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Autor Beitrag
Thema: Flüchtlinge zocken anscheinend gerne
Kay Löffler

Antworten: 4
Hits: 3.281
21.09.2015 12:08 Forum: Spielrecht


Ich beantrage hiermit die Löschung.
Thema: BIG CASH und das Spiel mit § 9 der Spielverordnung
Kay Löffler

Antworten: 49
Hits: 36.448
03.12.2014 09:08 Forum: Spielrecht


Ein Deal, wenn ich mich richtig erinnere: 200 Euro Bußgeld wurden akzeptiert für BigCash (bei einem Gesamtbußgeld von 600 Euro wegen zusätzlicher anderer Verstöße).
Thema: Dürfen Asylbewerber als Prostituierte arbeieten
Kay Löffler

Antworten: 11
Hits: 15.696
03.11.2014 17:25 Forum: Gaststättenrecht


Diese Ablehnungs-Begründung "...Für diese Arbeitsstelle sind vorrangig Deutsche oder EG-Europäer zu nehmen" würde ich ablehnen, wenn ich Bordellbetreiber wäre, denn der hat sicher Kunden, die gerade Asiaten oder Schwarze wünschen
Thema: Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus
Kay Löffler

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Hits: 20.310
03.11.2014 17:20 Forum: Gaststättenrecht


Mal abgesehen davon, ob die Behörde im öffentlichen Interesse etwas machen kann oder nicht: Es bleibt immer noch die Möglichkeit, sich auf den Privatrechtsweg zu begeben:

"§ 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben..."
Thema: FUNGAMES in Bonn obwohl seit 2006 verboten
Kay Löffler

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15.08.2014 16:02 Forum: Spielrecht


Was mich wundert: Das Verwaltungsgericht?
Thema: FUNGAMES in Bonn obwohl seit 2006 verboten
Kay Löffler

Antworten: 9
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15.08.2014 13:30 Forum: Spielrecht


@ Rooobert: Das dachte ich auch sofort. Billiger geht es wohl nicht :-) Wir haben damals errechnet, was da wohl für ein Gewinn erzielt wurde, und entsprechend die Bußgelder höher angesetzt. Halte ich auch für richtig, sonst bringt es nicht viel.
Thema: Die Räder des Rechts- und Sozialstaates
Kay Löffler

Antworten: 0
Hits: 5.397
Die Räder des Rechts- und Sozialstaates 02.08.2014 13:17 Forum: Bücher-Ecke


Falls es gestattet ist, hier eine kleine Werbung in eigener Sache: Derzeit ist exklusiv (also nur) bei Amazon mein kleines Büchlein "Krystyna - Eine Ausländerakte" zu bestellen. Die 45 Seiten gibt es als Printversion (3,75 Euro) und als E-Book (Preis schwankend).

Zum Inhalt:

Die junge Krystyna reist mit ihrer Mutter aus Polen ein und gerät in Deutschland auf die schiefe Bahn. Der Mechanismus des Sozial- und Rechtsapparates beginnt zu laufen.

„Krystyna“ ist eine erzählerische Dokumentation aus der Zeit vor Polens EU-Beitritt, zusammengestellt aus einer fast dreihundertseitigen Akte eines Ausländeramtes.

Zwar sind die Rechtsgrundlagen heute nicht mehr aktuell, aber unverändert werden heute noch aus Menschen Aktenfälle. Örtlichkeiten, Namen und Aktenzeichen mussten aus Gründen des Datenschutzes geändert werden.

LINK
Thema: Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen
Kay Löffler

Antworten: 70
Hits: 718.569
09.05.2014 21:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ingo, ich verstehe Dir :-) Wen da von der Abmeldung des "Betriebes" im Gesetzestext die Rede ist, kann nicht das "Gewerbe" gemeint sein, sondern nur der Betrieb an diesem Ort. Und wenn der da nicht mehr besteht, kann abgemeldet werden. Ein OWi-Verfahren würde ich zuvor durchziehen, auch um da Druck auszuüben.
Thema: Ersatzvornahme bei Gewerbeanmeldung?
Kay Löffler

Antworten: 14
Hits: 119.736
27.03.2014 18:11 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


So wie ich das verstanden habe, ist nicht das Zwangsgeld das Problem, sondern eine "unordentliche" Vollstreckung. Also bitte zur Kasse gehen und auf eine ordentliche Volstreckung bestehen. Und wenn diese dann scheitert: Die Haft beantragen, so wie es das Gericht will: Mit ordentlichen Nachweisen über die Vollstreckungsversuche. Wie normalerweise üblich.

