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Thema: Stiftung erfassen
LKL34cfhi

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Stiftung erfassen 05.04.2017 11:17 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo, hab mal eine Frage hinsichtlich Stiftung:

Ich habe eine GbR, die aus drei Stiftungen besteht. Auf Recherche hin habe ich herausgefunden, dass alle drei Stifter zwischenzeitlich verstorben sind.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob die neuen Stifter durch Ummeldung gemeldet werden können oder ob eine Abmeldung und neue Anmeldung erfolgen muss?

Viele Grüße
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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06.06.2016 07:55 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Das Containerinvestment zählt zu den Direktinvestments, die unter § 1 Abs. 1 VermAnlG und damit unter 34f Nr. 3 fallen. Dafür einfach den 34f Nr. 3 ausstellen. Ich weiß jetzt nicht genau, wo der Hintergrund der Frage zu suchen ist...
Thema: Wer ist gesetzlicher Vertreter einer jur. Person?
LKL34cfhi

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16.03.2016 11:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zeitmaschine: Erbitte Sprung zu März 2016!

Oh, ist ja tatsächlich immer noch so...

Und wird weiter so bleiben...

Obwohl die HighSpeed-Leitungen deutlich flinker und besser geworden sind seit 2005 und jede Popelgemeinde auf dem Berg einen schnellen Onlinezugang hat.

Ich spring mal weiter zum Jahr 2026, befürchte aber, dass...

PLOP!!!
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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30.12.2015 11:39 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Gehaltsdiskussionen? Hm... Wieso und wieso hier? Wir alle sind uns doch einig, dass wir weniger bekommen als wir verdienen, oder? Reicht das nicht? Je nach Tätigkeitsfeld und Qualifikation wird es da immer Unterschiede geben.
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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30.12.2015 09:12 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Das stimmt. Das sollten die aber ganz sicher selber wissen. Wir erwarten von unseren Erlaubnisinhabern, dass sie ihre Produktpalette selbst auf Erlaubnispflicht abklopfen müssen. Wenn ich das alles wüsste, würde ich mein Geld anders verdienen.

Das sind erstmal grundsätzlich Darlehen mit Zinsen, die nicht fest vereinbart wurden, sondern gewinnabhängig sind (partiarisch = mit Gewinnbeteiligung). Somit gelten sie als Finanzanlage.

Zum anderen Nachrangdarlehen, die ein hohes Ausfallrisiko beinhalten, da sie im Insolvenzfall "hinten rangestellt" werden. Klassiker: Ich nehme ein Nachrangdarlehen auf, um bei der Hausfinanzierung meine Eigenkapitalquote zu erhöhen. Da dieses Darlehen hinter dem eigentlichen Hauskredit rangiert, gilt es für den Hauskreditgeber quasi als Eigenkapital. Ob das ein weiterer Kredit ist, ist ihm sozusagen wurscht, weil seine Kreditforderungen vorrangig behandelt würden.

Direktinvestment: In letzter Zeit bspw. Containerkauf. Du kaufst ein Kontingent an Schiffscontainern (z. B. 10 Stück, 3 Jahre alt) und vermietest sie an eine Reederei. Die nutzt diese, schippert damit über die Meere und zahlt an dich schön Miete. Nach ein paar Jahren verkaufst du diese Container wieder zu einem etwas geringeren Preis. Du investierst also direkt in Anlageform in eine Firma, nicht in einen Fond o. ä. Auch Algen kann man heute kaufen, Stichwort neue Energien, hatte da einen Fall wegen nicht greifender Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kürzlich auf dem Tisch...

Aber ich stimme dir zu. Es wird auch für uns immer komplizierter, da durchzusehen. Auch ist vieles unklar. Gut, die Pflicht zur Negativerklärung bei ruhenden 34-f-Erlaubnissen hat man gelockert, aber wie sieht es mit dem durchgehend gesetzlich verankerten Versicherungsschutz aus? Das ist nämlich nicht so einfach... Aber bald kommen ja Immobilienkredite noch extra und die Sachkundepflicht für Immobilienmakler... Es wird nie langweilig... Weiterbildung hilft!
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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28.12.2015 08:56 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Die MLP Finanzdienstleistungen AG ist im BaFin-Register als haftendes Unternehmen aufgeführt. Damit kann man den Vermittler dort höchstwahrscheinlich auch finden. Soweit der Eintrag im BaFin-Register offen ist (also ohne Ende-Datum), arbeitet er unter dem Haftungsdach des Unternehmens und bedarf keiner 34-f-Erlaubnis. Dann darf er selbst bei einer bestehenden "Schubladen-Erlaubnis" diese nicht nutzen, er darf auch nicht im IHK-Register stehen.

