Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen  |
Madeleine

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Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen |
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Hallo,
ich bin noch nicht so lange im Gewerberecht tätig und habe mal ein paar Fragen.
Ich habe mehrere Gewerbetreibende, die nicht abmelden.
Alle sind erreichbar.
Wenn ich eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen machen, erlasse ich ja eine Verfügung. Bekommt der Gewerbetreibende diese mit Rechtsfolgebelehrung?
Gebührenbescheid für die Gewerbeabmeldung von Amts wegen? Meine Vorgängerin hat keine Gebühren erhoben. Hier im Forum habe ich gelesen, dass dies gebührenpflichtig gemacht wird. Wurde dies vorher in einer Ordnungsverfügung angedroht als Zwangsmittel?
Wird in solchen Fällen viel mit Zwangsgeld gearbeitet?
Vielleicht hat jemanden mal Musterbescheide für mich?
Eine Ordnungsverfügung mit Androhung Zwangsgeld habe ich einmal bereits verschickt - keine Reaktion
OWI habe ich auch in 2 Fällen eingeleitet
auf die Anhörung wurde reagiert, aber eine Abmeldung ist nicht erfolgt
Vielleicht hat jemand ein paar Tips für mich
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1
06.05.2014 09:47 |
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Solon
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Maliklaus
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Hallo,
eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen kommt nur dann in Frage wenn du den Gewerbetreibenden nicht mehr ermitteln kannst und die Betriebsstätte aufgegeben wurde.
Ist der Gewerbetreibende zu ermitteln und erreichbar, aber er reagiert auf deine Aufforderungen nicht, wirst du zu Zwangsmitteln greifen müssen.
Der erste Schritt ist üblicherweise die Aufforderung zur Abmeldung mit Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld, natürlich mit Belehrung der Rechtsfolge und Zustellung. Funktioniert in 95 % aller Fälle. Danach wird das erste Zwangsgeld durch die Stadtkasse / Vollstreckungsstelle eingetrieben und ein höheres Zwangsgeld festgesetzt. Paralell kannst du noch ein OwiG - Verfahren betreiben.
Wenn es an den Geldbeutel geht, bekommst du meist auch recht schnell deine Abmeldung.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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2
07.05.2014 09:26 |
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Solon
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Madeleine

Mitglied
 
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Hallo,
in allen Fällen existieren keine Betriebsstätten, aber ich konnte ermitteln, wo die Gewerbetreibenden sind.
Auf Aufforderungen wurden von einigen reagiert - super.
Einige haben zur Anhörung der Ordnungsverfügung (Androhung Zwangsgeld) reagiert.
Jetzt habe ich noch zwei, die nicht reagieren. Da müßte ich jetzt das Zwangsgeld festsetzen? Es wäre schön, wenn mir dazu jemand ein Muster zur Verfügung stellen könnte.
Und von Amts wegen abmelden, nur wenn ich den Gewerbetreibenden nicht ermitteln kann? Oder auch als Zwangsmittel (Ersatzvornahme)?
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3
07.05.2014 10:18 |
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Madeleine

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RE: Verfügung mit Zwangsgeld |
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Vielen Dank!!!
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5
07.05.2014 11:51 |
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Christoph Günther
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RE: Verfügung mit Zwangsgeld |
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Zitat: |
Original von Maliklaus
Hallo,
es liegt Post im Postfach.
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Auch ich würde mich über Post freuen
!
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6
07.05.2014 14:52 |
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Maliklaus
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Post |
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Hallo,
dann bräuchte ich eine E-Mail Adresse, da im Profil keine hinterlegt ist.
Oder kurz Mail an gewerbeamt(ed)homburg.de und ich schreibe zurück.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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7
07.05.2014 16:14 |
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Ingo Hupens
Tripel-As


