Forum-Gewerberecht
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Hallo,
ein Fall für § 34f GewO liegt aber nur vor, wenn das Nachrangdarlehen als [I]Vermögensanlage[/I] öffentlich angeboten wird.
Gepostet am 27.07.2015 um 15:08 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97330#post97330
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