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[quote][i]Original von Maliklaus[/i]
Hallo,

eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen kommt nur dann in Frage wenn du den Gewerbetreibenden nicht mehr ermitteln kannst und die Betriebsstätte aufgegeben wurde.

Ist der Gewerbetreibende zu ermitteln und erreichbar, aber er reagiert auf deine Aufforderungen nicht, wirst du zu Zwangsmitteln greifen müssen.

Der erste Schritt ist üblicherweise die Aufforderung zur Abmeldung mit Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld, natürlich mit Belehrung der Rechtsfolge und Zustellung. Funktioniert in 95 % aller Fälle. Danach wird das erste Zwangsgeld durch die Stadtkasse / Vollstreckungsstelle eingetrieben und ein höheres Zwangsgeld festgesetzt. Paralell kannst du noch ein OwiG - Verfahren betreiben.

Wenn es an den Geldbeutel geht, bekommst du meist auch recht schnell deine Abmeldung.    [/quote]

Hallo zusammen,

ehrlich gesagt, verstehe ich nicht so ganz, warum ich hier zu einem Zwangsgeld greifen muss.

Wortlaut § 14 Abs. 1 S. 3 GewO:
"Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen."

Zumindest im Gesetzestext ist keine Voraussetzung für die Abmeldung von Amts wegen, dass der (bish.) Gewerbetreibende nicht mehr ermittelt werden kann. Auch in der Kommentierung Landmann/Rohmer finde ich keine Ansätze.

Die Zwangsabmeldung setzt voraus, dass die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung vom Gewerbetreibenden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist.

Wenn die (neue) Anschrift des (bish.) Gewerbetreibenden bekannt ist, schreibe ich diesen in so einem Fall unter dieser Anschrift an und fordere ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auf, die Gewerbeabmeldung nachzuholen. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass ich - falls er der Aufforderung nicht nachkommt - das Gewerbe von Amts wegen abmelden werde. Verbunden mit dem Hinweis, dass die Abmeldung von Amts wegen ein gebührenpflichtiger Vorgang ist. Gebührenbescheid zu gegebener Zeit. Evtl. noch Bußgeldverfahren.

Warum ich in so einem Fall mit Zwangsgeldern arbeiten soll, erschließt sich mir nicht. Nichts gegen Zwangsgelder - aber oft sind diese Verfahren sehr zeit- und arbeitsintensiv. Wenn dann noch die Zusammenarbeit mit der Kasse (Beitreibung!) nicht optimal läuft, wird es nicht gerade einfacher. Also warum diesen umständlichen Weg gehen, wenn die Abmeldung von Amts wegen möglich ist?

Oder liege ich hier mit meiner Rechtsauffassung total falsch?

Interessant in diesem Zusammenhang finde ich noch folgenden Satz in der Kommentierung Landmann/Rohmer (Rd.Nr. 48 a zu § 14):
"Unbenommen bleibt es der Behörde, zunächst die Erfüllung der Abmeldepflicht durch Erlass eines Bußgeldbescheides nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 zu erzwingen."
Was soll man dazu noch sagen?

MfG - Ingo



Gepostet am 08.05.2014 um 10:10 von:
Benutzer: Ingo Hupens
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=89928#post89928


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