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RE: Abmeldung von Amts wegen |
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Zitat: |
Original von Maliklaus
Hallo,
eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen kommt nur dann in Frage wenn du den Gewerbetreibenden nicht mehr ermitteln kannst und die Betriebsstätte aufgegeben wurde.
Ist der Gewerbetreibende zu ermitteln und erreichbar, aber er reagiert auf deine Aufforderungen nicht, wirst du zu Zwangsmitteln greifen müssen.
Der erste Schritt ist üblicherweise die Aufforderung zur Abmeldung mit Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld, natürlich mit Belehrung der Rechtsfolge und Zustellung. Funktioniert in 95 % aller Fälle. Danach wird das erste Zwangsgeld durch die Stadtkasse / Vollstreckungsstelle eingetrieben und ein höheres Zwangsgeld festgesetzt. Paralell kannst du noch ein OwiG - Verfahren betreiben.
Wenn es an den Geldbeutel geht, bekommst du meist auch recht schnell deine Abmeldung.
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Hallo zusammen,
ehrlich gesagt, verstehe ich nicht so ganz, warum ich hier zu einem Zwangsgeld greifen muss.
Wortlaut § 14 Abs. 1 S. 3 GewO:
"Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen."
Zumindest im Gesetzestext ist keine Voraussetzung für die Abmeldung von Amts wegen, dass der (bish.) Gewerbetreibende nicht mehr ermittelt werden kann. Auch in der Kommentierung Landmann/Rohmer finde ich keine Ansätze.
Die Zwangsabmeldung setzt voraus, dass die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung vom Gewerbetreibenden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist.
Wenn die (neue) Anschrift des (bish.) Gewerbetreibenden bekannt ist, schreibe ich diesen in so einem Fall unter dieser Anschrift an und fordere ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auf, die Gewerbeabmeldung nachzuholen. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass ich - falls er der Aufforderung nicht nachkommt - das Gewerbe von Amts wegen abmelden werde. Verbunden mit dem Hinweis, dass die Abmeldung von Amts wegen ein gebührenpflichtiger Vorgang ist. Gebührenbescheid zu gegebener Zeit. Evtl. noch Bußgeldverfahren.
Warum ich in so einem Fall mit Zwangsgeldern arbeiten soll, erschließt sich mir nicht. Nichts gegen Zwangsgelder - aber oft sind diese Verfahren sehr zeit- und arbeitsintensiv. Wenn dann noch die Zusammenarbeit mit der Kasse (Beitreibung!) nicht optimal läuft, wird es nicht gerade einfacher. Also warum diesen umständlichen Weg gehen, wenn die Abmeldung von Amts wegen möglich ist?
Oder liege ich hier mit meiner Rechtsauffassung total falsch?
Interessant in diesem Zusammenhang finde ich noch folgenden Satz in der Kommentierung Landmann/Rohmer (Rd.Nr. 48 a zu § 14):
"Unbenommen bleibt es der Behörde, zunächst die Erfüllung der Abmeldepflicht durch Erlass eines Bußgeldbescheides nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 zu erzwingen."
Was soll man dazu noch sagen?
MfG - Ingo
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08.05.2014 10:10 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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ich stimme dem Kollegen Klaus ausdrücklich zu.
Was ist, wenn nur eine Sitzverlegung erfolgt ist. Dann sind die Folgen für den Gewerbetreibenden durch eine leichtfertig erfolgte Abmeldung vAw schwerwiegender als wenn eine Anmeldung - wenn auch am falschen Ort - vorübergehend fortbesteht.
Abmeldung vAw kann bedeuten, dass die Behörde die Person vAw ins Unrecht setzt.
Deswegen Abmeldung vAw nur unter engen Voraussetzungen:
Tod des Gewerbetreibenden z.B.
GU würde mir nicht reichen, weil das noch lange nicht heißt, dass der Betr. auch aufhört.
Auch wenn die Betriebsstätte nachweislich inzwischen an andere verpachtet wurde oder sogar gar nicht mehr existiert, käme die Abmeldung vAw in Betracht.
Gruß
CS
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10
08.05.2014 14:32 |
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Madeleine

