftige §34c nur noch Makler, Bauträger, Baubetreuer beinhalten würde?
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21
24.07.2015 11:20 |
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Puz_zle
Foren Gott
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@master_phk
Nach derzeitiger Kenntnis der Gesetzesvorhaben wird § 34i GewO nur für die Immobilienkreditvermittlung gelten. Für die Vermittlung von Darlehen, die nicht unter § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO und den künftigen § 34i GewO fallen oder den Ausnahmetatbeständen des § 34c Abs. 5 GewO unterliegen, bedarf es auch künftig der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO.
Weil mit aller Wahrscheinlichkeit nur ein geringer Anteil der derzeitigen Darlehensvermittler von der Regelung des Kleinanlegerschutzgesetzes betroffen ist, könnte man das Info-Schreiben an die 34c-ler aus Effektivitätsgründen mit dazu nutzen, auch auf die des Weiteren geplanten Gesetzesaktivitäten schon mal mit hinzuweisen:
- Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (u. a. der neue § 34i GewO) Foren-
- Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum > Foren-
Aus „gegebenen Anlass“ - siehe ZDF-WISO-Beitrag vom 20. Juli 2015 zu Umgehungsversuchen zum Bestellerprinzip >
- könnte man - sofern der Darlehensvermittler auch als Immobilienmakler tätig ist - mit den Info-Schreiben auch an die Einhaltung des zum 1. Juni 2015 in Kraft getretenen sog. Bestellerprinzips nach § 2 Abs. 1a WoVermRG durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz > Foren-
und den nicht unbeachtlichen Bußgeldrahmen bei Verstößen „erinnern“ …
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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21
26.07.2015 14:48 |
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LKL34cfhi
Doppel-As
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Also, wir haben uns dagegen entschieden, alle unsere 34c-Darlehensmakler (>900) anzuschreiben. Man muss von den Gewerbetreibenden erwarten dürfen, dass diese sich im eigenen Interesse über Fachzeitschriften, Newsletter etc. selbst ausreichend informieren. Ein Artikel im Landkreis-Amtsblatt sollte unserer Auffassung nach reichen. Folgend der Text, bitte NICHT als Vorlage, sondern als informelle Weitergabe ansehen. Wird so eh veröffentlicht.
"Information für Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO)
Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten
Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten geschützt werden.
Das Kleinanlegerschutzgesetz verschärft im Wesentlichen das Vermögensanlagengesetz.
Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Bisher setzte die Vermittlung dieser Produkte lediglich eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO voraus. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direkt-Investments im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG und die Beratung hierzu, die bislang nur eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderte, ist von den Änderungen betroffen.
Das Gesetz stellt partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmte Formen des Direkt-Investments als Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ab Inkrafttreten unter die Erlaubnispflicht des § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO).
Von den Änderungen grundsätzlich nicht betroffen sind dagegen Aktien, Rentenpapiere und Investmentfonds. Bei diesen Wertpapieren sind Anlegerinnen und Anleger bereits heute hinreichend geschützt.
Für Gewerbetreibende, die diese neu in den Katalog der Vermögensanlagen aufgenommenen Produkte vermitteln bzw. hierzu eine Anlageberatung durchführen bzw. künftig durchführen wollen, ist es wichtig, sich möglichst rasch auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen.
Abhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34 c GewO als Darlehensvermittler und der Frage der Sachkunde sind vom Gewerbetreibenden verschiedene Übergangsfristen zu beachten.
Fragen zu den Übergangsfristen und dem Erlaubnisverfahren werden Ihnen von den zuständigen Sachbearbeitenden im Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, Sachgebiet Allgemeine Ordnungsaufgaben, gern beantwortet.
Sie erreichen uns auch über Telefon:
Frau *** = 034**-***
Herr *** = 034**-***
oder Email: ***@***.**
*****
Amtsleiter"
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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21
27.07.2015 08:22 |
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LKL34cfhi
Doppel-As
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Hilfe für Nachrangdarlehen |
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Hatte gerade eine Anfrage einer 34-c-Darlehens-Vermittlerin:
Sie bietet Immobilienfinanzierungen an, die als Nachrangdarlehen im Grundbuch nachrangig stehen. Damit wird die Eigenkapitalquote erhöht, da Bausparkassen und Banken nun vorrangig sind und weniger Risiko haben.
Das ist ja jetzt was völlig anderes als Darlehen an Firmen zu geben, die im Falle einer Insolvenz nachrangig behandelt werden.
Letzteres ist ja eine Finanzanlage mit erhöhtem Ausfallrisiko. Aber das nachrangige Darlehen im Grundbuch...?
Kann mir dazu jemand was sagen? Oder ist Nachrangdarlehen = Nachrangdarlehen?
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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21
27.07.2015 14:50 |
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j.bollinger
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RE: Hilfe für Nachrangdarlehen |
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Jawohl, das ist auch ein klassisches Nachrangdarlehen. Denn bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien wird der Reihe nach befriedigt, nicht nach Quote. Wer oben steht, bekommt u.U. seine gesamte Forderung ersetzt. Wer an vierter oder fünfter Position im Grundbuch besichert ist, hat gute Chancen, leer auszugehen.
Gruß aus Stahnsdorf
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36
27.07.2015 14:55 |
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j.bollinger
Mitglied
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Warum als sonstige Vermögensanlage? Als Nachrangdarlehen sind sie doch per se von § 157 Abs. 5 GewO umfasst, gehören also jetzt in den § 34 f. Oder hab ich da was falsch verstanden?
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36
27.07.2015 15:13 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
ein Fall für § 34f GewO liegt aber nur vor, wenn das Nachrangdarlehen als Vermögensanlage öffentlich angeboten wird.
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27.07.2015 15:08 |
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LKL34cfhi
Doppel-As
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Stimmt auch wieder...
Ach - ist das verzwackt...
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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21
27.07.2015 15:11 |
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Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
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§ 34f GewO erwähnt nirgendwo explizit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen, sondern bezieht sich in Abs. 1 Nr. 3 auf "Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes". Weil dort besagte Darlehen neu aufgenommen wurden, bezieht sich jetzt die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO auch auf diese, aber immer unter der Maßgabe, dass es sich um öffentlich angebotene Vermögensanlagen handelt. Etwas anderes kann auch § 157 Abs. 5 GewO nicht meinen.
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21
27.07.2015 15:23 |
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