Gruß aus dem eher flachen Bergheim

Kay Löffler
Thema: Aufgeklärter Überfall auf Spielhalle
Kay Löffler

Antworten: 1
Hits: 1.116
20.02.2014 23:33 Forum: Spielrecht


Was steht das auf dem Schaufenster: "Neueste Fungeldspielgeräte." Habe ich was verpasst?
Thema: Razzia gegen illegales Glücksspiel
Kay Löffler

Antworten: 67
Hits: 24.013
20.02.2014 23:24 Forum: Spielrecht


Interessant wäre dieser Artikel erst mit dem Hinbweis, WARUM sich keiner strafbar gemacht hat. Auch das Aktenzeichen wäre interessant. Und ein Hinweis auf die aktuelle Rechtslage...
Thema: Durchführung eines Spezialmarktes am Sonntag ohne Festsetzung
Kay Löffler

Antworten: 5
Hits: 7.455
20.01.2014 11:54 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Jaja, bei mir fing die Woche auch hektisch an ;-)
Thema: Durchführung eines Spezialmarktes am Sonntag ohne Festsetzung
Kay Löffler

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Hits: 7.455
20.01.2014 10:05 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Jep. Deswegen steht der § 14 OWiG da auch :-)
Thema: Durchführung eines Spezialmarktes am Sonntag ohne Festsetzung
Kay Löffler

Antworten: 5
Hits: 7.455
20.01.2014 08:07 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Also ich habe mit folgendem immer Erfolg gehabt, vielleicht hilft's:


Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW)
Tattag: 09.10.2011

B u ß g e l d b e s c h e i d

Sehr geehrte Herr .....,

nachdem Ihnen Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz gegeben wurde, wird in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und den nachfolgenden Bestimmungen folgende Entscheidung getroffen:

1. Es wird eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 375,00 €
2. Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen auferlegt
a) Gebühr gemäß § 107 Abs.1 OWiG 20,00 €
b) Auslagen für die Postzustellung gemäß § 107 Abs. 3 OWiG 3,50 €
Gesamtbetrag: 398,50 €





Sachverhalt:

Anlässlich einer ordnungsbehördlichen Kontrolle am Sonntag, 09.10.2011, gegen 11.15 Uhr, wurde festgestellt, dass auf Ihrem Gelände der Burg xxxxxx ein Kunsthandwerk stattfand. Im Rahmen dieses Marktes wurden auch Waren angeboten und verkauft.

Veranstalter dieses Marktes waren Sie.

Eine Marktfestsetzung nach § 69 der Gewerbeordnung war nicht beantragt worden und folglich auch nicht erfolgt.

Es handelt sich um einen Wiederholungsverstoß.


Beweismittel und Zeugen:

• Akte Ordnungsamt
• Eingesetzte Beamte des Ordnungsamtes, Namen und Anschriften sind aktenkundig.
• Stellungnahme Fachamt


Rechtsgrundlage und Begründung:

Nach § 4 LÖG NRW ist außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (0.00 bis 24.00 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, § 4 Abs. 1 LÖG) auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Nach Abs. 3 bleiben nur Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der Gewerbeordnung bezüglich Volksfesten, Messen, Märkten und Ausstellungen unberührt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind nur Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sportveranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungsdauer zulässig, sofern die der Versorgung der Besucher dient.

Dies war nachweislich der getroffenen Feststellungen nicht der Fall, denn es handelte sich bei Ihren Veranstaltung zweifelsfrei nicht um eine Kulturveranstaltung, sondern, wie der Name selbst schon sagt, um einen Markt. Ein Markt dient aber dem Verkauf. Konkret ist von einem Spezialmarkt im Sinne des § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung auszugehen. Hiernach ist ein Spezialmarkt „eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitliche begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet“. Die gesetzlich vorgesehene Festsetzung des Marktes nach § 69 ist jedoch nicht erfolgt. Somit greifen die Ausnahmetatbestände des LÖG nicht und es liegt ein Verstoß nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LÖG, der Ihnen als Organisator und Veranstalter auch nach § 14 Ord¬nungs¬widrigkeitengesetz vorzuwerfen ist.

Ferner sind nach § 1 Abs. 1 Feiertagsgesetz NRW die Sonntage besonders geschützt, nach § 4 sind alle öffentlichen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Zulässig sind nach § 4 Abs. 1 alle gewerb¬lichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen ist. Dies war, wie dargestellt, nicht der Fall.

Mit Anhörung vom 25.11.2011 wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf teilte Sie mit Schreiben vom 01.12.2011 mit, dass am 28.09.2011 ein Antrag per Post gestellt worden sei. Tatsächlich war am 22.09.2012 ein Antrag gestellt und am 27.09.2011 per Mail wieder zurückgerufen worden. Ein Antrag vom 28.09.2011 lag hier bis zum Zeitpunkt der Veranstaltung auch nicht vor. Ein derartiger Antrag hätte aber auch nicht ausgereicht, um die Veranstaltung durchführen zu dürfen. Hierzu ist eine Genehmigung in Form einer Marktsfestsetzung notwendig. Diese erfolgte jedoch zweifelsfrei nicht.

Wegen des gleichen Verstoßes waren Sie anlässlich einer ordnungsbehördlichen Kontrolle am 17.04.2010 hinreichend belehrt worden. Außerdem wurden Sie wegen gleichlautender Verstöße am 15.09.2010 zu 250,00 Euro (Tattag 24.04.2009) und 350,00 Euro (Tattag 27.09.2009) rechtkräftig durch das Amtsgericht Bergheim verurteilt.