https://portal.mvp.bafin.de/database/VGVInfo/
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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10.12.2015 11:09 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Trotzdem musst du hier als Gewerbeaufsicht und Erlaubnisbehörde entschieden auftreten, auch wenn das Klientel meist alles besser weiß etc.

Klare Ansage: 34f nur mit Sachkunde. Und ihr das schriftlich mitteilen (Nachweis). Klar hat man kaum Kenntnis darüber, ob sie es trotzdem weiter macht, schwer zu beweisen. Aber dann tut sie es illegal und weiß das. Die möglichen schweren Folgen sind ausschließlich ihr anzulasten.

Ein dezenter Hinweis auf unerlaubte 34f-Tätigkeit (weil sie sich ja offen der Sachkundefrage verweigert) mit dem Verweis auf das Bußgeld (bis 50.000) ist völlig angebracht.

Die Übergangsregelung besagt, dass 34c-Inhaber (Darlehen), die für die Vermittlung von part. und Nachrangdarlehen eine 34f-Erlaubnis brauchen, diese vereinfacht erhalten können. Dann erfolgt keine Prüfung der persönl. und Vermögensverhältnisse. Die Sachkunde ist bis 1. Juli 2016 nachzuweisen. Bis dahin bleibt die 34f-Erlaubnis beschränkt auf die beiden Darlehensformen.
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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10.12.2015 10:57 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Langsam, langsam...

Also, wenn diese Dame eine 34c-Erlaubnis für Darlehen hat, kann sie bis Jahresende den 34f Nr. 3 mit der Beschränkung auf partiarische und Nachrangdarlehen beantragen, die Sachkunde muss sie bis Juli 2016 nachweisen. Dann gibt es die Nr. 3 komplett "freigeschaltet".

34f kann sie generell natürlich auch beantragen, aber dann mit komplettem Verfahren, da gibt es keine Übergangsregelungen mehr.

Hat sie keine Erlaubnis nach 34f, kann sie keine Finanzanlagen vermitteln. Auch wird oft die Nachbetreuung bereits bestehender Abschlüsse angeführt, auch dafür braucht man 34f.

Das ein Mitarbeiter diese Aufgaben wahrnimmt, ist soweit machbar. Aber auch wenn er den Abschluss Bankkaufmann (§ 4 FinVermV) hat, braucht er eine 34f-Erlaubnis (als Selbständiger)! Er hat einen anerkannten Berufsabschluss, der ihn von dem Sachkundenachweis befreit, aber noch lange keine Erlaubnis, nur eine Voraussetzung.

Wenn er Arbeitnehmer bei der Dame ist, braucht diese die Erlaubnis (als Gewerbetreibende), muss die Sachkunde des Arbeitnehmers sicherstellen und ihn ins IHK-Register einmelden.

Sie kann die Sachkunde des Mitarbeiters für eine eigene 34f-Erlaubnis nicht nutzen. Der Auffassung, sie wolle die IHK-Prüfung nicht, ist entschieden zu begegnen. Notfalls mit Androhung OWi/Bußgeld.

Wie jemand sein Unternehmen strukturiert, ist ihm überlassen, aus Gründen der Steuerersparnis auch nachvollziehbar. Oft wird es für uns nur unübersichtlich.

Also, ich sehe hier dringenden Klärungsbedarf. Wenn der Mitarbeiter die Vermittlung in einem extra Gewerbe betreiben will, so kann der das mit einer Erlaubnis gern SELBST tun. Aber dann mit eigener Versicherung und eigener Unterschrift. Wie er dann die Provision teilt, ist Sache zwischen den beiden.

Man kann ja einen Erlaubnisinhaber in z. B. einer GbR haben, der nach Vertrag diese Aufgaben mit seiner Erlaubnis wahrnimmt.
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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10.12.2015 10:03 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Wohl nicht mal im März...

