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Hallo,

es ist mir natürlich klar, dass die Gewerbeabmeldung von Amts wegen nicht dazu benutzt werden darf, um leichtfertig irgendwelche Betriebe abzumelden.

Das ganz sicher nicht. Bei einer Gewerbeuntersagung z.B. wäre ich auch immer sehr vorsichtig, von der Gewerbeabmeldung von Amts wegen Gebrauch zu machen.

Die Aufgabe des Betriebes muss selbstverständlich [B]eindeutig[/B] feststehen.

Wenn aber dann all diese Voraussetzungen erfüllt werden und der Betroffene nochmals schriftlich unter Fristsetzung zur Gewerbe-Abmeldung aufgefordert wird, verstehe ich nicht, warum ich dann als Zwangsmittel unbedingt das Zwangsgeld androhen soll, wenn ich auch die Gewerbe-Abmeldung von Amts wegen androhen kann (was ja quasi auf eine Ersatzvornahme hinausläuft).

Das eine Gewerbe-Abmeldung von Amts wegen für den Betroffenen weitreichende Folgen haben kann, ist klar. Genau deshalb bin ich eigentlich immer ganz froh, wenn der Betroffene noch - wenn auch unter anderer Anschrift - erreichbar ist und ich ihm das ganze vorab mit Fristsetzung androhen kann. Immerhin hat der Betroffene dadurch die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern.

Zu dem Fall "kein Gewerbe angemeldet": Nachschauen, wann angemeldet wurde, Gewerbe-Anmeldung raussuchen (Archiv!?), Betroffenen eine Kopie zuschicken und gut ist...

MfG - Ingo



Gepostet am 08.05.2014 um 15:17 von:
Benutzer: Ingo Hupens
Der Original-Beitrag :
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