Insgesamt betrachtet blieb somit keinerlei Zweifel an einen Verstoß, so dass ein Bußgeld festzusetzen war.


Zur Bußgeldhöhe:

Die Höhe des Bußgeldes erscheint angemessen, um Sie zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Da es sich um einen Wiederholungsverstoß handelt, wurde das Bußgeld moderat erhöht und liegt über den eingesparten Festssetzungsgebühren.

Ich weise darauf hin, dass auf Grund der Höhe des Bußgeldes eine Eintragung in das Gewerbezentralregister erfolgt. Wiederholte Eintragungen stellen Ihre Zuverlässigkeit in Frage und können daher zu einer Gewerbeuntersagung führen.


Zahlungsaufforderung:

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit §§ 464 Abs.1, 465 Strafprozessordnung.

Ich bitte Sie, den gesamten Betrag spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides (vier Wochen nach Zustellung) an die Stadtkasse Bergheim zu überweisen. Sollte die fristgerechte Zahlung nicht möglich sein, so kann beim Fachbereich Personal, Organisation, Ordnung, Sport und Kultur der Stadt Bergheim ein Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.

Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass bei nicht fristgerechter Zahlung bzw. nicht erklärter Zahlungsunfähigkeit der geforderte Betrag durch die Stadtkasse zwangsweise eingezogen wird. Es besteht bei Ordnungswidrigkeiten ferner die Möglichkeit, dass das zuständige Amts¬gericht auf Antrag eine Erzwingungshaft anordnet, sofern vorangegangene Vollstreckungs¬ma߬nahmen erfolglos waren und die Zahlungsunfähigkeit nicht erklärt wurde.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Stadt Bergheim, Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bethlehemer Str. 9, 50126 Bergheim eingelegt wird (§ 67 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Bei einem Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht in einer Hauptverhandlung durch Urteil, ohne an den im Bescheid enthaltenen Anspruch gebunden zu sein. Die Entscheidung kann auch durch Beschluss gefällt werden, wenn weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft dem widersprechen.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag













Kopie
Außendienst
4.4
Thema: Vereinsheime - Durchsuchung
Kay Löffler

Antworten: 9
Hits: 17.637
29.11.2013 13:16 Forum: Gaststättenrecht


Ist zwar schon alt, dieses Thema, aber ich muss dem Kollegen Schmitz noch folgende irnformation zukommen lassen: Ich war 2 Monate in der Türkei und zwar einmal rundum... Und in keinemLandstrich waren damals blondierte Bulgarinnen (oder überhaupt weibliche Personen) in den Teestuben. Die traf ich nur hier an : -)
Thema: ec cash verbot in spielhallen !
Kay Löffler

Antworten: 312
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26.11.2013 10:24 Forum: Spielrecht


Seltsam... Wenn die Gerichte schon zurückgerudert haben, dann können es ja wohl kaum laufende Fälle sein. Und wenn es in die nächste Instanz geganen sein sollte, dann kann ja von Zurückrudern kaum die Rede sein. Kopfkratz
Thema: ec cash verbot in spielhallen !
Kay Löffler

Antworten: 312
Hits: 207.651
25.11.2013 22:02 Forum: Spielrecht


War da nicht extra eine Grundgesetz-Änderung im Jahr 2006? (siehe Art. 74 Abs. 1 Nr.11 GG)

Und nicht zu vergessen: "Art. 72 GG – Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat."
Thema: ec cash verbot in spielhallen !
Kay Löffler

Antworten: 312
Hits: 207.651
17.11.2013 19:18 Forum: Spielrecht


Mir ist davon noch nichts bekannt. Wer soll das denn ... gewünscht haben?
Thema: ec cash verbot in spielhallen !
Kay Löffler

Antworten: 312
Hits: 207.651
17.11.2013 19:17 Forum: Spielrecht


Das Anschreiben erinnert mich ein bisschen an die Anschreiben der FunGame-Hersteller, oder? Erlaubt ist, was der Markt euch aufschwatzen will. Ist es? Und im Kleingedruckten steht dann irgendwo: "Aufstellung auf eigenes Risiko." Oder, bei den Wettautomaten: "Wir zahlen den Anwalt."

Wird Zeit, dass wieder eine klare Linie in diesen Sumpf kommt und eine Strafverfolgung ermöglicht.
Thema: Gerüche aus Restaurantabzugsanlage
Kay Löffler

Antworten: 2
Hits: 4.960
07.11.2013 23:37 Forum: Gaststättenrecht


Wenn öffentlich-rechtlich alles in Ordnung ist, bleibt immer noch der Privat-Klageweg nach dem BGB:

"§ 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt."

Vereinfacht gesagt: Nachweise, dass die Störung durch Gerüche mehr als unwesentlich sind (Tagebuch führen, Mieter sind Zeugen) und Klage einreichen.
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