Was heißt Panik, es gibt halt verstärkt Anfragen aus dem Klientel der Darlehensvermittler, insbesondere Makler mit Immobiliendarlehen, an uns. Klar kann man sagen, weiß ich noch nicht, aber man versucht sich ja zu informieren und aktuell zu halten (trifft auf beide Seiten zu!).

Klar, die Köche kochen noch, die Teller sind noch nicht voll, solange können die Kinder noch draußen spielen gehen.

Und grad die typischen Makler mit Baufinanzierung trifft es, und das sind viele bei uns. Auch werden sie von ihren Firmen wie Schwäbisch Hall in Marsch gesetzt und beantragen gerade verstärkt 34c Nr. 1, da in den IHK-Veranstaltungen auf die beabsichtigte Verknüpfung des 34i mit dem 34c Nr. 1 hingewiesen wird. Und den wollen die alle schnell noch, um noch in die Übergangsregelungen (Sachkunde) reinzurutschen.
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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10.12.2015 07:52 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Allgemein:

Wir haben es vermieden, alle neunhundert und zerquetschte Makler anzuschreiben. Sie haben normalerweise genug Informationquellen und sollten das auch wissen. Wir haben einen Artikel im Landkreis-Amtsblatt veröffentlicht. Mehr nicht. Bisher ist das Interesse null, zwei Anfragen gerade mal.

Zu 1.:

Er braucht § 34 f Nr. 3 und er hat den auch. Also alles bestens. Denn der hat sich auch nicht geändert, sondern lediglich die Liste der sonstigen VermAnl nach § 1 VermAnlG.

Zu 2.:

Der § 34 f Nr. 1 u. 2 hat nichts mit dem § 34 c Darlehen in Überleitung zu § 34 i zu tun. Nicht vermischen. Eine Alte-Hasen-Regelung, welche zu erwarten ist, wird sich nur auf die Vermittlung von Immobiliendarlehen nach § 34 c beziehen. Wenn er bisher keine Erlaubnis nach § 34 c Darlehen hat, braucht er sich bzgl. einer ALTE-Hasen-Regelung sowieso keine Gedanken zu machen, da dort in bisherigen ähnlichen Regelungen 6 Jahre fällig waren. Es liegt auch zeitlich zu nah beieinander, um auf die beiden Spezialdarlehen nach § 34 f Nr. 3 eine solche Regelung zu begründen, das wird nur über den 34 c möglich sein.
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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03.12.2015 08:10 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Ja, die Überlegung hatte ich auch schon. Denn ich habe die doch auf deinen letzten Post geantwortet. Oder falle ich etwa unter "keiner"?

Ganz sicher ist es natürlich, wenn man die 34-c-Urkunde für den zusätzlichen Preis mit oben drauf legt, weil eh alle Unterlagen einmal da sind, es sei denn, der Antragsteller möchte das nicht. Hier sehe ich gar kein Problem.

Interessant wird es dann, wenn man einem 34-i-Inhaber mit genau nur dieser Erlaubnis auch die bisherigen 34-c-Darlehen zugesteht. Oder ob das wirklich explizit nur Immobiliarverbraucherdarlehen sein dürfen...

Wie gesagt 34 i mit 34 c Nr. 1 und 34 c Nr. 2, damit ist man vollends abgesichert und wir haben mehr in der Gebührenkasse.

Du meintest deine letzte Frage wohl so, dass jeder, der den 34 i beantragt, den 34 c Nr. 2 grundsätzlich mitbekommen müsste? Hm... Nach derzeitigem Stand ist das nicht verknüpft. Und ob man sich das selbst rausnehmen kann...
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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23.11.2015 07:47 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Guten Morgen!

Interessanter Gedanke...

Aber ich gehe davon aus, dass der klassische Immobilienmakler die 34c für Immobilien und Darlehen hat. Daraus wird er in erster Linie und meist ausschließlich Immobiliendarlehen vermitteln und keinerlei Konsumdarlehen. Und da diese Immobiliendarlehen meist grundpfandrechtlich gesichert werden, sehr hohe Summen und Laufzeiten beinhalten, sind sie höher zu qualifizieren als ein Konsumkredit. Das schlägt sich nun im 34i nieder.

Durch die Tatsache, dass diese grundpfandrechtlich gesicherten Immobilienkredite als grundstücksgleiches Recht zu bewerten sind, gehen 34c Nr. 1 und Nr. 2 Hand in Hand, dann eben der 34c Nr. 1 und der 34i.