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Was mache ich im diesem Fall?
Vorort kein Gewerbe mehr vorhanden.
Gewerbetreibenden ermittelt - reagiert nicht auf Aufforderungen
Anhörung im Bußgeldverfahren - Reaktion: er hätte nie ein Gewerbe angemeldet, daher meldet er auch nichts ab
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11
08.05.2014 14:48 |
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Maliklaus
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Hallo,
wie kann er denn "kein Gewerbe angemeldet" haben? Gibt es kein unterschriebenes Anmeldeformular? Wie sollte denn seine Anmeldung sonst zustande gekommen sein, denn eine Gewerbeanmeldung von Amts wegen gibt es nicht.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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12
08.05.2014 14:52 |
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Ingo Hupens
Tripel-As


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Hallo,
es ist mir natürlich klar, dass die Gewerbeabmeldung von Amts wegen nicht dazu benutzt werden darf, um leichtfertig irgendwelche Betriebe abzumelden.
Das ganz sicher nicht. Bei einer Gewerbeuntersagung z.B. wäre ich auch immer sehr vorsichtig, von der Gewerbeabmeldung von Amts wegen Gebrauch zu machen.
Die Aufgabe des Betriebes muss selbstverständlich eindeutig feststehen.
Wenn aber dann all diese Voraussetzungen erfüllt werden und der Betroffene nochmals schriftlich unter Fristsetzung zur Gewerbe-Abmeldung aufgefordert wird, verstehe ich nicht, warum ich dann als Zwangsmittel unbedingt das Zwangsgeld androhen soll, wenn ich auch die Gewerbe-Abmeldung von Amts wegen androhen kann (was ja quasi auf eine Ersatzvornahme hinausläuft).
Das eine Gewerbe-Abmeldung von Amts wegen für den Betroffenen weitreichende Folgen haben kann, ist klar. Genau deshalb bin ich eigentlich immer ganz froh, wenn der Betroffene noch - wenn auch unter anderer Anschrift - erreichbar ist und ich ihm das ganze vorab mit Fristsetzung androhen kann. Immerhin hat der Betroffene dadurch die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern.
Zu dem Fall "kein Gewerbe angemeldet": Nachschauen, wann angemeldet wurde, Gewerbe-Anmeldung raussuchen (Archiv!?), Betroffenen eine Kopie zuschicken und gut ist...
MfG - Ingo
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13
08.05.2014 15:17 |
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Madeleine

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Ich habe die unterschriebene Gewerbeanmeldung. Die Unterschrift sieht auch genauso aus wie auf dem Anhörungsbogen des Bußgeldes.
Ich würde jetzt auch die Ordnungsverfügung mit Androhung Zwangsgeld erlassen. Soll ich ihm eine Kopie der Gewerbeanmeldung mitschicken? Würde ich eigentlich nicht machen. Oder kann ich hier von Amts wegen abmelden? Es ist ja im Prinzip eindeutig?
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08.05.2014 15:20 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Die Krux ist ja, dass die Aufforderung zur Abmeldung bei Licht betrachtet auch erst erfolgen kann, wenn die Aufgabe des Betriebes feststeht. Andernfalls muss man es wohl eher als Schreiben bezeichnen, dass der Klärung der Frage dient, ob denn überhaupt noch ein Gewerbe betrieben wird.
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16
08.05.2014 16:12 |
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Runge

Kaiser
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Also, wenn fest steht, dass das Gewerbe nicht mehr betrieben wird, würde ich eher zur Aufforderung unter Zwangsgelsandrohung tendieren. Allerdings sehe ich auch ein, dass die Abmeldung von Amtswegen weniger Arbeitsaufwändig ist.
Regina Runge
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08.05.2014 16:52 |
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Madeleine

Mitglied
 
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Vielen Dank für die vielen Antworten.
Werde von den Abmeldungen von Amts wegen in solchen Fällen Abstand nehmen und mit Zwangsgeld arbeiten.
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09.05.2014 07:15 |
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Kay Löffler
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Ingo, ich verstehe Dir :-) Wen da von der Abmeldung des "Betriebes" im Gesetzestext die Rede ist, kann nicht das "Gewerbe" gemeint sein, sondern nur der Betrieb an diesem Ort. Und wenn der da nicht mehr besteht, kann abgemeldet werden. Ein OWi-Verfahren würde ich zuvor durchziehen, auch um da Druck auszuüben.
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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09.05.2014 21:18 |
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