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 Moin    Moin  

@master_phk

Nach derzeitiger Kenntnis der Gesetzesvorhaben wird § 34i GewO nur für die Immobilienkreditvermittlung gelten. Für die Vermittlung von Darlehen, die nicht unter § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO und den künftigen § 34i GewO fallen oder den Ausnahmetatbeständen des § 34c Abs. 5 GewO unterliegen, bedarf es auch künftig der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO.

Weil mit aller Wahrscheinlichkeit nur ein geringer Anteil der derzeitigen Darlehensvermittler von der Regelung des Kleinanlegerschutzgesetzes betroffen ist, könnte man das Info-Schreiben an die 34c-ler aus Effektivitätsgründen mit dazu nutzen, auch auf die des Weiteren geplanten Gesetzesaktivitäten schon mal mit hinzuweisen:
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[*]Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (u. a. der neue § 34i GewO) Foren- [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=12944&sid=]   [/URL]
[*]Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum > Foren- [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-13518,sid-31c74f0b0bb
ded684548de691faefa45.html]   [/URL]
[/list]
Aus „gegebenen Anlass“ - siehe ZDF-WISO-Beitrag vom 20. Juli 2015 zu Umgehungsversuchen zum Bestellerprinzip > [URL=http://www.zdf.de/wiso/bestellerprinzip-makler-39331828.html]   [/URL] - könnte man - sofern der Darlehensvermittler auch als Immobilienmakler tätig ist - mit den Info-Schreiben auch an die Einhaltung des zum 1. Juni 2015 in Kraft getretenen sog. Bestellerprinzips nach § 2 Abs. 1a [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/]WoVermRG[/URL] durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz > Foren- [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=12960&hilight=WoV
ermRG]   [/URL] und den nicht unbeachtlichen Bußgeldrahmen bei Verstößen „erinnern“ …  Zeigefinger  



Gepostet am 26.07.2015 um 14:48 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97318#post97318


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