Wenn für den 34i alle Unterlagen vorliegen inkl. Sachkunde und ggf. Haftpflichtversicherung, kann man den 34c Nr. 2 auch ausstellen, aber es ist halt eine andere Erlaubnis und wird extra abgerechnet.

Der Gesetzgeber wollte es so umfangreich auseinander dröseln, deshalb sollte man es auch auseinander gedröselt bearbeiten. Für alle Darlehen sind dann 34c Nr. 1 und 2, 34f Nr. 3 und 34i erforderlich... Tja...

Oder in welche Richtung ging deine Frage?
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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27.07.2015 15:11 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Stimmt auch wieder...

Ach - ist das verzwackt...
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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27.07.2015 15:11 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Schon klar, aber was qualifiziert diese Art von Grundbuch-Nachrangdarlehen zur Finanzanlage im Sinne von § 34 f GewO? Sprich sonstige Vermögensanlage?

____________


Na klar! Wenn ich fremdes Geld (Darlehen) in mein Grundbuch eintrage, ist es in dem Moment für den Geldgeber eine Investition mit erhöhtem Ausfallrisiko. Hab ich die 25.000 Euro als echtes Eigenkapital, brauch ich ja kein Darlehen. Derjenige, der mir das Geld leiht, hat ja finanziert und trägt das hohe Risiko. Manchmal steht man echt auf'm Schlauch...

Also ist es ein 34-f-pflichtiges Gedöns. Aber mach das mal jedem klar...
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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Hilfe für Nachrangdarlehen 27.07.2015 14:50 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Hatte gerade eine Anfrage einer 34-c-Darlehens-Vermittlerin:

Sie bietet Immobilienfinanzierungen an, die als Nachrangdarlehen im Grundbuch nachrangig stehen. Damit wird die Eigenkapitalquote erhöht, da Bausparkassen und Banken nun vorrangig sind und weniger Risiko haben.

Das ist ja jetzt was völlig anderes als Darlehen an Firmen zu geben, die im Falle einer Insolvenz nachrangig behandelt werden.

Letzteres ist ja eine Finanzanlage mit erhöhtem Ausfallrisiko. Aber das nachrangige Darlehen im Grundbuch...?

Kann mir dazu jemand was sagen? Oder ist Nachrangdarlehen = Nachrangdarlehen?
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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@ Netti 27.07.2015 08:22 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Also, wir haben uns dagegen entschieden, alle unsere 34c-Darlehensmakler (>900) anzuschreiben. Man muss von den Gewerbetreibenden erwarten dürfen, dass diese sich im eigenen Interesse über Fachzeitschriften, Newsletter etc. selbst ausreichend informieren. Ein Artikel im Landkreis-Amtsblatt sollte unserer Auffassung nach reichen. Folgend der Text, bitte NICHT als Vorlage, sondern als informelle Weitergabe ansehen. Wird so eh veröffentlicht.

"Information für Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO)

Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten geschützt werden.

Das Kleinanlegerschutzgesetz verschärft im Wesentlichen das Vermögensanlagengesetz.

Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Bisher setzte die Vermittlung dieser Produkte lediglich eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO voraus. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direkt-Investments im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG und die Beratung hierzu, die bislang nur eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderte, ist von den Änderungen betroffen.

Das Gesetz stellt partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmte Formen des Direkt-Investments als Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ab Inkrafttreten unter die Erlaubnispflicht des § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO).

Von den Änderungen grundsätzlich nicht betroffen sind dagegen Aktien, Rentenpapiere und Investmentfonds. Bei diesen Wertpapieren sind Anlegerinnen und Anleger bereits heute hinreichend geschützt.

Für Gewerbetreibende, die diese neu in den Katalog der Vermögensanlagen aufgenommenen Produkte vermitteln bzw. hierzu eine Anlageberatung durchführen bzw. künftig durchführen wollen, ist es wichtig, sich möglichst rasch auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen.
Abhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34 c GewO als Darlehensvermittler und der Frage der Sachkunde sind vom Gewerbetreibenden verschiedene Übergangsfristen zu beachten.

Fragen zu den Übergangsfristen und dem Erlaubnisverfahren werden Ihnen von den zuständigen Sachbearbeitenden im Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, Sachgebiet Allgemeine Ordnungsaufgaben, gern beantwortet.

