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Hallo,

eine Abmeldung von Amts wegen ist nur möglich wenn die Aufgabe des Betriebes [B]eindeutig[/B] feststeht. Die GewAnzVwV ergänzt dazu noch: z.B. Tod des Gewerbetreibenden, Gewerbeuntersagung oder Widerruf der Erlaubnis).

Eine Abmeldung kann weitreichende Folgen für den Gewerbetreibenden haben, da entsprechende Mitteilungen an die verschiedenen Behörden und Institutionen wie z.B. Finanzamt, Berufsgenossenschaft, IHK, HWK usw. erfolgen.

So lange mir der Gewerbetreibende und seine Anschrift bekannt sind und eine Zustellung möglich ist, tue ich mir schwer eine Abmeldung von Amts wegen zu begründen und durchzuführen. Ich schreibe den Gewerbetreibenden einmal freundlich an und fordere zur Abmeldung auf. Danach gibt es eine Verfügung mit Anordnung und aufschiebend bedingt festgesetztem Zwangsgeld. In der Regel wird nach Eintreffen auch abgemeldet. In lediglich 1 - 2 Fällen im Jahr muss tatsächlich ein Vollstreckungsauftrag an die Stadtkasse erfolgen. Somit ist der Verwaltungsaufwand noch im Rahmen. Paralell gibts meist dann noch ein Bußgeld.



Gepostet am 08.05.2014 um 10:39 von:
Benutzer: Maliklaus
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