Sie erreichen uns auch über Telefon:
Frau *** = 034**-***
Herr *** = 034**-***
oder Email: ***@***.**

*****
Amtsleiter"
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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21.07.2015 07:13 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Hab gestern erfahren, dass die IHK registertechnisch nichts ändern wird bzgl. des beschränkten 34 f Nr. 3 (bis Nachweis Sachkunde mit Übergangsregelung nur auf die beiden Darlehensarten beschränkt). Das würde 5-stellig kosten und nur ein Jahr für erwartete 100 (!) Makler gelten. In Abstimmung mit dem BMWi ist das als unverhältnismäßig geklärt und vom Tisch.

Wisst ihr, wenn wieder Übergangsregelungen kommen, denke ich mir so was auch aus...
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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20.07.2015 07:42 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Wir werden die 34c-Inhaber auch nicht anschreiben. Haben wir beim 34f auch nicht gemacht. Die meisten Vermittler werden von ihren übergeordneten Gesellschaften angeschrieben (Newsletter etc.). Von denen und insbesondere von den wenigen unabhängigen Vermittlern muss erwartet werden, dass sie sich selbst darüber auf aktuellem Stand halten. Es gibt des Weiteren Info-Zeitungen der IHK, der BGs, so dass man den "Schuss hören" sollte.

Ich habe einen kleinen Artikel im Amtsblatt des Landkreises verfasst, der darüber auch informiert.

Bisherige Darlehensvermittler 34c --> siehe Änderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes --> Übergangsregelungen für die beiden Darlehen bis Jahresende zur Beantragung 34f Nr. 3, dann Frist für Sachkunde bis Juli 2016. Bis Sachkunde bleibt der 34f auf die beiden Darlehen eingeschränkt.

Direktinvestment --> bis 15. okt. 2015 noch erlaubnisfrei, danach 34f Nr. 3 notwendig.

Finde alles sehr verwirrend, zumal der 34i schon anklopft (Rest der Darlehen) und ich schon heute einen Referendenentwurf zum 34c Immo-Makler mit Berufshaftpflicht und Sachkunde auf dem Tisch habe... Werde eine entsprechende Stellungnahme dazu schreiben!

Denn durch die nacheinander erfolgenden Regelungen, jedesmal mit neuer Versicherung, neuer Erlaubnis, neuer Sachkunde werden die Vermittler immer weniger und vor allem immer ungehaltener. Die zünden uns sinngemäß nächstes Jahr die Bude an... Bin echt gespannt! Hat schon seinen Sinn, dass ich irgendwann mal ins Waffenrecht wechsle...

Ach ja, für den, der bisher die 34f Nr. 3 hat, ändert sich nix (außer Raider heißt jetzt Twix). Steht auch alles im Kleinanl'schutzG - einfach mal lesen.

Schönen Start in den Montag!!! Hehehe...
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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15.07.2015 14:19 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Wir haben 2013 bei der Überleitung des 34c Kapitalanlagen in den 34f für die Erlaubnis 130 Euro erhoben. Bei nachträglicher Vorlage der Sachkunde die vorläufige Erlaubnis bis Ende 2014 für 40 Euro gegen eine unbefristete getauscht. Sind durch fehlende Sachkundenachweise einzelne Nr. rausgefallen (z. B. die Sachkunde wurde nur für Nr. 1 nachgewiesen, die vorläufig erlaubten Nr. 2 und 3 jedoch nicht), gab es von Amts wegen eine neue Urkunde im Tausch und für 60 Euro, da durch Änderungsantrag IHK-Register erhöhter Aufwand.

Ums kurz zu machen, wir machen das bei 34c Nr. 2 zu 34f Nr. 3 genau so, da der Aufwand absolut vergleichbar ist. Der volle Gebührensatz wird nur für die Direktinvestments und Neuanträge fällig.
Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
LKL34cfhi

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15.07.2015 08:03 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Gerne. Wem das zu holprig war, dem stehe ich weiter gern mit Wissen zur Verfügung, fragt ruhig. Ich beschäftige mich mit dem Kram schon seit Februar und habe den Vorteil, dass ich 34c und 34f bearbeite. Und wie erwähnt, ich sehe das alles sehr... na ja... fordernd für die Erlaubnisinhaber.
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